Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur bilanziellen Behandlung einer Linienkonzession des Personenbeförderungsrechts, einer Bundesbahnlinie und von Beförderungsverträgen mit Schulverbänden
Leitsatz (NV)
1. Erworbene Linienkonzessionen des Personenbeförderungsrechts sind nicht abschreibbare firmenwertähnliche Einzelwirtschaftsgüter. Eine Abschreibung kommt auch nicht ab 1987 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 in Betracht. Die Einbringung der Konzessionen in einen Verkehrsverbund rechtfertigt keine Teilwertabschreibung, sofern vorgesehen ist, dem einbringenden Unternehmen gleichwertige Konzessionen aus dem Verbund zuzuteilen.
2. Der Erwerb einer Bundesbahnlinie und von Beförderungsverträgen mit Schulverbänden begründet zwar ebenfalls immaterielle Einzelwirtschaftsgüter (Eintritt in schwebende Verträge des Absatzmarkts). Die hierfür getätigten Aufwendungen sind jedoch gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG über die Laufzeit der Verträge abzuschreiben.
Normenkette
EStG 1986 § 5 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 7 Abs. 1 Sätze 1, 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) betreibt als Einzelunternehmen ein Busunternehmen, das er zum 1. Januar 1980 von der X-OHG erworben hat, an der er bereits vorher beteiligt war. In der Eröffnungsbilanz des Einzelunternehmens zum 1. Januar 1980, die an die Buchwerte der X-OHG anknüpft, war ein Geschäftswert von 93700 DM aktiviert. Dieser Ansatz wurde bis zur Schlußbilanz zum 31. Dezember 1986 unverändert fortgeführt.
Der Geschäftswert war bereits in derselben Höhe bei der X-OHG ausgewiesen. Seine Bildung geht auf folgenden Vorgang zurück: Die X-OHG hatte 1971 im Rahmen eines Erwerbsvorgangs die Liniengenehmigung C-A, die Bundesbahnlinie B-A und kurzfristige Verträge mit den Schulverbänden Y und Z erlangt. Der Vertrag mit dem Schulverband Y war bereits vor 1987 weggefallen. Der Vertrag mit dem Schulverband Z wurde 1987/88 gekündigt.
Der Kläger löste in der Bilanz zum 31. Dezember 1987 den Geschäftswertansatz gewinnmindernd auf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte bei der Einkommensteuerveranlagung 1987 lediglich eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1986 in Höhe von 1/15 von 93700 DM = 6247 DM. Der Einspruch blieb im Streitpunkt erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 215). Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war ein hinsichtlich verschiedener Punkte für vorläufig erklärter Steuerbescheid vom 17. Juni 1992. Das FG führte aus: Die Streitfrage, ob seit 1987 die sog. Einheitstheorie hinfällig geworden sei, brauche nicht entschieden zu werden. Der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 6a EStG 1986 sei zu entnehmen, daß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 uneingeschränkt nur für Geschäftswerte gelte, die nach dem 31. Dezember 1986 erworben worden seien. Die Vorschrift sei hingegen nicht auf Altgeschäftswerte anzuwenden. Eine Teilwertabschreibung komme nicht in Betracht. Die rückläufige Entwicklung ab 1988 sei auf den Entzug der Liniengenehmigung im Jahre 1987 und deren Überführung in den A-Verkehrsverbund zurückzuführen; ab 1991 seien neue Linien vergeben worden. Selbst wenn die Einheitstheorie nicht mehr gelten sollte, könnte nicht angenommen werden, daß sich der auf dem Linienerwerb beruhende Geschäftswert verflüchtigt habe. Es lasse sich nicht ausschließen, daß die ab 1991 vergebenen Ersatzlinien ausreichende Erträge erbrächten.
Die Kläger machen mit der Revision geltend: Der Steuergesetzgeber gehe ab 1987 davon aus, daß der Geschäftswert ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sei. Damit sei der bisherigen Einheitstheorie der Boden entzogen. Der erworbene Geschäftswert habe sich inzwischen verflüchtigt. § 52 Abs. 6a EStG 1986 lasse entgegen der Auffassung des FG nicht erkennen, daß Altgeschäftswerte noch nach der Einheitstheorie zu behandeln seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Das FG hat, dem Vorbringen der Beteiligten folgend, angenommen, der von der X-OHG gebildete und von dem Kläger unverändert fortgeführte Aktivwert von 93700 DM stelle einen Geschäftswert dar. Diese Annahme ist durch die tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat mangels Verfahrensrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), nicht gedeckt. Danach geht die Aktivierung auf einen Erwerbsvorgang der X-OHG aus dem Jahre 1971 zurück, deren Gegenstand die Liniengenehmigung C-A, die Bundesbahnlinie B-A und kurzfristige Verträge mit den Schulverbänden Y und Z war. Diese Feststellungen lassen keinen Raum für den Ansatz eines Geschäftswerts. Die Erörterungen des FG und der Beteiligten zur Bedeutung der Gesetzeslage ab 1987 (§ 7 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 6a EStG 1986) sind unerheblich. Keine der vier 1971 erworbenen Positionen stellten einen Geschäftswert oder einen Teil eines Geschäftswerts dar. Es handelte sich vielmehr jeweils um Einzelwirtschaftsgüter, die den Ansatz eines Geschäftswerts verdrängten. Die Sammelbezeichnung Geschäftswert in den Bilanzen ist ohne Bedeutung.
Die Feststellungen des FG lassen offen, ob der Erwerbsvorgang im Jahre 1971 den Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs betraf. Sollten die Wirtschaftsgüter ohne einen Betrieb (Teilbetrieb) erworben worden sein, war ein Geschäftswert schon deswegen nicht anzusetzen, weil dieser nur zusammen mit einem Betrieb (Teilbetrieb) veräußert und erworben werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. November 1982 I R 123/78, BFHE 137, 59, 60f., BStBl II 1983, 113 m.w.N.). Aber auch wenn ein Betrieb (Teilbetrieb) übergegangen sein sollte, kommt es nicht zu einem Geschäftswertansatz. Der Betrag von 93700 DM wäre auch dann in vollem Umfang für Einzelwirtschaftsgüter aufgewandt worden. Keine der genannten vier Positionen ist ein geschäftswertbildender Faktor.
2. Die Liniengenehmigung (Konzession) C-A ist ein firmenwertähnliches nicht abschreibbares Wirtschaftsgut, das unabhängig von einem etwaigen Betriebs(Teilbetriebs-)erwerb zu aktivieren war. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 greift nicht ein. Die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung sind nicht gegeben.
a) Die Genehmigung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erteilt worden. Sie berechtigt den Kläger, zwischen dem Ausgangspunkt C und dem Endpunkt A eine regelmäßige Verkehrsverbindung einzurichten (§ 42 PBefG). Ihre Geltungsdauer beträgt zwar höchstens acht Jahre (§ 16 Abs. 2 PBefG). Sie kann indessen nach Ablauf der Geltungsdauer neu erteilt werden. Dabei ist zugunsten des bisherigen Unternehmers zu berücksichtigen, daß er jahrelang den Verkehr in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben hat (§ 13 Abs. 3 PBefG). Dieser Besitzstandsschutz dient nach allgemeiner Auffassung auch der Werterhaltung des Besitzes und der von dem Altunternehmer getätigten Investitionen (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., § 13 Anm. 74; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, Personenbeförderungsgesetz, 1993, § 13 Anm. 19; s. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 11. Oktober 1968 VII C 16.66, BVerwGE 30, 242). Die Rechte und Pflichten aus einer solchen Genehmigung können mit oder ohne den Betrieb auf einen anderen Unternehmer übertragen werden (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 PBefG).
b) Der BFH hat erworbene Konzessionen des Personenbeförderungsgesetzes als eigenständige Wirtschaftsgüter angesehen, die grundsätzlich nicht abnutzbar seien; sie seien firmenwertähnlich, weil angenommen werden könne, daß sie - obwohl befristet - verlängert würden und sonach während der Dauer des Betriebs fortbestünden (BFH-Urteile vom 13. März 1956 I 209/56 U, BFHE 62, 401, BStBl III 1956, 149; vom 8. Mai 1963 I 407/61 U, BFHE 77, 160, BStBl III 1963, 377). Diese Beurteilung ist auf Güterfernverkehrsgenehmigungen übertragen worden (BFHE 77, 160, BStBl III 1963, 377) und für diese bis in jüngste Zeit fortgeführt worden (BFH-Urteile vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; vom 10. Mai 1990 IV R 41/89, BFH/NV 1991, 585; vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383; vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529). Auch die personenbeförderungsrechtliche Rechtslage hat sich seit 1956 im wesentlichen nicht verändert. Es ist daran festzuhalten, daß Liniengenehmigungen gesondert als Einzelwirtschaftsgüter zu aktivieren sind. Das gilt auch für den Fall, daß sie zusammen mit einem Betrieb (Teilbetrieb) erworben werden. Die für sie getätigten Aufwendungen verdrängen einen Geschäftswertansatz.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers, die X-OHG, erwarb die Liniengenehmigung A-C 1971. Deren Anschaffungskosten waren ein noch festzustellender Anteil am Gesamtaufwand von 93700 DM. Diesen Wert hat der Kläger wegen der Buchwertverknüpfung in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1980, in den Folgebilanzen und der Anfangsbilanz des Streitjahres 1987 fortzuführen.
c) Die 1987 eingetretene Gesetzesänderung - Wegfall des Wortes Geschäfts- oder Firmenwert im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Einführung einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren für den Geschäfts- oder Firmenwert in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 - hat nicht bewirkt, daß die Liniengenehmigung zu einem abnutzbaren Wirtschaftsgut des Anlagevermögens geworden wäre, das entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden könnte. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht für firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter. Das firmenwertähnliche Wirtschaftsgut Verkehrskonzession ist auch nicht einem Geschäfts- oder Firmenwert gleichzustellen (ebenso für Güterverkehrsgenehmigungen BFH-Urteile in BFHE 166, 472, 474f., BStBl II 1992, 383; BFHE 167, 61, 63f., BStBl II 1992, 529; vom 14. Januar 1993 IV R 73/91, BFH/NV 1993, 525; Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 20. November 1986, BStBl I 1986, 532 unter III.a). Das FA hat insoweit zu Unrecht eine AfA von 1/15 gewährt. Das FG wird diesen Fehler unter Beachtung des Verböserungsverbots richtigzustellen haben.
d) Eine Teilwertabschreibung auf die Liniengenehmigung kommt nicht in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Sie kann nicht mit dem Hinweis des Klägers begründet werden, sein Erlösanteil am Linienverkehr sei zurückgegangen. Damit ist nicht dargetan, daß die Gewinnerwartung gerade aus der A-C gemindert worden ist.
Eine Teilwertabschreibung kann auch nicht auf das Vorbringen des Klägers gestützt werden, seine Liniengenehmigungen seien ab 1987 unbeständig in ihrer Rechtskraft geworden, weil sie in dem A-Verkehrsverbund hätten aufgehen sollen. Das FG hat hierzu festgestellt, ab 1991 seien aus dem Verbund Linien an die privaten Busunternehmer neu vergeben worden. Verkehrsverbünde sind eine besonders enge Form der Zusammenarbeit zwischen mehreren Verkehrsträgern i.S. des § 8 PBefG. Sie werden - bisher durchweg auf freiwilliger Grundlage - in Ballungsräumen mit hohem Verkehrsaufkommen gebildet und sind dadurch gekennzeichnet, daß Ordnungs- und Leitungsfunktionen in einer besonderen Organisation koordiniert werden (Bidinger, a.a.O., § 8 Anm. 3; Bericht der Bundesregierung über den öffentlichen Personennahverkehr in der Fläche vom 8. Oktober 1987 Anlage 2, BTDrucks 11/5746).
Sofern geplant war, dem Kläger die bisherige Linie oder eine gleichwertige andere Linie zuzuteilen, bestand kein Anlaß für eine Teilwertabschreibung. Der Kläger hat sich dem Verbund freiwillig angeschlossen. Es ist anzunehmen, daß er sich aus der Kooperation mit anderen Verkehrsträgern - z.B. in der Fahrplanabstimmung, bei der gemeinsamen Fahrkartenausgabe - Vorteile versprach, die das bisherige Fahrgastaufkommen sicherten oder gar verbesserten. Ein Austausch der Linie C-A gegen eine andere (gleichwertige) Linie wäre weder gewinnrealisierend nach Tauschgrundsätzen zu behandeln (vgl. zur Grundstücksumlegung in Flurbereinigungsverfahren BFH-Urteil vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711) noch würde dadurch der bisherige Aktivwert wegfallen. Eine vorübergehende Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers infolge der Umstellung wäre nicht zu berücksichtigen.
Nicht anders ist zu urteilen, falls geplant war, den Betrieb der neuen Linie der Verbundgesellschaft zu überlassen. Die unternehmerische Gestaltung des Betriebs auf der Linie würde dann zwar der Verbundgesellschaft obliegen (vgl. BVerwG-Urteil vom 27. März 1992 7 C 26.91, Verkehrsrecht-Sammlung - VRS - 83, 302). Der Umstand, daß der Kläger keinen Einfluß auf die unternehmerische Verwertung seiner Konzession nehmen könnte, kann, für sich genommen, eine Wertminderung nicht begründen. Es ist davon auszugehen, daß selbst eine unentgeltliche Überlassung der Konzession durch anderweite Verbundvorteile ausgeglichen wird.
3. Die auf die Bundesbahnlinie B-A und die Verträge mit den Schulverbänden Y und Z entfallenden Aufwendungen waren im Zeitpunkt ihres Erwerbs zu Recht aktiviert worden. Die ihnen zugrunde liegenden immateriellen Wirtschaftsgüter stellten abnutzbares Anlagevermögen dar. Die bisher unterlassenen AfA sind im Streitjahr nachzuholen. Auch in diesen Fällen ist unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter zusammen mit einem Betrieb (Teilbetrieb) erworben wurden.
a) Inhaber der Konzession einer Bundesbahnlinie ist die Bundesbahn, die eine solche Konzession unter erleichterten Bedingungen erhält (§ 13 Abs. 2 Nr. 2c, Abs. 6 PBefG). Der Kläger hat die Linie, ohne Konzessionsinhaber zu sein, entweder aufgrund eines Betriebsführungsvertrags oder im Auftrag der Deutschen Bundesbahn genutzt (Bericht der Bundesregierung, a.a.O., Tz. 115). Der Betriebsführungsvertrag ist regelmäßig ein Pachtvertrag (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Juni 1986 VIII ZR 160/85, VRS 71, 245). Bei dem Einsatz von Auftragsunternehmern bleibt die Bundesbahn auch für die ordnungsmäßige Durchführung der Linienfahrten verantwortlich; sie mietet die Fahrzeuge von den Auftragsunternehmen an (Bidinger, a.a.O., § 3 Anm. 3). Der Kläger erlangte keine dauerhafte Rechtsstellung. Der Inhaber der Genehmigung hat selbst gegenüber einem Betriebsführer Kündigungsrechte; ein öffentlich-rechtlicher Besitzstandschutz des Betriebsführers gegenüber dem Inhaber der Genehmigung besteht nicht (BGH in VRS 71, 245, 249).
Die Bundesregierung hat 1989 die Absicht bekundet, Bundesbahngenehmigungen auf langjährig für die Bundesbahn tätige interessierte Betriebsführungs- und Auftragsunternehmer zu übertragen (Bericht, a.a.O., Tz. 116, 117). Sollte diese Absichtserklärung auch dem Kläger zugute kommen, könnten aus ihr jedenfalls bei der Erstellung der Bilanz zum 31. Dezember 1987 noch keine Rechte hergeleitet werden.
b) Schüler können im genehmigten Linienverkehr (§ 43 Nr. 2 PBefG) oder genehmigungsfrei von Schulträgern befördert werden (§ 1 Nr. 4d der Freistellungsverordnung, BGBl I 1962, 601). Die erstgenannte Möglichkeit scheidet aus. Der Kläger hat zwar angegeben, er betreibe auch insoweit einen Linienverkehr. Nach den Feststellungen des FG wurde der Kläger jedoch aufgrund kurzfristiger Verträge tätig, die mit den beiden Schulverbänden abgeschlossen wurden, die Schulträger i.S. des § 1 Nr. 4d der Freistellungsverordnung sind. Die Schulverbände selbst waren die Verkehrsträger. Sie bedienten sich des Klägers bei der Beförderung der Schüler zum und vom Unterricht. Ihr Verhältnis zum Kläger war privatrechtlicher Natur; das Unternehmen des Klägers war nicht in den Schulbetrieb integriert (BGH-Urteil vom 1. Dezember 1981 VI ZR 219/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1042).
c) Die Vertragsbeziehungen des Klägers zur Bundesbahn und zu den Schulverbänden waren Dauerschuldverhältnisse (Betriebsführungsvertrag, Mietvertrag u.ä.). Der Eintritt in diese Verträge eröffnete zunächst der X-OHG und später dem Kläger die Möglichkeit, die Gewinnchancen, die diese Verträge boten, auszunutzen. Der in dem Gesamtaufwand von 93700 DM enthaltene noch festzustellende Anteil für den Erwerb der drei Vertragspositionen war zu aktivieren.
Nach ständiger Rechtsprechung treten mit dem entgeltlichen Erwerb bestehender schwebender Verträge immaterielle Wirtschaftsgüter in Erscheinung, gleichviel, wie sie im einzelnen benannt werden (Gewinnaussichten aus schwebenden Geschäften, Belieferungsrechte, Kundenaufträge, Auftragsbestand) und ob sie Einzel- oder Dauerschuldverhältnisse betreffen; sie sind selbst dann keine geschäftswertbildenden Faktoren, wenn sie zusammen mit einem Betrieb (Teilbetrieb) erworben werden (BFH-Urteile vom 9. Juli 1958 I 207/57 U,BFHE 67, 370, BStBl III 1958, 416; vom 20. November 1962 I 266/61 U, BFHE 76, 164, BStBl III 1963, 59; vom 5. August 1970 I R 180/66, BFHE 100, 89, BStBl II 1970, 804; vom 16. September 1970 I R 196/67, BFHE 101, 76, BStBl II 1971, 175; vom 17. März 1977 IV R218/72, BFHE 122, 70, BStBl II 1977, 595; in BFHE 137, 59, BStBl II 1983, 113; vom 1. Februar 1989 VIII R 361/83, BFH/NV 1989, 778). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Rechte und Pflichten aus schwebenden Verträgen werden grundsätzlich nicht bilanziert. Die in ihnen enthaltenen Gewinnaussichten sind regelmäßig noch unsicher. Wird indessen für die Erlangung einer Gewinnaussicht (Einzelschuldverhältnis) oder fortlaufender Gewinnaussichten (Dauerschuldverhältnis) ein Aufwand getätigt, hat sich am Markt die Werthaltigkeit der Position schwebender Vertrag bestätigt.
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des IV.Senats vom 7. November 1985 IV R 7/83 (BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176), nachdem schwebende Arbeitsverträge regelmäßig keine immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, sondern geschäftswertbildende Faktoren sein sollen. Schwebenden Verträgen des Beschaffungsmarkts - wie Arbeitsverträgen - können regelmäßig keine meßbaren Gewinnchancen zugerechnet werden. Anders verhält es sich mit Geschäften des Absatzmarkts, wie sie im Streitfall gegeben sind. Auch nach Auffassung des IV.Senats sind Kundenaufträge - also schwebende Geschäfte des Absatzmarktes - nicht geschäftswertbildend (BFHE 145, 194, 198, BStBl II 1986, 176).
d) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der drei Vertragspositionen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) bestimmt sich nach der Laufzeit, die die Verträge im Zeitpunkt des Erwerbs 1971 noch hatten. Die Verträge scheinen mehrfach verlängert worden zu sein. Auch ist wahrscheinlich, daß sie trotz Kündigungsmöglichkeit wiederholt ungekündigt blieben. Selbst die als kurzfristig bezeichneten Verträge mit den Schulverbänden wurden erst vor oder im Streitjahr endgültig beendet. Die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung oder -fortführung bleibt indessen ohne Einfluß auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BFHE 67, 370, 371f., BStBl III 1958, 418).
e) Danach ist anzunehmen, daß die Vertragspositionen schon bis zum Beginn des Streitjahres 1987 ganz oder im wesentlichen hätten abgeschrieben werden müssen. Die unterlassenen AfA-Beträge können in der Bilanz zum 31. Dezember 1987, der ersten offenen Bilanz, nachgeholt werden. Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen einer solchen Nachholung nicht entgegen, weil die Unterlassung der AfA im Streitfall nicht als willkürlich angesehen werden kann (dazu BFH-Urteile vom 3. Juli 1956 I 344/55 U, BFHE 63, 137, BStBl III 1956, 250; vom 3. Juli 1980 IV R 31/77, BFHE 131, 229, BStBl II 1980, 255). Der Kläger und seine Rechtsvorgängerin, die X-OHG, sind offensichtlich rechtsirrtümlich davon ausgegangen, einen nicht abschreibbaren Geschäftswert erworben zu haben.
4. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird an das FG zurückverwiesen, das prüfen wird, wie der 1971 aufgewandte Betrag von 93700 DM auf die Linienkonzession C-A, die Bundesbahnlinie und die Verträge mit den Schulverbänden Y und Z zu verteilen ist. Die gewährte AfA von 1/15 ist unter Beachtung des Verböserungsverbots rückgängig zu machen. Für die Verträge mit der Bundesbahn und den beiden Schulverbänden ist zu untersuchen, welche Laufzeit sie 1971 noch hatten. Für die verbliebene Laufzeit kommt AfA in Betracht, die, soweit sie bereits vor 1987 hätte in Anspruch genommen werden können, im Streitjahr nachgeholt werden kann (oben 3. e). Die Auswirkung auf die Gewerbesteuerrückstellung ist zu berücksichtigen.
Fundstellen
Haufe-Index 64553 |
BFH/NV 1994, 543 |