Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von ,,Bilderalben"

 

Leitsatz (NV)

1. Zur zolltariflichen Abgrenzung zwischen

a) ,,Waren aus Papier" und ,,Erzeugnissen des graphischen Gewerbes",

b) ,,(anderen) Broschüren" und ,,Bilderalben für Kinder".

2. Hefte mit Texten und Abbildungen sowie mit zum Einkleben von Bildern bestimmten Seiten gehören bei nennenswertem Textanteil, der zusammen mit den Abbildungen über den Umfang nebensächlicher Aufdrucke hinausgeht, zu Position 4901 KN.

 

Normenkette

KN Unterpos. 4820 5000, 4901 9900; KN Pos. 4903

 

Tatbestand

Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über ,,Bilderalben für Kinder", betitelt ,,Fußball-WM`86", ,,EM`88" und ,,Olympia`84", unter Zuweisung der Waren zu Unterposition 4820 5000 der Kombinierten Nomenklatur - KN - (Alben für Muster und Sammlungen). Sie beschrieb die Waren als broschierte Papierhefte (36 Seiten), bestimmt zum Einkleben von 42 bzw. 24 Sammelbildern, die Erzeugnissen der Firma . . . beigefügt würden. Nach der Warenbeschreibung enthalten die Hefte im wesentlichen vorgedruckte numerierte Felder für die einzuklebenden Bilder (von Sportlern) mit erläuterndem Begleittext, ferner einige kurze illustrierte Abhandlungen zu den Sportveranstaltungen und Tabellen zum Eintragen von Ergebnissen sowie Hinweise auf die Möglichkeit, Bilder bzw. Hefte nachzubestellen. Den Einspruch der Klägerin, mit dem diese die Einordnung in Kapitel 49 KN (Position 4901) begehrte, wies die OFD zurück: im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung der von der Klägerin selbst als ,,Alben" bezeichneten Waren - zum Einkleben der Sammelbilder - seien die Aufdrucke und Bilder, ohne Rücksicht auf ihren Umfang, nebensächlicher Art, so daß eine Zuweisung zu Kapitel 49 ausscheide (vgl. Anm. 11 zu Kapitel 48).

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin geltend macht, auf die von ihr gewählte Bezeichnung komme es nicht an. Maßgebend sei vielmehr, daß es sich um bebilderte Berichte über die Europameisterschaft handele (19 Farbbild-, 13 Textseiten). Die Broschüren hätten eigenständigen Wert, auch, weil die - wenigen - Sammelbilder auf bereits vorillustrierten Stellen einzukleben seien (Umfang insgesamt 1 ‹ Seiten). Anwendbar sei Posotion 4903 (Bilderalben für Kinder) oder Position 4901 (Broschüren und ähnliche Drucke). Demgegenüber erfasse die Position 4820 Bücher, Alben zur Aufnahme von Informationen usw. mit werkzeughaftem Charakter. Die Vordrucke zum Notieren der Spielergebnisse (2 Seiten) dienten nicht dazu, die Waren maschinen- oder handschriftlich zu vervollständigen. Die eigentliche Zweckbestimmung richte sich nach der Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise, insbesondere der jugendlichen Käufer, die das Heft (,,EM`88") wegen der Texte und der unterstützend abgedruckten Bilder kauften. Die demgegenüber untergeordnete Bedeutung der Klebebilder werde auch dadurch deutlich, daß diese nur Brustbilder der einzelnen Spieler wiedergäben. Auch quantitativ trete der entsprechende Teil der Broschüre einschließlich der Tabelle in den Hintergrund. Sie könnte das Käuferinteresse allenfalls verstärken.

Die OFD verweist auf die Bezeichnung der Hefte (als ,,Alben") sowie darauf, daß jedem Erzeugnis der Klägerin eines von 24 oder 30 Serienbildern zum Sammeln und Einkleben kostenlos beigegeben sei. Die Aussparungen für die Sammelbilder machten den Charakter als Album besonders augenfällig. Der Vertrieb der Sammelalben diene im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin der Förderung des Verkaufs der Erzeugnisse. Der Hauptzweck der Hefte liege im Sammeln der Bilder.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte und - aufgrund des entsprechend zu verstehenden weiteren Klageantrags - zur Verpflichtung der OFD, die Waren dem Kapitel 49 KN, dort allerdings nicht der Position 4903, sondern der (Unter-)Position 4901 9900 KN, zuzuweisen.

1. Die ,,Alben" gehören nicht zur Unterposition 4820 5000 KN (Alben für . . . Sammlungen). ,,Waren aus Papier" (Kapitel 48 KN) und ,,Erzeugnisse des graphischen Gewerbes" (Kapitel 49 KN) werden durch Anm. 11 zu Kapitel 48 KN voneinander abgegrenzt. Danach gehören Waren aus Papier . . . mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre (scil.: der Waren) eigentliche Zweckbestimmung nicht nebensächlicher Art sind, zu Kapitel 49 KN. Nur wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, handelt es sich tariflich um Waren aus Papier, z. B. Alben der Position 4820 KN. Dafür ist es jedoch erforderlich, daß vorhandene Aufdrucke oder Bilder für die eigentliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der Waren rein nebensächlichen Charakter haben (vgl. insbesondere die englische Fassung der vorbezeichneten Anmerkung: . . . merely incidental to the primary use of the goods; französisch: . . . caract‚re accessoire par rapport à leur utilisation premi‚re). Das trifft bei den tarifierten ,,Alben" nicht zu. Es kann nach der Art der Hefte bereits zweifelhaft sein, ob ihr eigentlicher Zweck dem von Alben für Sammlungen (z. B. von Briefmarken oder Fotos; vgl. Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - ErlKN -, Harmonisiertes System - HS - zu 4820 Rz. 07.0) entspricht. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, kann die Graphik - Texte und Bilder - nicht als nebensächlich gewertet werden. Für nebensächlich hat der Senat die Gliederungsgraphik von ,,Übungs- und Merkheften für das Fach Musik" mit weit überwiegendem Anteil von zum Beschreiben bestimmten Seiten gehalten (Urteil vom 19. Juli 1977 VII K 8/76, BFHE 123, 247, 249 f.). Der Streitfall liegt anders. Die Hefte enthalten auf mehreren Seiten kleinere zusammenhängende Texte und ferner, ebenfalls auf mehreren Seiten, eine Vielzahl von Farbbildern (insbesondere Darstellungen von Sportlern). Texte und Bebilderung gehen nach Umfang und Art über Aufdrucke hinaus, die im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung nebensächlicher Art sind (wie etwa Aufdrucke auf Einwickelpapier, auf Waren des Papierhandels; vgl. ErlKN zu 49 - HS - Rz. 02.0). Damit sind die Waren, der zolltariflichen Abgrenzungsregel (Anm. 11 zu Kapitel 48) entsprechend, von Kapitel 48 ausgeschlossen. Unerheblich ist, welche Bezeichnung die Klägerin ihnen gibt. Ohne Bedeutung ist insoweit auch der Zweck, den die Klägerin mit dem Vertrieb der Erzeugnisse verfolgt (Verkaufsförderung). Auf die Bewertung der anderen, für die Aufnahme der Sammelbilder und die Eintragung von Spielergebnissen bestimmten Teile kommt es, da die Graphik bei der unterstellten Zweckbestimmung ,,Sammelalben" keine rein nebensächliche Bedeutung hat, gleichfalls nicht an.

2. Innerhalb des Kapitels 49 KN gehören die Waren zu Position 4901, dort zu Unterposition 4901 9900 (,,andere" Broschüren). Bilderalben für Kinder - Position 4903 - liegen nicht vor. Obgleich eines der Hefte (,,Olympia`84") einen Teil enthält, der ersichtlich für Kinder bestimmt ist, kann sich im übrigen fragen, ob die Hefte nach ihrem Inhalt zur Unterhaltung von Kindern dienen sollen (vgl. ErlKN zu 4903 - HS - Rz. 01.0). Jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß bei den mit Texten und Bildern versehenen Heften die Bilder - wie für die Zuweisung zu Position 4903 erforderlich (Anm. 6 zu Kapitel 49) - ,,Hauptmerkmal" und die Texte von (insoweit) nur untergeordneter Bedeutung sind (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Dezember 1977 Rs. 62/77, EuGHE 1977, 2343, 2351). Die - wenn auch kurzen - Texte besitzen Eigenwert, unabhängig von den Bildern. Die Hefte sind somit, auch unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Bildteile, der Position 4901 zuzuweisen (vgl. auch ErlKN zu 4901 - HS - Rz. 09.0)

 

Fundstellen

Haufe-Index 416879

BFH/NV 1990, 742

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