Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel: Beweisanzeichen zur Feststellung des Gesellschaftszwecks; Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnungen
Leitsatz (NV)
1. Der Grundsatz, daß bei der Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nur die auf der Ebene der Gesellschaft von dieser selbst verwirklichten Tatbestandsmerkmale einer bestimmten Einkunftsart berücksichtigt werden dürfen, schließt es nicht aus, bei der Feststellung dieser Tatbestandsmerkmale auch außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft liegende Umstände heranzuziehen, soweit diese Rückschlüsse auf den von der Gesellschaft verfolgten Gesellschaftszweck zulassen.
2. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt auch vor, wenn ein Stpfl. ein Mietwohngrundstück erwirbt, die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandelt und dann in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufteilung veräußert. Weitere Maßnahmen, wie etwa erhebliche Modernisierungen, sind nicht erforderlich (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. April 1988 IV R 130-131/86, BFH/NV 1989, 102).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) -- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) -- erwarben im März 1983 als Miteigentümer das Mietwohngrundstück HS mit acht Mietwohnungen und das Mietwohngrundstück HR mit vier Mietwohnungen. Anschließend begründeten sie zwei personenidentische GbR, deren Zweck darin bestand, je eines der Grundstücke zu erwerben und zu vermieten. Die Gesellschafter -- die Beigeladenen zu 1 und 2 und der mit Wirkung zum 1. Januar 1986 aus der Klägerin ausgeschiedene S -- brachten das Mietwohngrundstück HS in die GbR I -- die Klägerin -- und das Mietwohngrundstück HR in die GbR II ein.
1984 teilte die Klägerin das Grundstück HS in Eigentumswohnungen auf und veräußerte diese im Dezember 1987 an die B-GmbH, an der der Beigeladene zu 2 mit 90 v. H. des Stammkapitals beteiligt und für die er als Geschäftsführer tätig war. Gegenstand des Unternehmens der B-GmbH waren die Verwaltung und Betreuung von Bauinvestitionen.
Wenige Tage später veräußerte die B-GmbH sechs Eigentumswohnungen an vier Käufer; im Oktober 1988 veräußerte sie die verbliebenen beiden Eigentumswohnungen an den Beigeladenen zu 2 und einen weiteren Käufer.
Die GbR II teilte das Gebäude HR ebenfalls kurz nach dessen Erwerb in sieben Wohnungseinheiten auf. Drei dieser Wohnungen veräußerte sie im Jahr 1986 an verschiedene Erwerber.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) vertrat in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden 1983 bis 1987 die Ansicht, daß die Klägerin von Anfang an einen Grundstückshandel betrieben und deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Dadurch ergaben sich für alle Jahre gegenüber den jeweils erklärten Überschüssen der Werbungskosten über die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geringere Verluste aus Gewerbebetrieb. Die Einsprüche blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Teilurteil für die Jahre 1986 und 1987 teilweise statt.
Mit der -- vom FG zugelassenen -- Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt,
1. das Teilurteil dahingehend abzuändern, daß die Gewinnfeststellungsbescheide für 1986 und 1987 vom 21. Mai 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 23. November 1990 ersatzlos aufgehoben werden und
2. -- hilfsweise -- die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Hauptantrag unbegründet. Im Hilfsantrag ist sie begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
I. Hauptantrag
Die Revision ist mit dem Hauptantrag, das Urteil des FG aufzuheben, zwar zulässig; denn das FA konnte den Feststellungsbescheid wegen des weitergehenden, auf Feststellung eines Verlustes gerichteten Klageantrags nicht selbst aufheben (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, § 181 Abs. 1, § 132 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Sie ist insoweit aber nicht begründet.
Das FA hat die Einkünfte zu Recht gesondert und einheitlich festgestellt. Die vom FA im Anschluß an das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 1990 IV B 2 -- S 2240 -- 61/90 (BStBl I 1990, 884 Tz. 12, 15) vertretene Ansicht, daß es bei der Beteiligung eines Steuerpflichtigen an einer Grundstücksgesellschaft oder einer Grundstücksgemeinschaft zur Verwertung von Grundstücken an einer gemeinsamen Einkunftsquelle der Gesellschafter i. S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 fehle, ist unzutreffend. Das gilt sowohl für die Annahme, die Grundstücke seien den einzelnen Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 anteilig zuzurechnen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668 unter 7. der Gründe) als auch für die Annahme, es sei bei jedem einzelnen Gesellschafter hinsichtlich der auf ihn entfallenden Grundstücksanteile zu prüfen, ob er in seiner Person die Voraussetzungen eines Gewerbetreibenden erfülle. Diese Prüfung ist vielmehr (zunächst) auf der Ebene der Gesellschaft vorzunehmen (BFH-Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) und mit einem positiven oder negativen Gewinnfeststellungsbescheid abzuschließen (zur verfahrensrechtlichen Prüfung vgl. BFH-Urteile vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345, und vom 25. April 1991 IV R 111/90, BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283).
II. Hilfsantrag
Die Revision ist mit dem Hilfsantrag, die Klage abzuweisen, begründet. Die Klägerin hat mit dem Erwerb des Mietwohngrundstücks HS, dessen Aufteilung in Eigentumswohnungen und der Veräußerung der Wohnungen an die B-GmbH eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).
1. Nach § 15 Abs. 2 EStG liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine Betätigung selbständig und nachhaltig mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Darüber hinaus darf sich die Betätigung nicht als private Vermögensverwaltung darstellen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist in einer Vorstufe der Einkünfteermittlung auf der Ebene der Gesellschaft zu prüfen; denn diese ist, soweit sie ein gewerbliches Unternehmen betreibt, bei der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und der Feststellung der Einkünfte selbständiges Steuerrechtssubjekt (BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.IV.2. b aa der Gründe).
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob nicht auch die Gesellschafter selbst -- außerhalb der Einheit der Gesellschaft -- auf dem Gebiet des Grundstückshandels tätig geworden sind. Einer Zusammenschau aller den Gesellschaftern -- oder einzelnen von ihnen -- zuzurechnenden Aktivitäten innerhalb und außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft im Rahmen der Besteuerung der Gesellschafter bedarf es auch dann, wenn diese an mehreren gewerblich tätigen und/oder grundstücksverwaltenden Personengesellschaften oder Gemeinschaften beteiligt sind (BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.IV.3. d der Gründe).
Die Zusammenfassung der einzelnen Grundstücksgeschäfte dieser Gesellschaften und Gemeinschaften auf der Ebene der Gesellschafter kann dazu führen, daß die gemeinschaftlichen Aktivitäten, die auf der Ebene einer Gesellschaft (noch) nicht gewerblicher Art sind, und die hiermit sachlich zusammenhängenden Tätigkeiten des Steuerpflichtigen selbst in dessen Person als gewerblich eingestuft werden. Der auf dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft beruhende Rechtsgrundsatz, daß bei der Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nur die auf der Ebene der Gesellschaft von dieser selbst verwirklichten Tatbestandsmerkmale einer bestimmten Einkunftsart berücksichtigt werden dürfen, schließt es jedoch nicht aus, bei der Feststellung dieser Tatbestandsmerkmale auch außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft liegende Umstände heranzu ziehen. Solche Umstände können ggf. als Beweisanzeichen im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen von Bedeutung werden, die FA und FG bei der Ermittlung des von der Gesellschaft verwirklichten Sachverhalts zu treffen haben. So kann es z. B. für die Qualifikation der Tätigkeit der Gesellschaft selbst von Bedeutung sein, ob ein Gesellschafter als Architekt, Bauunternehmer oder Immobilienmakler für die Tätigkeit der Gesellschaft wertvolle Branchenkenntnisse besitzt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20, und vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466). Unter Umständen kann auch das Verhalten der Gesellschafter außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft Rückschlüsse auf den mit der Gesellschaft verfolgten Gesellschaftszweck zulassen.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze darf im Streitfall die Tätigkeit der Klägerin nicht isoliert gesehen werden. Bei der Beurteilung ihrer Tätigkeit kann das Verhalten ihrer Gesellschafter im Rahmen der sachlich gleichartigen Tätigkeit der personenidentischen GbR II nicht außer Betracht bleiben. Dasselbe gilt für die wirtschaftlichen Aktivitäten des Beigeladenen zu 2 als Geschäftsführer der branchennah tätigen B-GmbH.
2. Diese Beurteilung ergibt, daß die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
a) Das FG hat ausgeführt, daß die Klägerin zumindest mit der bedingten Absicht tätig geworden sei, die Mietwohngrundstücke aufzuteilen und die Eigentumswohnungen mit Gewinn zu verkaufen. Dieser Schluß war angesichts der Zahl der Objekte, der zeitnahen Aufteilung des Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnungen und des kurzen zeitlichen Abstands zwischen der Anschaffung des Grundstücks und dem Verkauf der Eigentumswohnungen geboten (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94 m. w. N.; vgl. auch BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.II.2. der Gründe).
Dem steht nicht entgegen, daß die veräußerten Eigentumswohnungen zunächst noch vermietet waren und nach dem Vortrag der Klägerin auch weiterhin vermietet bleiben sollten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 unter 1. a cc der Gründe; vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809; in BFH/NV 1994, 94; zuletzt Urteil vom 13. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385). Unbeachtlich ist auch der nicht näher substantiierte Einwand der Klägerin, sie sei durch Finanzierungsschwierigkeiten zur Veräußerung der Grundstücke an die GmbH gezwungen worden (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057; vom 29. November 1989 X R 100/88, BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060; vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524).
b) Die Klägerin ist auch nachhaltig tätig geworden.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Eigentumswohnungen in einem einzigen Verkaufsgeschäft und nur an einen Erwerber veräußert wurden. Eine nachhaltige Tätigkeit ist auch anzunehmen, wenn sich aus objektiv erkennbaren Umständen ergibt, daß im Zeitpunkt des Erwerbs von Gegenständen zumindest mit bedingter Wiederholungsabsicht geplant war, diese ggf. in mehreren Akten zu veräußern oder weitere Geschäfte zu tätigen (vgl. z. B. -- für Grundstücksgeschäfte -- BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 unter 1. c bb der Gründe; in BFH/NV 1994, 20 unter 3. der Gründe). Solche Umstände liegen im Streitfall vor. Der Ankauf des Mietwohngrundstücks mit der Absicht, die Wohnungen nach ihrer Umwandlung in Eigentumswohnungen zu verkaufen, der Verkauf der von der personenidentischen GbR II erworbenen Grundstücke an Dritterwerber, die Branchennähe der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 und der eigene Vortrag der Klägerin, daß sie nur wegen ihrer erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten an die GmbH verkaufen mußte, sind hinreichende Indizien für eine geplante nachhaltige Verwertung der Eigentumswohnungen. Daß sich die übrigen Gesellschafter einer GbR die Kenntnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters zurechnen lassen müssen (vgl. z. B. -- für Branchenkenntnisse -- BFH-Beschluß vom 13. März 1986 IV S 16/85, BFH/NV 1986, 606, und Urteil vom 14. November 1995 VIII R 16/93) ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB -- (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 246 ff., m. w. N.; Wiedemann, Juristische Person und Gesamthand als Sondervermögen, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht -- WM --, Sonderbeilage Nr. 4/1975, S. 35 ff.).
c) Die Klägerin hat auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, daß sich der Verkäufer mit Verkaufsabsicht an den allgemeinen Verkehr wendet (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1993 IV 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 unter 2. a der Gründe, m. w. N.). Das muß sich, wie der BFH in dieser Entscheidung ausgeführt hat, nicht bei jedem einzelnen Verkaufsgeschäft feststellen lassen; es genügt, daß sich die beabsichtigte Teilnahme am Markt aus dem Gesamtverhalten des Steuerpflichtigen ergibt. Das ist bei Grundstücksgeschäften dann anzunehmen, wenn die erkennbaren objektiven Umstände auf einen, die verschiedenen Geschäfte verbindenden einheitlichen gewerblichen Betätigungswillen (BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.II.2. der Gründe) und darauf hinweisen, daß der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke an jeden verkaufen wollte, der die Verkaufsbedingungen erfüllt (BFH in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 unter 1. d der Gründe; in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 unter 2. b der Gründe; BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561; vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238; in BFH/NV 1994, 20).
Dieser Schluß ist im Streitfall geboten. Die für die Nachhaltigkeit der Tätigkeit sprechenden Umstände sprechen auch für die beabsichtigte Teilnahme am allgemeinen Grundstücksmarkt. Auch hier sind die Grundstücksgeschäfte der GbR II als wesentliches Indiz zu berücksichtigen; diese aber hatte bereits 1986 drei Eigentumswohnungen an verschiedene Erwerber verkauft. Der Verkauf der Eigentumswohnungen im Jahre 1987 an die B-GmbH ist deshalb ungeachtet ihrer Beherrschung durch den Beigeladenen zu 2 wie der Verkauf an einen am Grundstücksmarkt teilnehmenden Dritten zu behandeln.
d) Die Klägerin hat mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen auch den Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. dazu BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.I. der Gründe). Eine Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung hat der BFH insbesondere dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige nach Art eines Grundstückshändlers eine Anzahl bestimmter Objekte (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.) gekauft und sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert hat (BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.II.1. der Gründe, m. w. N.). Dasselbe gilt, wie der III. Senat des BFH ausgeführt hat (Urteil in BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057), auch, wenn ein Steuerpflichtiger ein Mietwohngrundstück erwirbt, die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandelt und dann in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufteilung verkauft.
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des III. Senats an. Die Aufteilung eines zuvor erworbenen Miets hauses in Eigentumswohnungen und deren anschließende Veräußerung führten bei Vorliegen der übrigen Merkmale eines Gewerbebetriebs zu einem gewerblichen Grundstückshandel, ohne daß weitere Maßnahmen, wie etwa erhebliche Modernisierungen, erforderlich wären (offengelassen im Urteil in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 unter 2. c der Gründe; als noch klärungsbedürftig angesehen im Beschluß vom 4. April 1995 IV B 129/94, BFH/NV 1995, 876). Zusätzliche Anforderungen sind nur dort zu stellen, wo sich das "Bild eines Gewerbebetriebs" nicht bereits aus dem Handel mit Grundstücken ergibt, sondern aus der einem Bauunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Wertschöpfung. Auf diese Wertschöpfung als gewerbebegründendes Merkmal ist abzustellen, wenn das parzellierte Grundstück oder das in Eigentumswohnungen umgewandelte Mietwohngrundstück bereits seit längerer Zeit zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehörte (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137; vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; in BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057; in BFH/NV 1992, 809 unter 2. c der Gründe). Besteht jedoch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Mietwohngrundstücks und der Veräußerung einer bestimmten Anzahl von Eigentumswohnungen, so ist regelmäßig von einem Grundstückshandel auszugehen (vgl. auch BFH in BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668 unter B.II. der Gründe; BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 15 Anm. 60; BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990, BStBl I 1990, 884 Tz. 22, 23). Der Erwerb eines Mietshauses in der Absicht, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln und zu veräußern, ist nicht anders zu beurteilen als der Erwerb eines bereits in Eigentumswohnungen aufgeteilten Mietwohngrundstücks in Veräußerungsabsicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 75/85, BFH/NV 1991, 584).
Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil des IV. Senats des BFH vom 28. April 1988 IV R 130-131/86 (BFH/NV 1989, 102) ab. Das Urteil beruht auf der Feststellung des FG, daß im Zeitpunkt des Erwerbs keine Veräußerungsabsicht, sondern eine Vermietungsabsicht vorlag (vgl. auch das gleichzeitig ergangene Urteil vom 28. April 1988 IV R 102/86, BFH/NV 1989, 101). Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Feststellungen des FG die bedingte Veräußerungsabsicht der Klägerin fest.
bb) Diese Absicht umfaßt die Veräußerung einer für einen Grundstückshandel ausreichenden Zahl von Eigentumswohnungen innerhalb eines hinreichenden Zeitraums. Das Bild eines Gewerbebetriebs wird regelmäßig bereits durch den Erwerb und die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren geprägt (zur sog. Drei-Objekt-Grenze vgl. BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.II.2. der Gründe; zur sog. Fünf-Jahres-Grenze BFH in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFH/NV 1992, 464; in BFH/NV 1992, 809; in BFH/NV 1994, 94; in BFH/NV 1994, 463).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Sie hat innerhalb eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren insgesamt acht Wohnungen verkauft. Es ist unerheblich, daß sie diese gleichzeitig in einem Rechtsgeschäft veräußert hat; der Verkauf mehrerer Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses zum gleichen Zeitpunkt bedeutet im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze die Veräußerung mehrerer Objekte (BFH/NV 1992, 238).
3. Das FA ist in den angefochtenen Feststellungsbescheiden zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin den Gewerbebetrieb mit der Anschaffung des Mietwohngrundstücks im Jahre 1983 begonnen hat. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522; vom 9. Februar 1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451; in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 unter 3. der Gründe).
Fundstellen
Haufe-Index 421229 |
BFH/NV 1996, 676 |