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BFH Urteil vom 16.05.1952 - III 59/52 U

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Leitsatz (amtlich)

Die nach § 7 Abs. 2 SHG bei der allgemeinen Soforthilfeabgabe abzugsfähigen Schulden und Verbindlichkeiten können für die Soforthilfesonderabgabe nur dann vom Vorratsvermögen abgesetzt werden, wenn ihr Eingehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorratsvermögen gestanden hat. Ein solcher Zusammenhang ist bei Pensionsverpflichtungen grundsätzlich nicht gegeben.

 

Normenkette

SHG § 11 Ziff. 3; 1. StDVO-SHG § 27 Abs. 2 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH hat Schulden in ausländischer Währung und Pensionsverpflichtungen. Sie hat in den Vorinstanzen den Abzug dieser Schulden beim Vorratsvermögen in dem Umfange beantragt, der dem prozentualen Anteil des Vorratsvermögens am gesamten Betriebsvermögen entspricht. Die Vorbehörden haben für die Soforthilfesonderabgabe die Abzugsfähigkeit sowohl der Währungsschulden als auch der Pensionsverpflichtungen mit der Begründung abgelehnt, daß diese Schulden sich nicht unmittelbar auf das Vorratsvermögen bezögen. In der Rechtsbeschwerde (Rb.) begehrt die Beschwerdeführerin (Bfin.) erneut den Abzug eines entsprechenden Teiles der Schulden beim Vorratsvermögen, beschränkt sich dabei jedoch auf die Pensionsverpflichtungen. In der Begründung zur Rb. wird insbesondere darauf hingewiesen, daß die Vorschrift des § 27 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum ersten Teil des Soforthilfegesetzes (1. StDVO-SHG) über die Verteilung der Schulden innerhalb des Betriebsvermögens, hier die Bestimmung der Ziff. 1 darüber, welche abzugsfähigen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten vom Vorratsvermögen abzusetzen sind, im Widerspruch zu § 11 Ziff. 3 des Soforthilfegesetzes (SHG) stünden. Nach dieser Gesetzesvorschrift seien die abzugsfähigen Schulden und Verbindlichkeiten, darunter auch die Pensionsverpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a SHG, beim Vorratsvermögen abzusetzen, soweit sie sich auf Vorratsvermögen beziehen. Wenn daher in § 27 Abs. 2 Ziff. 1 a. a. O. die Pensionsverpflichtungen überhaupt nicht aufgeführt seien und man annehme, daß die Aufzählung in § 27 a. a. O. erschöpfend sei, so ergebe sich ein offensichtlicher Widerspruch zu § 11 Ziff. 3 SHG. Eine Durchführungsverordnung dürfe sich aber weder in einen Gegensatz zum Gesetz stellen noch könne sie über bloß durchführende Bestimmungen hinaus sachlich selbständige Rechtsnormen aufstellen, die im Gesetz nicht vorgesehen seien und daher auch nicht auf den Willen des Gesetzgebers zurückgeführt werden könnten. Im übrigen bezögen sich die Pensionsverpflichtungen auf das Betriebsvermögen im ganzen. Die Belastung verteile sich anteilsmäßig auf das ganze Betriebsvermögen, so daß man nicht sagen könne, daß sich Pensionsverpflichtungen wegen des Fehlens einer Beziehung zu bestimmten Teilen des Betriebsvermögens nicht auf das Vorratsvermögen bezögen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet. Zwar ist den Ausführungen der Rb. über die Bedeutung von Durchführungsbestimmungen im Verhältnis zum Gesetz beizutreten. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Pensionsverpflichtungen deshalb in der Aufzählung der beim Vorratsvermögen abzugsfähigen Verbindlichkeiten in § 27 Abs. 2 Ziff. 1 1. StDVO-SHG nicht enthalten sind, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Durchführungsbestimmungen unterstellt hat, daß Pensionsverpflichtungen, die an sich jedenfalls bei der allgemeinen Soforthilfeabgabe insoweit abzugsfähig sind, als sie mit Betriebsvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (und auch dann nur vom Betriebsvermögen, vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs III 143/52 S vom 17. Januar 1952, Bundessteuerblatt -- BStBl. -- 1952 III S. 47), sich niemals im Sinne des § 11 Ziff. 3 SHG auf das Vorratsvermögen "beziehen" können. Diese Unterstellung des Gesetzgebers zu § 27 a. a. O. entspricht der durch § 11 Ziff. 3 SHG geschaffenen Rechtslage. An sich zum Betriebsvermögen gehörige, bei der Soforthilfeabgabe abzugsfähige Verbindlichkeiten "beziehen" sich nur dann auf das Vorratsvermögen, wenn sie mit diesem in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung III 78/50 S vom 7. Mai 1951, BStBl. 1951 III S. 141, grundsätzlich ausgesprochen, in der er es abgelehnt hat, einen Zusammenhang zwischen Auslandskrediten und Vorratsvermögen schon dann anzunehmen, wenn ein ausländischer Kredit ganz allgemein zu Produktionszwecken aufgenommen oder verwendet wurde, und für die Bejahung der Abzugsfähigkeit einer Währungsschuld verlangt hat, daß der aufgenommene Auslandskredit unmittelbar und nachgewiesenermaßen im vollen Umfang oder mindestens zu einem von vornherein bestimmten Betrag der Beschaffung von Vorratsvermögen diente. Entsprechend könnten auch Pensionsverpflichtungen nur dann zum Abzug vom Vorratsvermögen zugelassen werden, wenn das Eingehen dieser Verpflichtungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorratsvermögen gestanden hätte. Ein solcher Zusammenhang ist aber bei Pensionsverpflichtungen grundsätzlich nicht gegeben. Derartige Verpflichtungen hängen regelmäßig schon bei ihrem Eingehen mit dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vorratsvermögen nicht unmittelbar zusammen; noch viel weniger ist das der Fall für das Vorratsvermögen am Währungsstichtag, bis zu dem sich überdies die Relation zwischen Vorratsvermögen und übrigem Betriebsvermögen weitgehend verschoben haben kann.

Hiernach mußte die Rb. mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407427

BStBl III 1952, 184

BFHE 1953, 478

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