Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
über die Anwendung oder Nichtanwendung des § 55 c LAG kann grundsätzlich nur einheitlich und gleichzeitig in einem Verfahren gegenüber beiden Ehegatten entschieden werden.
Zur Frage, ob der Anspruch der Ehefrau auf Wertersatz gemäß § 1377 Abs. 3 BGB in der am 21. Juni 1948 geltenden Fassung auch wirtschaftlich als Belastung des Mannesvermögens anzuerkennen ist und zur Anwendung des § 55 c LAG führt.
FGO § 60 Abs. 3; AO a. F. § 239 Abs. 3; LAG §§ 38, 55 c; BGB §§ 1377 Abs. 3, 1391, 1394 in der am
Normenkette
LAG §§ 38, 55c; FGO § 60 Abs. 3; AO § 239 Abs. 3; BGB § 1377 Abs. 3, §§ 1391, 1394
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Minderung der Vierteljahrsbeträge ab 1. April 1961 durch zusätzliche Berücksichtigung eines zweiten Ehegattenfreibetrags gemäß § 55 c LAG gegeben sind.
Der Revisionskläger war zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Der Bescheid ist, soweit die Akten erkennen lassen, unanfechtbar geworden. Mit Schreiben vom 12. März 1962 beantragte der Steuerbevollmächtigte des Revisionsklägers im Auftrage des "Bauern A und seiner Frau", gemäß § 55 c LAG Herabsetzung der Vermögensabgabe ab 1. April 1961; Frau A habe sechs Stück Großvieh im Werte von 3.900 DM in die Ehe eingebracht. In dem der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögen befinde sich daher auch dieses ihr gehörige Vermögen. Die im Juni 1962 abgegebene Erklärung über die Einzelvermögen der Ehegatten, in der das Vermögen der Ehefrau unter Hinweis auf das Schreiben vom 12. März 1962 wiederum mit 3.900 DM angegeben war, war von beiden Ehegatten unterschrieben worden. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Nach den Feststellungen der Bewertungsstelle sei der Ehemann alleiniger Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs am 21. Juni 1948 gewesen. In dem der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögen sei nur der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs enthalten; dieser habe durch die im Jahre 1934 erfolgte Heirat keine änderung erfahren; die Vermögensabgabe wäre in gleicher Höhe auch dann zu leisten, wenn der Ehemann nicht geheiratet hätte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Berufung als unbegründet zurück. Bürgerlich-rechtlich stehe der Ehefrau für die Einbringung der sechs Stück Vieh zwar ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1377 Abs. 3 BGB alter Fassung zu, nachdem das Vieh aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes ausgeschieden sei. Der Ausgleichsanspruch sei, nachdem der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung kraft Gesetzes am 31. März 1953 beendet worden sei, am 1. April 1953 fällig geworden. Steuerrechtlich sei jedoch auch für die Stichtagsbewertung auf den 21. Juni 1948 noch zu beachten, daß allgemein eine bürgerlich-rechtliche Schuld nur dann abzugsfähig sei, wenn der Pflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der ihm gegenüber bürgerlich-rechtlich bestehenden Forderung ernsthaft habe rechnen müssen. Dieser allgemeine Bewertungsgrundsatz sei auch im Verhältnis zwischen Ehegatten bei der Bewertung güterrechtlicher Ansprüche, insbesondere des Ausgleichsanspruchs nach § 1377 Abs. 3 BGB alter Fassung, zu beachten. Es komme bei der Beurteilung nach Würdigung aller Umstände darauf an, ob nach der hier geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise für den Pflichtigen am Stichtag eine wirtschaftliche Belastung durch den Ausgleichsanspruch seiner Ehefrau vorgelegen habe. Im Streitfall sei von der Kammer gewürdigt worden, daß die Ehefrau zu keiner Zeit ihren Ausgleichsanspruch in irgendeiner Form geltend gemacht habe. Der Ehemann habe seinerseits keinerlei Vorkehrungen getroffen, um den Ausgleichsanspruch seiner Ehefrau für die Zukunft zu sichern oder zu tilgen. Somit sei davon auszugehen, daß im Streitfall die Tatumstände überwiegend dafür sprächen, daß der an sich bürgerlich-rechtlich bestehende Ausgleichsanspruch der Ehefrau am maßgeblichen Stichtag keine ernstzunehmende wirtschaftliche Belastung für den Ehemann dargestellt habe.
Das FG hat mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache die Rb. zugelassen.
Mit der Rb., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, wird unrichtige Anwendung des geltenden Rechts gerügt. In dem der Vermögensabgabeveranlagung zugrunde gelegten Einheitswert des Hofes seien die von der Ehefrau des Revisionsklägers in die Ehe eingebrachten sechs Stück Großvieh oder deren Wert enthalten. Der Verkehrswert dieser Tiere habe am 21. Juni 1948 3.900 DM betragen. Die Ehefrau habe nicht nur am Währungsstichtag einen Ausgleichsanspruch gegen den Revisionskläger gehabt, sondern habe diesen Anspruch auch jetzt noch. Dem stehe nicht entgegen, daß der Revisionskläger seinerzeit keine Vorkehrungen getroffen habe, um den Ausgleichsanspruch seiner Ehefrau zu sichern oder zu tilgen; derartige Vorkehrungen seien nicht ortsüblich, auch hätten die Ehegatten nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen. Der Ausgleichsanspruch, der zivilrechtlich anerkannt sei, müsse auch bei der Vermögensabgabe berücksichtigt werden. Der Revisionskläger hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das abgabepflichtige Vermögen um 3.900 DM zu mindern und die Vermögensabgabe entsprechend herabzusetzen.
Der Revisionsbeklagte hat von einer Stellungnahme zur Revisionsbegründung abgesehen. Der Bundesminister der Finanzen (BdF) hat gemäß § 287 Nr. 2 AO alter Fassung seinen Beitritt zum Revisionsverfahren erklärt und zur Begründung auf die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Das gemäß § 55 c LAG durchzuführende Verfahren soll die Vermögensverhältnisse jedes einzelnen Ehegatten für die daselbst vorgesehenen Zwecke klarstellen. Es müssen also die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten ermittelt werden. Da der Wert des gesamten Vermögens auf Grund der unanfechtbar gewordenen Zusammenveranlagung zur Vermögensabgabe feststeht, führt die Feststellung des Wertes des dem einen oder dem anderen Ehegatten zuzurechnenden Vermögens gegebenenfalls nur zu einer Wertverschiebung innerhalb des feststehenden Rahmens des gesamten Vermögens. Beide Feststellungen sind wechselseitig bedingt, denn die Feststellung der Vermögensverhältnisse des einen Ehegatten ist grundsätzlich von unmittelbarer Auswirkung auf die Feststellung der Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten. Diese wechselseitig bedingten Feststellungen sind nur in einem für beide Ehegatten gemeinsamen und einheitlichen Verfahren gewährleistet. über die Anwendung oder Nichtanwendung des § 55 c LAG kann daher grundsätzlich nur für beide Ehegatten einheitlich und gleichzeitig mit Wirkung für beide Ehegatten entschieden werden. Ausweislich der Vermögensabgabeakten ist der auf § 55 c LAG gestützte Antrag im Auftrage des Revisionsklägers und seiner Ehefrau gestellt worden. Beide Ehegatten haben auch die Erklärung über die Einzelvermögen der Ehegatten - Vordruck LA-VA 55 c/1 a - unterschrieben. Das Verfahren ist somit von beiden Ehegatten in Gang gesetzt worden. Da die ablehnende Entscheidung des Finanzamts (FA) an den Bevollmächtigten gerichtet war, hat das FA damit auch gegenüber beiden Ehegatten entschieden. Die Entscheidung über den ebenfalls vom Prozeßbevollmächtigten eingelegten Einspruch enthält im Rubrum die Angabe: "In der Vermögensabgabesache des Bauern A in X, vertreten durch ..." Gleichwohl betrifft sie ihrem Inhalt nach die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Hiernach ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das FA den auf § 55 c LAG gestützten Antrag beider Eheleute nur als vom Revisionskläger gestellt und den Einspruch ebenfalls als nur von ihm eingelegt angesehen hat. Immerhin haben sich beide Eheleute durch die Einspruchsentscheidung beschwert gefühlt, so daß dementsprechend der Steuerbevollmächtigte im Namen beider Eheleute Berufung eingelegt hat, was aus dem Wortlaut der Berufungsschrift: In der Vermögensabgabesache "der Eheleute A" eindeutig zu entnehmen ist. Auch die weiteren Schriftsätze des Steuerbevollmächtigten wie auch der Schriftsatz des FA in der Berufungsinstanz weisen beide Ehegatten als Berufungsführer aus. Dessenungeachtet ist jedoch das Urteil des FG nur gegen den Ehemann (Revisionskläger) ergangen, obwohl es ebenfalls sich sachlich mit der Frage auseinandersetzt, ob auch die Ehefrau bei der Berechnung der Vermögensabgabe berücksichtigungsfähiges Vermögen besessen habe oder nicht. Damit hat die Vorinstanz, ohne den etwaigen Fehler des FA zu heilen, nur über die Berufung des Ehemanns entschieden. Bliebe die Vorentscheidung, die sich somit als eine unvollständige Erledigung der Streitsache darstellt, bestehen, so müßte an sich die Entscheidung über die Berufung der Ehefrau nachgeholt werden; dabei wäre es verfahrensmäßig nicht auszuschließen, daß in einer Sache, die ihrem Wesen nach nur einheitlich und gleichzeitig beiden Ehegatten gegenüber entschieden werden kann, später eine divergierende Entscheidung der Ehefrau gegenüber ergehen könnte. Dies würde einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen. Die Tatsache, daß die Vorinstanz den Rechtsstreit, der nur einheitlich und gleichzeitig gegenüber beiden Eheleuten entschieden werden kann, soweit er die Berufung der Ehefrau betrifft, überhaupt noch nicht entschieden hat, obwohl die Entscheidung in demselben Urteil hätte ergehen müssen, ist verfahrensmäßig im Ergebnis nicht anders zu beurteilen wie der Fall der Unterlassung einer notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO, § 239 Abs. 3 AO alter Fassung). Denn hätte die Ehefrau nicht selbst ebenfalls Berufung eingelegt, so hätte sie nach den genannten Vorschriften zugezogen bzw. beigeladen werden müssen. Die verfahrensrechtliche Lage ähnelt dem Fall der Aufteilung der Vermögensabgabe (vgl. auch Urteil des Senats III 96/62 vom 28. Januar 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 85 S. 327 - BFH 85, 327 -, BStBl III 1966, 327). Die Vorentscheidung enthält daher eine so schwere Verletzung der Grundsätze des finanzgerichtlichen Verfahrens, daß die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch ohne ausdrückliche Rüge geboten erscheint.
Vor der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, daß die Anwendung des § 55 c LAG eine rechtskräftige Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Vermögensabgabe voraussetzt. Ob diese erfolgt, ob insbesondere der gemäß § 38 LAG zu erteilende Zusammenveranlagungsbescheid auch an die Ehefrau des Revisionsklägers gerichtet und zugestellt worden ist, läßt sich nicht mit Sicherheit aus den Akten entnehmen. Denn die Berechnungsbogen sowohl für die ursprüngliche Veranlagung als auch für die Berichtigungsveranlagung tragen als Adressaten nur den Namen des Revisionsklägers. Ergibt die Prüfung, daß der Bescheid über die Vermögensabgabeveranlagung an die Ehefrau noch nicht ergangen ist, so könnte dies vom Revisionsbeklagten noch nachgeholt werden. Der gegebenenfalls dann an die Ehefrau zu richtende Vermögensabgabebescheid müßte grundsätzlich mit dem bisher ergangenen Bescheid inhaltsgleich sein, sofern nicht zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse, insbesondere auch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 BvL 29/57 und 1 BvL 20/60 vom 21. Februar 1961 (BStBl I 1961, 55 ff.) geforderte verfassungskonforme Auslegung des § 29 LAG, das FA zu einer den gesetzlichen Vorschriften gerecht werdenden Abänderung des Bescheides verpflichten.
Für die weitere Behandlung des Streitfalles wird die Rechtsprechung des Senats zu § 55 c LAG zu beachten sein. Im Urteil III 13/63 U vom 8. März 1963 (BFH 76, 757, BStBl III 1963, 275) hatte der Senat bereits ausgesprochen, daß ein sich nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ergebender Anspruch der Ehefrau auf Rückgewähr der eingebrachten Gelder eigenes abgabepflichtiges Vermögen der Ehefrau darstellen und das abgabepflichtige Vermögen des Ehemannes entsprechend mindern könne. Dies muß auch für den sich aus § 1377 Abs. 3 BGB in der am 21. Juni 1948 geltenden Fassung ergebenden Anspruch der Ehefrau auf Wertersatz gelten, der dadurch entstanden ist, daß die Ehefrau bei der Eheschließung sechs Stück Großvieh eingebracht hat, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Revisionsklägers eingefügt und daselbst verbraucht oder veräußert worden sind. Wenn die Vorinstanz darauf hinweist, ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch sei steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn der Pflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der ihm gegenüber bestehenden Forderung ernsthaft habe rechnen müssen, so ist dies grundsätzlich zwar zutreffend. Bedenklich jedoch erscheint es, unter Berufung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise eine solche Ernstlichkeit mit der Begründung abzulehnen, daß der Anspruch auf Wertersatz von der Ehefrau bisher zu keiner Zeit geltend gemacht worden sei und der Ehemann keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, den Wertersatzanspruch seiner Ehefrau für die Zukunft zu sichern oder zu tilgen. Dies würde auch mit dem Sinn und Zweck anderer einschlägiger Vorschriften des BGB, insbesondere auch des § 204 Satz 1, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht, nicht zu vereinbaren sein. Es würde im Ergebnis dazu führen, einen solchen Anspruch auf Wertersatz, der nicht etwa auf Grund vertraglicher Abmachungen, sondern kraft Gesetzes entstanden ist (vgl. von Staudinger- Engelmann, Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 1377 Anm. 4 b), in einer normal verlaufenden Ehe bei der Anwendung des § 55 c LAG nicht berücksichtigen zu können, ihn aber in einer Ehe, in der "durch das Verhalten des Mannes die Besorgnis begründet" wird, "daß die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden", oder in der "die der Frau aus der Verwaltung und Nutznießung des Mannes zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen erheblich gefährdet sind" (so § 1391 BGB alter Fassung), berücksichtigen zu müssen, weil der Anspruch unter diesen Voraussetzungen schon vor Beendigung der Verwaltung und Nutznießung geltend gemacht werden könnte (vgl. § 1394 Satz 1 BGB alter Fassung). Die Auffassung der Vorinstanz würde die Schlechterstellung einer gutverlaufenden Ehe und die Besserstellung einer zumindest in güterrechtlicher Hinsicht gefährdeten Ehe bedeuten. Eine solche Auslegung würde weder mit dem Gleichheitsgrundsatz noch mit dem Verbot der Benachteiligung der Ehe gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der das BVerfG zu der oben angeführten Entscheidung vom 21. Februar 1961 über die verfassungskonforme Auslegung des § 29 LAG geführt und den Gesetzgeber zur Einfügung des § 55 c LAG veranlaßt hat, vereinbar sein. Nach Ansicht des Senats kommt es bei der Anwendung des § 55 c LAG darauf an, ob wirklich ein bürgerlich- rechtlicher Anspruch der Ehefrau nach § 1377 Abs. 3 BGB alter Fassung entstanden ist. Ist dies der Fall, dann wird ein solcher kraft Gesetzes entstandener Wertersatzanspruch in der Regel auch wirtschaftlich als Belastung anerkannt werden müssen, es sei denn, daß besondere Umstände dagegen sprechen. Solange es nicht gewiß ist, daß der bürgerlich-rechtliche Wertersatzanspruch nach § 1377 Abs. 3 BGB alter Fassung nicht geltend gemacht werden wird, bewirkt allein schon der Unsicherheitsfaktor, wann die Geltendmachung der Forderung erfolgt - man denke etwa an die Möglichkeit des Todes der Ehefrau und das dadurch den Erben gegebene Recht der Geltendmachung des Wertersatzanspruches - eine ernstzunehmende wirtschaftliche Belastung des Schuldners, der auch bei der Vermögensabgabe in Anwendung des § 55 c LAG Rechnung zu tragen ist. Soweit den vorstehenden Ausführungen die Textziffern 22 bis 26 des Erlasses des BdF vom 26. Februar 1963 IV C/4 - LA 2342 c - 28/63 (BStBl I 1963, 262) über die Berücksichtigung von Forderungen und Schulden zwischen Ehegatten bei Durchführung des § 55 c LAG entgegenstehen, hätte der Senat gegen die uneingeschränkte Anwendung dieser Anordnungen Bedenken. Es wird hierzu auch auf das Urteil des Senats III 195/64 S vom 5. Februar 1965 (BFH 82, 161, BStBl III 1965, 304) verwiesen, wo im vorletzten Absatz ausgeführt ist, daß es auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist, ob und inwieweit schriftliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten aus der Zeit vor dem Währungsstichtag nach deren Lebens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden konnten oder nicht, so daß keineswegs immer die vom BdF in Textziffer 22 (a. a. O.) erwähnten Vermögensverzeichnisse vorzuliegen brauchen. Andererseits müssen aber doch objektive und nachprüfbare Umstände oder Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet sind, die entscheidende Stelle von der Richtigkeit der behaupteten Vermögensverhältnisse, hier also insbesondere von der Einbringung der zum eingebrachten Gut der Ehefrau gehörenden sechs Stück Großvieh, zu überzeugen. Allgemein gültige Regeln darüber, was erforderlich ist und ausreichend erscheint, werden schwerlich aufgestellt werden können. Ob das Vorbringen des Revisionsklägers unter diesen Gesichtspunkten zur Anwendung des § 55 c LAG führt, wird daher zu prüfen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 412407 |
BStBl III 1967, 104 |
BFHE 1967, 361 |
BFHE 87, 361 |