Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Trauerkleidung und die Bewirtung von Trauergästen
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergäste sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
2. Die Kosten der Trauerkleidung können insoweit zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, als es sich um die Bestattung naher Angehöriger handelt und die Aufwendungen nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können und ihnen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (im Streitfall außergewöhnliche Belastung bejaht, wegen des hohen Alters der Steuerpflichtigen).
Normenkette
EStG § 33
Gründe
Streitig ist, ob die Vorinstanzen (Vin.) mit Recht die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Trauerkleidung und Bewirtung von Trauergästen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannten.
Der im Jahr 1878 geborene Bf. ist Steuerberater. Wegen außergewöhnlicher Belastung durch Krankheit und das Ableben seiner Ehefrau beantragte er in seiner ESt-Erklärung 1954 Steuerermäßigung nach § 33 des EStG für die Beschaffung von Trauerkleidung und die Bewirtung von Trauergästen.
Das FA versagte die beantragte Steuerermäßigung mit Rücksicht darauf, daß sich die notwendigen Bestattungsaufwendungen im Nahmen der zumutbaren Eigenbelastung hielten.
Einspruch und Berufung des Bf. blieben ohne Erfolg. Das FG ließ sich hierbei von der Erwägung leiten, daß die Aufwendungen für Trauerkleidung und für die Bewirtung von Trauergästen nicht unter die nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen fielen.
Die Rechtsbeschwerde des Bf. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß die dem Erben erwachsenen Kosten für die Beerdigung des Erblassers als Aufwendungen der Vermögenssphäre im allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinn von § 33 EStG anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 290/52 U vom 27. März 1958, BStBl 1958 III S. 290, Slg. Bd. 67 S. 44). Nur ausnahmsweise gehören diese Aufwendungen zu den unter § 33 EStG fallenden Aufwendungen, wenn der Erbe sie aus dem Nachlaß nicht decken kann und durch die Aufwendungen keinen entsprechenden Gegenwert erhält (vgl. Urteil des BFH VI 221/58 U vom 13. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 171, Slg. Bd. 68 S. 447). Diese Grundsätze gelten auch für einen Stpfl., der seinen Ehegatten beerbt, von dem er im Todesjahr nicht dauernd getrennt lebte (vgl. Urteile des BFH IV 376/51 S vom 16. Oktober 1952, BStBl 1952 III S. 298, Slg. Bd. 56 S. 733, und VI 177/60 U vom 8. September 1961, BStBl 1962 III S. 31, Slg. Bd. 74 S. 76). Was zu den in Ausnahmefällen zu berücksichtigenden Bestattungsaufwendungen im einzelnen gehört, hängt von den Umständen des Falles ab.
Mit Recht lehnten die VJn. die Anerkennung der Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergäste als außergewöhnliche Belastung ab. Es fehlte an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, da der Bf. zu ihnen rechtlich nicht verpflichtet war und zu ihnen auch nicht aus Erwägungen gezwungen wurde, denen er sich auf Grund seiner Stellung innerhalb der Gemeinschaft nicht entziehen konnte.
Die Kosten der Trauerkleidung können zunächst nur insoweit zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, als es sich um nahe Angehörige handelt und als die Aufwendungen nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können, den der die Anschaffungen machende Stpfl. aus Anlaß des Todesfalles erhält. Aber auch wenn der nahe Angehörige keinen die Aufwendungen deckenden Anteil am Nachlaß erhält, entfällt die Berücksichtigung jedenfalls des größten Teils solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in der Regel deshalb, weil ihnen ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht. Schwarze Kleidung, schwarze Schuhe und ein schwarzer Hut können im allgemeinen auch bei anderen Gelegenheiten als bei Beerdigungen getragen werden. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn die gesamten Umstände des Falles die Annahme nahelegen, daß der Stpfl. die angeschaffte Kleidung tatsächlich zu anderen Gelegenheiten nicht mehr verwenden kann und damit keinen für ihn beachtlichen Gegenwert erhält. Eine solche Ausnahme hält der Senat hier wegen des hohen Alters des Bf. für gegeben.
Da die anerkannten Aufwendungen für die Bestattung bei Berücksichtigung eines Betrages für die Beschaffung von Trauerkleidung unter Umständen eine Belastung im Sinn des § 33 EStG ergeben könnten, die den Betrag der zumutbaren Eigenbelastung überschreitet, ist die VE aufzuheben. Die nichtspruchreife Sache wird an das FA zurückverwiesen, das unter Beachtung der Ausführungen des Senats erneut zu entscheiden hat. Dabei wird es prüfen müssen, ob und inwieweit die Beerdigungskosten aus dem Nachlaß gedeckt werden konnten.
Fundstellen