Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Gibt ein Steuerpflichtiger einem Bauherrn (Vermieter) einen Baukostenzuschuß, der im Wege der Minderung des Mietzinses zurückgezahlt wird, so sind grundsätzlich die Voraussetzungen des § 33 EStG nicht gegeben.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Ostflüchtling, erhielt im Jahre 1950 eine Stelle als Lagerleiter in A. mit einem Monatsgehalt von 700 DM. Er bewohnte die zu dem Fabriklager seiner Firma gehörige Werkwohnung.
Er wurde im Jahre 1952 nach B. versetzt, wo er ein monatliches Gehalt von 1.000 DM erhielt. Er mußte nach seiner Darstellung die Werkwohnung in A. räumen, ohne daß ihm in B. eine entsprechende Wohnung von seiner Firma zugewiesen wurde. Er beschaffte sich infolgedessen selbst eine Wohnung in einem von dem Friseurmeister X. errichteten Gebäude und zahlte an ihn einen "Baukostenzuschuß" in Höhe von 4.000 DM. In der Anlage zum Mietvertrag ist bezüglich der 4.000 DM folgendes vereinbart worden:
Dieser Betrag wird zinslos gegeben. Die Amortisation des Baukostenzuschusses erfolgt in Gemäßheit der in § 3 des Mietvertrags getroffenen Vereinbarung (Minderung des Mietzinses), jedoch ist der Vermieter berechtigt, die Tilgung schneller bzw. sofort vorzunehmen.
Der Vermieter erklärt sich bereit, bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter den restlosen Baukostenzuschuß sofort zurückzuzahlen, wenn ein dem Vermieter genehmer Nachfolger in das laufende Mietverhältnis eintritt.
Im § 3 des auf 10 Jahre abgeschlossenen Mietvertrags ist ein Mietzins von 103 DM monatlich vereinbart, jedoch mit der Maßgabe, daß der Mietzins bis zur Tilgung des "Baukostenzuschusses" von 4.000 DM nur 67 DM beträgt.
Da der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung nicht über die erforderlichen Geldmittel zur Bezahlung des Baukostenzuschusses verfügte, ließ er sich von seiner Firma ein zinsloses Darlehen von 4.000 DM geben, das er in Monatsraten von 130 DM zurückzahlen muß. Er hat im Jahre 1952 9 Tilgungsraten - 1.170 DM an seine Firma zurückgezahlt. Er begehrt für die Tilgungsraten abzüglich der "Mietsverbilligung" von 9 x 36 = 324 DM, also für einen Betrag von 846 DM, die Steuerermäßigung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht stützt die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen darauf, daß die Belastung des Bf. durch die Zurückzahlung des Darlehens an seine Firma weder außergewöhnlich noch zwangsläufig sei.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, daß die Darlehnsaufnahme zwangsläufig gewesen sei, um die Wohnung zu beschaffen. Sie sei auch außergewöhnlich. Ferner liege eine Häufung von Belastungen vor, da er gezwungen sei, den durch Kriegseinwirkung verlorenen Hausrat sowie die Bekleidung wieder zu beschaffen. Ferner sei er durch seine Kriegsbeschädigung außergewöhnlich belastet.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde kann, allerdings aus anderen als den vom Finanzgericht geltend gemachten Gründen, keinen Erfolg haben.
Es trifft zu, daß die Tilgung von Schulden eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen kann. Vgl. das Urteil des erkennenden Senats IV 602/53 U vom 30. September 1954 (Bundessteuerblatt = BStBl. - 1954 III S. 357). Im Streitfalle liegt jedoch eine Belastung nicht vor.
Der Bf. hat von seiner Firma zur Beschaffung der Wohnung ein zinsloses Darlehen von 4.000 DM erhalten. Er hat diesen Betrag einem Bauherrn zur Verfügung gestellt, jedoch nicht als verlorenen Zuschuß, sondern als Mietvorauszahlung. Die Vorauszahlung wird in Höhe von 36 DM monatlich mit der von ihm zu zahlenden Miete verrechnet. Er erhält also den von ihm geleisteten Mietvorschuß in monatlichen Teilbeträgen von 36 DM wieder zurück. Der Bauherr (Vermieter) ist außerdem berechtigt, die Tilgung des Vorschusses schneller bzw. sofort vorzunehmen.
Der erkennende Senat hat in dem Urteil IV 339/53 U vom 2. Dezember 1954 (BStBl. 1955 III S. 43) ausgeführt, daß die Belastungen des § 33 EStG in "Aufwendungen" bestehen müssen, und daß hierunter Ausgaben zu verstehen sind. Der Bf. hat zwar bei seinem Arbeitgeber eine Schuld in Höhe von 4.000 DM aufgenommen. Dieser Schuld steht jedoch die Forderung gegen den Bauherrn auf Tilgung bzw. Verrechnung des in gleicher Höhe gezahlten Mietvorschusses während der Dauer eines auf 10 Jahre abgeschlossenen Mietvertrages gegenüber. Es liegt hiernach keine Belastung im Sinne des § 33 EStG vor, wobei darauf hinzuweisen ist, daß sowohl das Darlehen der Firma wie der Mietvorschuß zinslos sind.
..... Da im Streitfalle der Antrag auf Gewährung der Steuervergünstigung des § 33 EStG bereits wegen Fehlens einer Belastung abzulehnen ist, kommt es auf die Prüfung der Frage, ob eine Häufung von Belastungen vorliegt, nicht an. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, daß der Bf. für die anderen von ihm geltend gemachten Belastungen bereits einen Freibetrag von 2.234 DM erhalten hat.
Fundstellen
Haufe-Index 424181 |
BStBl III 1955, 91 |
BFHE 1955, 233 |
BFHE 60, 233 |