Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Steuerpflicht von Mehraufwendungen für Verköstigung bei Arbeitnehmern. - EStG §§ 9 und 12 Ziff. 1 -.
Normenkette
EStG §§ 9, 12 Nr. 1; LStDV § 20/2; LStR Abschn. 24/3
Tatbestand
Der Steuerpflichtige (Stpfl.), ein Flüchtlingsbeamter aus N, wohnt mit seiner Familie in A und ist in B als ..... beschäftigt. Einschließlich der Bahnfahrt von A nach B und zurück ist er in der Regel an den Wochentagen etwa 12 Stunden von A abwesend. Bei Schöffengerichtssitzungen verlängert sich die Zeitdauer seiner Abwesenheit vom Wohnort mitunter um weitere fünf Stunden. Da es sich bei dem Stpfl. um die erste Wiederanstellung als Flüchtlingsbeamter handelt, erhält er entsprechend den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes ... nicht die in Fällen solcher Art sonst an Beamte und Angestellte gezahlte Entschädigung für Mehraufwand von täglich 1,50 DM.
Er suchte einen Ausgleich hierfür dadurch, daß er bei seinem Finanzamt beantragte, ihm monatlich einen Betrag von 45 DM als Mehraufwand für Verköstigung am Dienstort steuerfrei zuzubilligen. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, daß Aufwendungen für Verköstigung am Dienstort zu den Kosten der Lebenshaltung gehören und daher nicht abzugsfähig sind. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Im Berufungsverfahren machte der Stpfl. geltend, daß ihm wegen seiner starken dienstlichen Belastung nicht zugemutet werden könne, sich an Stelle einer warmen Mittagsmahlzeit mit mitgebrachten Butterbroten zu begnügen. Er erklärte es weiterhin für ein Gebot der Gerechtigkeit, ihm wenigstens Steuerfreiheit für die Mehraufwendungen für Verköstigung zu gewähren, da die einheimischen Beamten und Angestellten in gleicher Lage eine Trennungs- oder Aufwandsentschädigung erhielten.
Das Finanzgericht entsprach dem Antrag insoweit, als es Mehrausgaben in Höhe von 37,50 DM monatlich als Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannte. Hiergegen wendet sich der Vorsteher des Finanzamts mit der Rechtsbeschwerde (Rb.).
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet. Der Reichsfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung (Amtliche Sammlung Bd. 34 S. 178 = Reichssteuerblatt - RStBl. - 1933 S. 1315; RStBl. 1934 S. 1105 = Steuer und Wirtschaft 1934 Nr. 545; RStBl. 1934 S. 476 und 742 = Steuer und Wirtschaft 1934 Nr. 97 und Nr. 301; RStBl. 1944 S. 44) daran festgehalten, daß Beamte und Angestellte die Kosten für Verpflegung außerhalb des Hauses als Werbungskosten in der Regel nicht abziehen dürfen. Die gleichen Grundsätze hat er auch auf freie Berufe und Gewerbetreibende angewendet (Steuer und Wirtschaft 1936 Nr. 287). Der Oberste Finanzgerichtshof hat zu dieser Frage in dem Urteil IV 77/50 U vom 25. August 1950 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1950 S. 457) folgendes ausgeführt:
"Bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, insbesondere der Beamten und Angestellten, macht es der die Durchführung der Besteuerung beherrschende Grundgedanke einer Gleichmäßigkeit und Einfachheit der Besteuerung notwendig, von der an sich gebotenen Berücksichtigung sämtlicher im einzelnen Falle gegebenen Umstände abzusehen. Eine individuelle Behandlung jedes einzelnen Falles würde, wenn jeweils alle Einzelheiten in Betracht zu ziehen wären, zu Ergebnissen führen, die für die Stpfl., in ihrer Gesamtheit betrachtet, und für die Verwaltung nicht tragbar sind. Deshalb erscheint es geboten, für die Besteuerung Fälle, die im großen und ganzen gleichgelagert sind, ihrer Besonderheiten im einzelnen zu entkleiden und nach ihren wesentlichen Merkmalen zusammenzufassen und für die Besteuerung gleichzubehandeln. Diese als Typisierung bezeichnete Maßnahme erweist sich als notwendig, insbesondere bei der Abgrenzung der Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung von den zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gemachten Aufwendungen (Werbungskosten), die bei den hier in Frage stehenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfahrungsgemäß in Betracht kommen."
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Eine Abweichung von den bisherigen Grundsätzen hält der erkennende Senat in übereinstimmung mit dem oben angeführten Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 25. August 1950 nur ausnahmsweise, d. h. nur insoweit für zulässig, als die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und das hierdurch bedingte lange Fernbleiben von Hause aus dem Rahmen der üblichen Haushaltsführung und insoweit der allgemeinen Lebensführung herausfallen. Das Finanzgericht wird daher festzustellen haben, wie weit sich das Arbeitnehmereinzugsgebiet von B als Arbeitsort erstreckt und ob in dieses Gebiet auch A einzubeziehen ist. Wird dies bejaht, dann sind die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Verköstigung am Dienstort nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Gehört dagegen A nicht zum Arbeitnehmereinzugsgebiet von B, dann sind die von dem Beschwerdeführer für seine Verköstigung am Dienstort aufgewendeten Mehrkosten als abzugsfähige Werbungskosten anzusehen, falls nicht der Beschwerdeführer aus rein persönlichen Gründen in A wohnt.
Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schlechterstellung als Flüchtlingsbeamter hat ihre Ursache in den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes und vermag daher die steuerrechtliche Beurteilung des Streitfalles nicht zu beeinflussen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird das Finanzgericht, an das die Sache zurückgeht, den Fall erneut zu prüfen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 407153 |
BStBl III 1951, 6 |
BFHE 1952, 14 |
BFHE 55, 14 |