Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbau eines Kachelofens keine Modernisierung
Leitsatz (NV)
Der Einbau eines Kachelofens ist im Veranlagungszeitraum 1980 nicht gemäß § 82a EStDV begünstigt (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. 3. 1985 IX R 9/84, BFHE 143, 534, BStBl II 1985, 506).
Normenkette
EStG § 21a; EStDV 1979 § 82a
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines im Jahre 1937 errichteten Einfamilienhauses. Im Veranlagungszeitraum 1980 ließ er im Erdgeschoß des Hauses die Wände zwischen Küche, Eß- und Wohnzimmer entfernen, so daß diese Räume nunmehr eine Einheit bilden. Zu der im Haus befindlichen zentralen Ölheizungsanlage ließ er einen Kachelofen einbauen, der im Erdgeschoß des Hauses zentral untergebracht ist; die Radiator-Heizkörper blieben an ihrem alten Platz. Außerdem wurde die Warmwasseranlage erweitert.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Aufwendungen für die Erweiterung der Warmwasseranlage als nach § 82a Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit Nr. 7 der Anlage 7 zu § 82a EStDV begünstigt an, nicht aber die Aufwendungen für den Einbau des Kachelofens.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage überwiegend statt.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt das FA unter anderem Verletzung von § 82a Abs. 1 Nr. 1 EStDV. Das FA beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage.
Der Kläger hat sich zur Revision nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.
Die Aufwendungen des Klägers können nicht gemäß § 21a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Grundbetrag abgesetzt werden; denn sie sind keine Aufwendungen, für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme im Sinne von § 82 a Abs. 3 und Abs. 1 EStDV in Verbindung mit Anl. 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV. Der Senat hat im Urteil vom 12. März 1985 IX R 9/84 (BFHE 143, 534, BStBl II 1985, 506) entschieden, daß der Einbau eines Kachelofens keine Modernisierung und nicht begünstigt im Sinne von § 82a EStDV ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die dortigen Ausführungen.
Demgemäß hat die Vorinstanz dem Kläger zu Unrecht die begehrten erhöhten Absetzungen nach § 82a EStDV gewährt. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 422945 |
BFH/NV 1986, 596 |