Leitsatz (amtlich)
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Bundesfinanzhof ist gegen Einspruchsentscheidungen der Oberfinanzdirektion in Zollauskunftssachen nicht mehr die Berufung an das Finanzgericht nach § 17 Absatz 1 c der Verordnung Nr. 175 der Britischen Militärregierung, sondern die Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof gegeben.
Normenkette
AO § 236; Gesetz über den Bundesfinanzhof § 5; Verordnung Nr. 175 der Britischen Militärregierung § 17 Abs. 1 c
Tatbestand
Gegen die Zollauskunft der Oberfinanzdirektion vom 23. Oktober 1950 hatte die Beschwerdegegnerin (Bgin.) Einspruch eingelegt; den Einspruch hatte die Oberfinanzdirektion mit Bescheid vom 21. Dezember 1950 als unbegründet zurückgewiesen. Entsprechend der im Einspruchsbescheid gegebenen Rechtsmittelbelehrung legte die Bgin. Berufung an das Finanzgericht ein. Das Finanzgericht -- die Vorinstanz -- hat mit Urteil vom 29. Mai 1951 die Zollauskunft und den Einspruchsbescheid aufgehoben und die den Gegenstand der Auskunft bildende Ware einer anderen Zolltarif-Nr. unterstellt. Hiergegen richtet sich die Rechstbeschwerde (Rb.) der Oberfinanzdirektion.
Entscheidungsgründe
Nach § 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September. 1950 (Bundesgesetzblatt -- BGBl. -- S. 448), in Kraft seit 9. September 1950, gilt für alle Abgaben, die durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, die Reichsabgabenordnung. Demnach gilt auch für das vorliegende Verfahren § 236 der Reichsabgabenordnung (AO). Nach Absatz 1 Satz 2 des § 236 ist im Zollauskunftsverfahren gegen den Einspruchsbescheid des Oberfinanzpräsidenten (der Oberfinanzdirektion) Rb. an das oberste Steuergericht, den Reichsfinanzhof (jetzt Bundesfinanzhof -- siehe § 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950, BGBl. S. 257, in Kraft seit 1. Juli 1950) gegeben. Ein Berufungsverfahren gegen Einspruchsbescheide der Oberfinanzdirektion in Zollauskunftssachen ist in § 236 AO nicht vorgesehen; die Vorschrift in § 17 Absatz 1 unter c und damit die Aufhebung des § 236 Absatz 1 Satz 2 AO durch § 27 Absatz 2 a der Verordnung Nr. 175 der Britischen Militärregierung (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948 S. 385 = Steuer- und Zollblatt -- StuZBl. -- 1948 S. 291) ist durch § 39 des Gesetzes über die Finanzverwaltung und § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof als überholt anzusehen.
Diese geänderte Rechtslage hat ihre innere Berechtigung. Bis zur Schaffung eines Bundesfinanzhofs fehlte in der britischen Zone ein oberstes Steuer gericht, wie es in der US-Zone in Gestalt des Obersten Finanzgerichtshofs in München vorhanden war. Es war also durchaus gerechtfertigt, als richterliche Spruchbehörde in Zollauskunftssachen für die britische Zone die Finanzgerichte vorzusehen. Jetzt, nachdem der Bundesfinanzhof auch für Zollauskunftssachen in der britischen Zone als richterliche Instanz zuständig ist, besteht kein Bedürfnis mehr, die Finanzgerichte zwischen Einspruchsentscheidung der Oberfinanzdirektion und Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs einzuschalten, zumal, da eine solche Zwischenschaltung auch in der amerikanischen und französischen Zone nicht in Frage kommt. Das Finanzgericht hätte die Sache gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof an den Bundesfinanzhof abgeben sollen.
Fundstellen
Haufe-Index 407341 |
BStBl III 1952, 65 |
BFHE 1953, 163 |