Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Steuervergünstigung des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 d EStG 1952 für Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen kann nur gewährt werden, wenn diese Beiträge nicht Betriebsausgaben, sondern private Aufwendungen sind.
Normenkette
EStG § 10/1/2/d
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Steuervergünstigung wegen seiner Beiträge auf Grund eines Kapitalansammlungsvertrages zusteht.
Der Bf. ist Mitunternehmer einer offenen Handelsgesellschaft. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages war er zu Gewinnentnahmen ebenso wie sein Gesellschafter nur in Höhe von monatlich 500 DM befugt. Im Hinblick auf die im Dezember 1952 bestehende gute Liquidität der Firma kam er mit seinem Mitgesellschafter dahin überein, zusätzlich 8.000 DM zu entnehmen, um diese zum Abschluß eines steuerbegünstigten Kapitalansammlungsvertrages bei der X-Bank zu verwenden. Jedoch müsse der Gesellschaft dieser Betrag nach Ablauf des Sparvertrages wieder zur Verfügung stehen.
Demgemäß schloß der Bf. am 22. Dezember 1952 mit der genannten Bank einen allgemeinen Sparvertrag über 8.000 DM auf den Namen der Firma mit der Maßgabe, daß im Todesfalle des Bf. über das Sparkonto seine damalige Verlobte, jetzige Ehefrau, verfügungsberechtigt sein solle. Den Betrag von 8.000 DM zahlte der Bf. am 22. Dezember 1952 ein. Den Anspruch aus dem Sparvertrag brachte der Bf. sofort in die Firma ein. Buchmäßig wurden die Geschäftsvorfälle so behandelt, daß der Betrag von 8.000 DM zu Lasten des Kontos "X-Bank Sparkonto Bf" verbucht wurde und dieser Betrag unter der gleichen Bezeichnung in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert wurde.
Bei der Veranlagung für 1952 begehrte der Bf. hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.000 DM die Vergünstigung gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1952 im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, daß der Bf. den Sparbetrag von 8.000 DM mit fremden Mitteln eingezahlt habe. Wirtschaftlich gesehen habe die Gesellschaft, deren Betriebsvermögen Gesamthandseigentum der Gesellschafter sei, dem Bf. ein zinsloses Darlehen für 2 1/2 Jahre gegeben und der Bf. habe dieses Darlehen in eigenen Namen zur Einzahlung auf den von ihm geschlossenen Sparvertrag verwandt. Es handele sich also nicht um eigene Gelder des Bf., sondern um fremde Gelder auch insoweit, als der Bf. am Gesellschaftsvermögen beteiligt sei.
Mit der Rechtsbeschwerde wird Verkennung des Begriffes "fremde Mittel" im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 2 d EStG 1952 gerügt. Nicht zuletzt aus § 11 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) ergebe sich, daß der Bf. den Betrag zur Einzahlung auf den Sparvertrag aus eigenen Mitteln getätigt habe.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ergibt folgendes:
Der Bf. begehrt die Anerkennung des von ihm als Beitrag zur Kapitalansammlung geleisteten Betrages in Höhe von 5.000 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. d EStG 1952. Eine Abzugsfähigkeit kann nur zugestanden werden, wenn es sich dabei um eine Sonderausgabe handelt, d. h. eine der im § 10 a. a. O. abschließend aufgezählten Ausgaben, die mit keiner der sieben Einkunftsarten im wirtschaftlichen Zusammenhang steht; es muß sich um eine Einkommensverwendung handeln.
An dieser Grundvoraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Falle. Wie die buchmäßige Behandlung erkennen läßt, wurde am 22. Dezember 1952 vom Bf. mit der X.-Bank ein Kapitalansammlungsvertrag über 8.000 DM zugunsten der OHG geschlossen, der Betrag von 8.000 DM einbezahlt und gleichzeitig als Forderung gegen die Bank aktiviert. Der Bf. hat somit den aus dem Abschluß des Kapitalansammlungsvertrages stammenden Vermögenswert als Teil des Betriebsvermögens behandelt und demgemäß einen entsprechenden Aktivposten in die Bilanz eingesetzt. Es handelt sich also bei der aus betrieblichen Mitteln geleisteten Zahlung der 8.000 DM nicht um eine "Sonderausgabe", sondern eine "Betriebsausgabe", und zwar eine solche, die zur Vermögensumschichtung führte.
Einer Untersuchung, ob der Kapitalansammlungsvertrag mit eigenen oder fremden Mitteln finanziert wurde, bedarf es nicht. Der zur Finanzierung des Kapitalansammlungsvertrages verwandte Betrag von 8.000 DM hat den betrieblichen Sektor - wie sich aus der buchmäßigen Behandlung mit aller Deutlichkeit ergibt - niemals verlassen. Die Verwendung der 8.000 DM hat innerhalb des Betriebes stattgefunden, so daß keine "Sonderausgabe" im Sinne des EStG vorliegt. Es folgt somit aus der Systematik des EStG, daß ein Abzug als Sonderausgabe ausgeschlossen ist.
Mithin ist im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beizutreten, mit der der Abzug nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. d EStG 1952 abgelehnt wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 408670 |
BStBl III 1957, 69 |
BFHE 1957, 180 |
BFHE 64, 180 |