Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für die Abmeldung einer Ware aus dem Erstattungsveredelungsverkehr

 

Leitsatz (NV)

Die nach der VO (EWG) Nr. 798/80 der Kommission zum Erstattungsveredelungsverkehr abgefertigten Waren sind innerhalb der Verarbeitungsfrist mit dem nach § 9 Abs. 1 der VO Ausfuhrerstattung EWG vorgesehenen Formblatt aus der Erstattungsveredelung abzumelden.

 

Normenkette

EWGV 1957/69 der Kommission Art. 3 Abs. 3; EWGV 565/80 des Rates Art. 4 Abs. 3; EWGV 798/80 der Kommission Art. 3 Abs. 1, Art. 7, 10 Abs. 4 Buchst. a, Art. 11 Abs. 1; EWGV 3665/87 der Kommission Art. 33 Abs. 3 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1, Art. 51; ZG § 47a Abs. 1; VO Ausfuhrerstattung EWG 1980 § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

Die von den Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) gebildete Zweckgemeinschaft - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - meldete im Juli 1984 eine bestimmte Menge Gerste zur Überführung in den ihr allgemein bewilligten Erstattungsveredelungsverkehr und zur Herstellung einer bestimmten Menge Gerstenflocken an. Sie verpflichtete sich, die Veredelungserzeugnisse innerhalb der vorgeschriebenen Frist aus der Gemeinschaft auszuführen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) setzte die Verarbeitungsfrist bis zum 31. Oktober 1984 fest.

Eine Restmenge von . . . kg Gerstenflocken wurde im Oktober 1984 hergestellt und in Silozellen eingelagert. Diese Gerstenflocken meldete die Zweckgemeinschaft im November 1984 unter Vorlage eines Kontrollexemplars vom November 1984 und eines Wiegeattestes vom Oktober 1984 bei der zuständigen Abfertigungszollstelle aus der Erstattungsveredelung ab. Die Zollstelle bescheinigte die Annahme der Abmeldung, den Verarbeitungszeitraum nach den Produktionsunterlagen im Oktober 1984 und die Nämlichkeitssicherung unter dem . . . November 1984 auf dem Kontrollexemplar. Die Gerstenflocken wurden ausweislich des beim HZA wieder eingegangenen Kontrollexemplars Anfang Dezember 1984 ausgeführt.

Mit Änderungsbescheid vom . . . forderte das HZA von den Klägerinnen wegen nicht fristgerechter Abmeldung der Gerstenflocken gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 (VO Nr. 798/80) der Kommission vom 31. März 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1980 L 87/42) die Rückzahlung der auf die . . . kg Gerstenflocken entfallenden vorfinanzierten Ausfuhrvergünstigungen (Ausfuhrerstattung und Währungsausgleich) zuzüglich eines Zuschlags von drei ECU je 100 kg Eigengewicht gemäß Art. 7 VO Nr. 798/80 und abzüglich der für die Gerstenflocken zu zahlenden Ausfuhrvergünstigungen in Höhe von . . . DM. Nach erfolglosem Einspruch und Klageerhebung setzte das HZA den verfallenen Sicherheitsbetrag durch Änderungsbescheid vom . . . aufgrund von Art. 51 i. V. m. Art. 33 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 (ABlEG 1987 L 351/1) in Höhe von . . . DM neu fest. Die Berechnung dieses Betrages ist nicht angefochten worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Ergebnis aus: Das HZA sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Verarbeitungsfrist am 1. November 1984 abgelaufen und von den Klägerinnen überschritten worden sei, weil sie die Gerstenflocken erst am . . . November 1984 mit dem in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG (VO AusfErst EWG 1980) vom 19. März 1980 (BGBl I 1980, 323) vorgesehenen Formblatt aus der Erstattungsveredelung abgemeldet hätten.

Mit ihrer Revision tragen die Klägerinnen vor, das Urteil des FG beruhe auf der Verletzung materiellen Rechts. Aus dem klaren Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 ergebe sich, daß die Verarbeitungsfrist gewahrt sei, wenn die Waren innerhalb dieser Frist tatsächlich verarbeitet worden seien. Es sei nicht erforderlich, daß die Waren innerhalb dieser Frist auch förmlich aus der Erstattungsveredelung abgemeldet würden. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich der unterschiedlichen Wortlaute des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 (VO Nr. 1957/69) der Kommission vom 30. September 1969 (ABlEG 1969 L 250/1) einerseits und des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 andererseits. Während nach der einen Vorschrift innerhalb der Frist auch die Zollkontrolle beendet werden müsse, habe der Verordnungsgeber dies in der hier maßgebenden VO Nr. 798/80 ausdrücklich nicht gefordert. Ferner verstoße eine Regelung, die die Verarbeitungsfrist zur Abmeldefrist erkläre, auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil damit die mit der Nichteinhaltung der Verarbeitungsfrist verbundenen schweren Sanktionen auch auf Säumnisse bei der Abmeldung ausgedehnt würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerinnen ist nicht begründet.

Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß der Änderungsbescheid des HZA die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt. Dagegen greifen die von der Revision geltend gemachten Einwände nicht durch.

1. Der Senat folgt dem FG in seiner Auffassung, daß die Klägerinnen die ihnen gesetzte Verarbeitungsfrist dadurch überschritten haben, daß sie die Gerstenflocken erst nach der am 1. November 1984 abgelaufenen Verarbeitungsfrist, nämlich am . . . gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VO AusfErst EWG 1980 aus dem Erstattungsveredelungsverkehr abmeldeten.

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Erstattungsveredelung ist die VO Nr. 798/80. Sie ist zwar durch die VO Nr. 3665/87 aufgehoben worden, gilt aber nach deren Art. 50 Abs. 1 Satz 2 2. Anstrich weiterhin bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (VO Nr. 565/80) des Rates vom 4. März 1980 (ABlEG 1980 L 62/5) für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärungen - wie im vorliegenden Fall - vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 3665/87 ( das war der 1. Januar 1988) angenommen worden sind.

Nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 798/80 sind die Erzeugnisse mit der Annahme der Zahlungserklärung unter Zollkontrolle zu stellen. Die Verarbeitungsfrist für die Grunderzeugnisse wird nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 festgesetzt. Hinsichtlich des Kontrollverfahrens sind die Grunderzeugnisse nach Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 565/80 derselben Regelung unterworfen, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet. Der aktive Veredelungsverkehr war im Zeitpunkt der Abfertigung der Gerste zum Erstattungsveredelungsverkehr gemeinschaftsrechtlich noch nicht durch eine unmittelbar geltende Verordnung, sondern durch die an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie des Rates 69/73/EWG (Richtlinie 69/73/EWG) vom 4. März 1969 (ABlEG 1969 L 58/1) geregelt. Damit stand es den Mitgliedstaaten frei, im Rahmen dieser Richtlinie eigene Regelungen für die Durchführung des aktiven Veredelungsverkehrs zu schaffen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit durch § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VO AusfErst EWG 1980 Gebrauch gemacht. Darin wird gefordert, daß die verarbeiteten Erzeugnisse aus dem Erstattungsveredelungsverkehr mit einem vorgeschriebenen Formblatt innerhalb der nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 festgesetzten Verarbeitungsfrist abgemeldet werden müssen.

Diese Regelung widerspricht nicht - wie die Revision meint - dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80. Zwar ist der Revision darin zu folgen, daß der Wortlaut der Vorschrift nur von der ,,Verarbeitungsfrist" spricht und daß darunter mangels einer genauen Definition auch die Frist verstanden werden könnte, innerhalb der die tatsächliche Verarbeitung stattzufinden hat. Daß es für das Ende der Frist nicht auf den Abschluß des tatsächlichen Verarbeitungsvorgangs, sondern auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem das Ende der Verarbeitung nachgewiesen und damit das Kontrollverfahren abgeschlossen wird, ergibt sich aber aus der bereits erwähnten Verweisung in Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 565/80 auf die entsprechende Anwendung des Kontrollverfahrens nach den Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr. Die für die Durchführung des aktiven Veredelungsverkehrs damals noch anwendbare nationale Vorschrift des § 47 a Abs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes (ZG) sieht vor, daß für die Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs die Gestellung einer Menge veredelter Waren innerhalb einer festgesetzten Frist entscheidend ist. Entsprechendes regelt § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VO AusfErst EWG 1980 für den Erstattungsveredelungsverkehr. Beide Vorschriften stehen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften in Art. 9 Buchst. b der Richtlinie 69/73/EWG.

Entscheidend für die Wirksamkeit dieser Förmlichkeiten ist, daß sie am Ende der Verarbeitungszeit bzw. des Veredelungszeitraums - aber noch innerhalb der festgesetzten Frist - durchgeführt werden; denn nur dann kann die Einhaltung der Bedingungen zuverlässig überwacht werden. Deshalb machen auch die Regelungen über den aktiven Veredelungsverkehr keinen Unterschied zwischen der für den technischen Veredelungsvorgang und der für den förmlichen Abschluß des Veredelungsverkehrs zu setzenden Frist.

Von dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung macht Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 keine Ausnahme. Eine solche Ausnahme wäre auch mit der grundlegenden Regelung in Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 565/80 nicht vereinbar. Denn diese Vorschrift verweist ausdrücklich auf das Kontrollverfahren nach den Regeln für den aktiven Veredelungsverkehr, nach denen kein Unterschied zwischen Verarbeitungsfrist und einer Frist zur Beendigung des Kontrollverfahrens besteht. In der Durchführungsverordnung Nr. 798/80 hätte eine von der Grundverordnung Nr. 565/80 abweichende Regelung nicht getroffen werden dürfen.

Aus der unterschiedlichen Formulierung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 und Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1957/69 läßt sich kein anderer Schluß ziehen. Beide Verordnungen gehen von dem gleichen Verständnis der Frist aus. Während Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1957/69 diese Frist umschreibt, benennt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 die Frist in Kurzform mit einem Begriff, der nichts anderes besagt als das, was in Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1957/69 umschrieben ist und der Frist entspricht, wie sie als eine der Bedingungen für die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs in Art. 9 Buchst. b der Richtlinie 69/73/EWG vorgesehen ist.

Daß nur diese Auslegung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 der Systematik des in den VO Nrn. 565/80 und 798/80 geregelten Erstattungsveredelungsverkehrs gerecht wird, ergibt sich schließlich aus Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 798/80. Denn dort ist geregelt, daß das Verarbeitungserzeugnis innerhalb von 60 Tagen nach Abschluß des in Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 565/80 geregelten Kontrollverfahrens das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben muß, wodurch das Vorfinanzierungsverfahren beendet wird. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn das Ende der Verarbeitungsfrist mit dem Ende des Kontrollverfahrens zusammenfällt. Wäre dies nämlich nicht der Fall, dann wäre der Abschluß des Vorfinanzierungsverfahrens im Ergebnis unbefristet, weil für den Abschluß des Kontrollverfahrens nach Art. 4 VO Nr. 565/80, an den die Frist des Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 798/80 anknüpft, in der Verordnung keine Frist bestimmt und es damit in das Belieben des Beteiligten gestellt wäre, wann er den Beginn der Frist nach Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 798/80 durch Abmeldung der Erzeugnisse aus dem Erstattungsveredelungsverkehr in Lauf setzte. Dieses Ergebnis würde aber nicht mit Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 565/80 übereinstimmen, wonach das Kontrollverfahren sicherstellen soll, daß die Verarbeitunserzeugnisse innerhalb einer bestimmten Frist nach Beginn des Vorfinanzierungsverfahrens ausgeführt werden.

Der Senat folgt dem FG auch darin, daß kein Grund dafür ersichtlich ist, aus dem die in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VO AusfErst EWG 1980 im Rahmen des geltenden EG-Rechts getroffene Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen könnte. Die Verpflichtung, die verarbeiteten Waren innerhalb der Verarbeitungsfrist bei der überwachenden Zollstelle abzumelden, ist vielmehr - wie bereits dargelegt - das geeignete, aber auch erforderliche Mittel, um die Einhaltung der Verarbeitungsfrist wirksam zu überwachen. Es ist dem Betroffenen zuzumuten, sich bei der Durchführung der Veredelungsarbeiten darauf einzustellen, daß er die veredelten Waren innerhalb der Verarbeitungsfrist auch gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VO AusfErst EWG 1980 abzumelden hat.

Die vom Beteiligten zu erfüllenden Pflichten sind eindeutig in den maßgebenden Rechtsvorschriften benannt, so daß sich darüber für ihn keine Unklarheiten ergeben können. Insbesondere schreibt § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VO AusfErst EWG 1980 ausdrücklich vor, daß für die Abmeldung aus dem Erstattungsveredelungsverkehr die Frist nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 798/80 gilt und damit das Ende der Verarbeitungsfrist mit der Frist für den Abschluß des Kontrollverfahrens zusammenfällt.

2. Der Senat folgt dem FG schließlich darin, daß der vom HZA ausgesprochene Verfall der Kaution nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht.

Das FG ist wie das HZA in seinem Änderungsbescheid vom 13. März 1989 zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Folgen der Fristüberschreitung aus Art. 33 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 3665/87 ergeben. Dies folgt aus Art. 51 Satz 3 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 2. Anstrich VO Nr. 3665/87, weil der vorliegende Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO Nr. 3665/87 noch nicht abgeschlossen war.

Wie das FG überzeugend ausgeführt hat, verstößt der nach Art. 33 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 3665/87 im vorliegenden Fall vom HZA ausgesprochene teilweise Verfall der geleisteten Sicherheit nicht gegen den auch im EG-Recht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art. 10 Abs. 4 Buchst. a VO Nr. 798/80 ist gerade deshalb durch Art. 33 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 3665/87 ersetzt worden, weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen war. Denn während noch Art. 10 Abs. 4 Buchst. a VO Nr. 798/80 bei einer Fristüberschreitung die vollständige Rückzahlung in Höhe der geleisteten Kaution vorsah, legt Art. 33 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 3665/87 einen abgestuften Verfall der Sicherheit je nach Dauer der Fristüberschreitung fest. Die Beachtung des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entwickelten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit war ausdrücklich eines der Motive für den Verordnungsgeber, den Art. 10 Abs. 4 VO Nr. 798/80 zu ändern. Dies ergibt sich aus dem 25. Erwägungsgrund der VO Nr. 3665/87, nach dem es wünschenswert erschien, die Sanktionsregelung bei Überschreitung der Fristen entsprechend den in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 (VO Nr. 2220/85) der Kommission vom 22. Juli 1985 (ABlEG 1985 L 205/5) getroffenen Maßnahmen großzügiger zu gestalten. Im 3. Erwägungsgrund der VO Nr. 2220/85 werden insoweit ausdrücklich Gründe der Angemessenheit der Sanktionen als Motiv für die Regelung erwähnt.

Der Verordnungsgeber hat bei der Bestimmung dessen, was er im einzelnen als verhältnismäßig ansieht, einen weiten Ermessensspielraum, der seiner politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Regeln des EWG-Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik übertragen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Juni 1990 Rs. C - 8/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 729). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser Rahmen im vorliegenden Fall überschritten ist.

3. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig. Er ist daher nicht nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418285

BFH/NV 1992, 708

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