Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Klageschrift bei Adressierung an das unzuständige Gericht

 

Leitsatz (NV)

1. Hat der Kläger die Klage an ein örtlich unzuständiges Gericht adressiert, so ist bei eindeutiger Bezeichnung des angerufenen Gerichts eine Auslegung i. S. einer Anrufung des zuständigen Gerichts nicht möglich und widerspräche dem schutzwürdigen Interesse des Klägers.

2. Bis zu einer verfahrensordnungsgemäßen Verweisung durch Beschluß (§ 70 Abs. 1 FGO) bleibt das angerufene Gericht zuständig. Eine Klage bei dem zuständigen Gericht ist solange unzulässig (§ 66 Abs. 2 FGO).

 

Normenkette

FGO §§ 66, 70

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.03.1986 - II R 23/84 (NV); BFH/NV 1987, 517

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132203

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