Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Klageschrift bei Adressierung an das unzuständige Gericht
Leitsatz (NV)
1. Hat der Kläger die Klage an ein örtlich unzuständiges Gericht adressiert, so ist bei eindeutiger Bezeichnung des angerufenen Gerichts eine Auslegung i. S. einer Anrufung des zuständigen Gerichts nicht möglich und widerspräche dem schutzwürdigen Interesse des Klägers.
2. Bis zu einer verfahrensordnungsgemäßen Verweisung durch Beschluß (§ 70 Abs. 1 FGO) bleibt das angerufene Gericht zuständig. Eine Klage bei dem zuständigen Gericht ist solange unzulässig (§ 66 Abs. 2 FGO).
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.03.1986 - II R 23/84 (NV); BFH/NV 1987, 517
Fundstellen
Dokument-Index HI1132203 |
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