Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Ausstattung, die Eltern einem heiratenden Sohn bei der Eheschließung zuwenden, ist keine zwangsläufige Belastung im Sinne von § 33 EStG, wenn der Sohn eine Berufsausbildung erhalten hat, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Die Behörden der Finanzverwaltung und die Steuergerichte können nicht prüfen, ob die Berufsausbildung des Sohnes den Verhältnissen der Eltern und den Fähigkeiten des Sohnes im Sinn von § 1610 BGB angemessen war.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Der im Jahre 1939 geborene Sohn des Stpfl. besuchte die höhere Schule bis zur 6. Klasse, begann dann eine kaufmännische Lehre, die er aber nach eineinhalb Jahren abbrach, um als Freiwilliger zur Bundeswehr zu gehen. Nach drei Jahren schied er dort als Unteroffizier aus und nahm die kaufmännische Lehre wieder auf, ohne sie jedoch abzuschließen. Nach etwa sieben Monaten trat er am 1. April 1961 bei einem Unternehmen als technischer Angestellter ein. Er heiratete am 6. Oktober 1961. Am 1. September 1963 trat er zur Polizei als Polizeiwachtmeister über. Der Stpfl. gab seinem Sohn im Jahre 1961 anläßlich der Verlobung und der Eheschließung insgesamt 5.091 DM und im Jahre 1962 nochmals 4.790 DM. Davon entfielen 3.000 DM bzw. 2.586 DM auf die Anschaffung von Möbeln, der Rest auf Geschenke, die Hochzeitsfeier und den Kauf verschiedener Einrichtungsgegenstände.
Das FA lehnte die von dem Stpfl. für 1961 und 1962 beantragt Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung (§ 33 EStG) ab.
Die Einsprüche und die Berufungen hatten keinen Erfolg. Das FG führte aus, Aufwendungen zur Hausratbeschaffung für einen heiratenden Sohn seien grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, wenn die Eltern den Sohn für einen Beruf ausgebildet hätten (Urteile des BFH VI 177/56 U vom 5. April 1957, BFH 64, 526, BStBl III 1957, 196; VI 306/58 S vom 24. Juli 1959, BFH 69, 319 BStBl III 1959, 382). Regelmäßig sei die von den Eltern gewährte Ausbildung angemessen im Sinne von § 1610 BGB. Ob eine bessere Ausbildung möglich gewesen wäre, könnten die Finanzbehörden nicht untersuchen, da dies mit einem unzumutbaren Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen verbunden sein würde. Im Streitfall sei der Stpfl. seiner Pflicht zur Ausbildung seines Sohnes nachgekommen. Der Sohn habe in den Jahren 1961 und 1962 Einkünfte von 4.796 DM bzw. 5.249 DM gehabt, mit denen er seinen Lebensunterhalt selbst hatte bestreiten können. Auf eine weitere Ausstattung habe der Sohn seinen Eltern gegenüber keinen Anspruch gehabt. Die für die Aussteuer heiratender Töchter maßgebenden Grundsätze könnten auf Ausstattungen für heiratende Söhne nicht übertragen werden; denn bürgerlich-rechtlich sei die Grundlage für die Aussteuer von Töchtern anders als die für die Ausstattung von Söhnen. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ). Eine Ausnahme wie sie im Urteil des BFH VI 116/63 vom 6. März 1964 (HFR 1964, 338) angenommen worden sei, liege im Streitfall nicht vor. Da neben dem Sohn auch die Schwiegertochter Arbeitseinkünfte gehabt habe (1961: 3.600 DM; 1962: 5.877 DM), hätten die jungen Leute sich ihre Wohnungseinrichtung selbst anschaffen können.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Zuwendungen des Stpfl. an seinen Sohn sind, soweit sie nicht Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke an den Sohn und die Schwiegertochter oder Ausgaben für die Hochzeitsfeier waren, nach bürgerlichem Recht eine Ausstattung im Sinn von § 1624 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausstattungen an heiratende Söhne keine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung im Sinn von § 33 EStG, wenn die Eltern dem Sohn eine Berufsausbildung hatten zuteil werden lassen (Urteile VI 177/56 U, a. a. O.; VI 306/58 S, a. a. O.). An dieser Auffassung hält der Senat fest.
Der Einwand des Stpfl., Zuwendungen an Söhne bei der Verheiratung könnten steuerlich nicht anders behandelt werden als Aussteuern an Töchter, greift nicht durch. Der Senat hat in dem Grundsatzurteil VI 170/65 vom 16. August 1967 (BFH 89, 447, BStBl III 1967, 700) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß nach der Streichung des § 1620 BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 8. Juni 1957 (BGBl I 1957 S. 609) Aussteuern an heiratende Töchter steuerlich ebenso zu behandeln sind wie Ausstattungen der Söhne.
Nach den Grundsätzen der Entscheidung VI 170/65 (a. a. O.) könnte der Stpfl. für die dem Sohn gegebene Ausstattung eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nur erhalten, wenn er den Sohn nicht für einen Beruf hätte ausbilden lassen. Das hat der Stpfl. indessen getan. Der Sohn hat zwar die begonnene kaufmännische Lehre nicht beendet. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, wie das FG zutreffend angenommen hat, daß der Sohn überhaupt keine Berufsausbildung erhalten habe. Der Senat hat im Urteil VI 170/65 (a. a. O.) ausgeführt, daß die Behörden der Finanzverwaltung und die Steuergerichte überfordert sein würden, wenn man von ihnen verlangte, im Einzelfall zu prüfen, ob die einem Kind von den Eltern gegebene Berufsausbildung im Sinne von § 1620 BGB angemessen war. Es genügt, daß die Eltern dem Kind eine Ausbildung haben zuteil werden lassen, die es dem Kind ermöglicht sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Wenn der Sohn die höhere Schule ein Jahr vor der mittleren Reife verlassen und in der Folgezeit kein Abschlußexamen gemacht hat, so mag dahingestellt bleiben, woran das gelegen hat. Entscheidend ist, daß der Sohn durch die ihm von seinem Vater ermöglichte Berufsausbildung in den Streitjahren soviel technische Kenntnisse erworben hatte, daß er als Angestellter 4.796 DM bzw. 5.249 DM jährlich verdienen konnte. Der Sohn konnte damit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Unter diesen Umständen war der Stpfl., der selbst vermögenslos und krank war und nicht in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, keineswegs sittlich verpflichtet, seinem Sohn bei der Eheschließung noch eine Ausstattung zu geben. Infolgedessen fehlte es an der Zwangsläufigkeit der Ausstattungsaufwendungen im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG.
Die Geschenke an den Sohn und Schwiegertochter anläßlich der Verlobung und der Hochzeit hat der Stpfl., sofern man sie nicht als Teil der Ausstattung betrachtet, jedenfalls freiwillig gegeben. Sie können deshalb, weil keine Zwangsläufigkeit für die Zuwendung bestand, nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG führen. Das gleiche gilt auch für die Kosten der Hochzeitsfeier (Urteil des Senats VI 303/57 U vom 2. Mai 1958, BFH 67, 62, BStBl III 1958, 296).
Fundstellen
Haufe-Index 412746 |
BStBl III 1967, 758 |
BFHE 1968, 61 |
BFHE 90, 61 |