Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigung, Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Änderung der für eine Vorsteuerberichtigung nach §15 a Abs. 1 UStG 1980/1991 "maßgebenden Verhältnisse" tritt auch dadurch ein, daß bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.

2. Unabänderbarkeit ist gegeben, wenn "bei der Steuerfestsetzung für das Folgejahr", in der der Steuerberichtigungsbetrag nach §15 a UStG 1980/1991 berücksichtigt worden ist, keine Gründe (z. B. nach §§172 ff. AO 1977) für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr vorliegen.

3. "Bei der Steuerfestsetzung für das Folgejahr" können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf des Folgejahres verwirklicht waren.

 

Normenkette

UStG 1980/1991 § 15a Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.12.1997 - V R 12/97 (NV); BFH/NV 1998, 752

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132990

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