Leitsatz (amtlich)
In der Verzinkung von Wannen, Eimern und Gießkannen kann eine Werklieferung erblickt werden.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3
Tatbestand
Die Steuerpflichtige (Stpfl.) verzinkt Eisen- und Blecherzeugnisse. In den streitigen Fällen hat sie jedoch Verzinkungsaufträge (für Wannen, Eimer, Gießkannen) an andere Verzinkereien im eigenen Namen weitergegeben und auch das Entgelt für die Verzinkung im eigenen Namen ihren Abnehmern weiterberechnet. Sie beansprucht für die aus diesen Verzinkungsaufträgen vereinnahmten Entgelte den ermäßigten Steuersatz des § 7 Abs. 3 UStG, weil sie die Verzinkung als Werklieferung ansieht, während das Finanzamt Werkleistungen angenommen und den allgemeinen Steuersatz (§ 7 Abs. 1 UStG) angewendet hat.
Bei der Verzinkung der genannten Gegenstände handelt es sich um eine sogenannte Feuerverzinkung, bei der ein Rohling, nachdem er gebeizt und entzundert ist, in Chlorzinklauge getaucht, anschließend im Trockenofen getrocknet und sodann in das auf 460\'f8 Celsius erhitzte Zinkbad getaucht wird. Durch die hohe Temperatur des Zinkbades schmilzt das Eisen an der Oberfläche und verbindet sich mit dem Zink zu einer Zink-Eisenlegierung. Dadurch ergibt sich im Materialquerschnitt von innen nach außen zunächst der reine Eisenkern, dann die Zink-Eisenlegierung, die in der Richtung zur Oberfläche mehr und mehr zinkhaltig ist, und schließlich als äußerste Schicht die reine Zinkauflage in der Stärke von etwa 0,05 mm.
In der Berufungsinstanz hatte die Stpfl. Erfolg. Das Finanzgericht hat Werklieferungen angenommen. Die Rb. der Oberfinanzdirektion ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt gemäß § 3 Abs. 2 UStG davon ab, ob es sich bei dem von den Verzinkereien verwendeten Zink um eine Hauptsache oder nur um eine Zutat oder sonstige Nebensache (Nebenstoff) handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil V 22/53 U vom 28. Mai 1953, BStBl 1953 III S. 217, Slg. Bd. 57 S. 567) ist darauf abzustellen, ob die in Frage stehenden Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem Willen der Beteiligten als Hauptstoff oder als Nebensachen oder Zutaten der herzustellenden Ware anzusehen sind. Es kommt also in erster Linie darauf an, ob der vom Unternehmer beschaffte Stoff in verarbeiteter Form und in Verbindung mit eigenem Stoff erworben werden soll oder aber ob der Besteller seinen eigenen Stoff durch den Unternehmer in Verbindung mit dessen Stoff in eine bestimmte Form gebracht wissen will. In Zweifelsfällen entscheidet die Verkehrsauffassung.
Es ist der Rb. einzuräumen, daß die Abgrenzung der Werklieferung von der Werkleistung in erster Linie eine Rechtsfrage ist. Der Streitfall ist jedoch ein Zweifelsfall, der nicht ohne Würdigung der technischen Gegebenheiten und der Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise gelöst werden kann, wenn, wie es der stets vom Senat vertretenen Auffassung entspricht, die wirtschaftliche Bedeutung des Vorgangs angemessen berücksichtigt werden soll. Es ist demnach nicht angängig, wie es die Rb. will, das Gutachten der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer als bloßes Rechtsgutachten für die Rechtsfindung durch die Steuergerichte als bedeutungslos beiseite zu schieben. Das Gutachten hat einmal den technischen Vorgang und seine wirtschaftliche Bedeutung eingehend erörtert und ferner darauf hingewiesen, daß nach den Auskünften des beteiligten Fachgroßhandels schwarze -- unverzinkte -- Eimer kaum noch gehandelt werden und schwarze Wannen überhaupt nicht mehr auf dem Markt seien. Das Gutachten hat ferner betont, daß die Bedeutung der Zinkauflage über die eines Rostschutzmittels hinausgeht, viele Gegenstände von vornherein vielmehr ohne Zinkauflage wirtschaftlich nicht verwendbar sind, die Zinkauflage außer ihren rostverhindernden Eigenschaften gleichzeitig vielfach als Lötmittel, Stabilisator oder bei Gegenständen, die wie gerade die im Streitfalle verzinkten Gegenstände als Rohlinge nur im Elektro-Punkt-Schweißverfahren an einzelnen Punkten angeschweißt worden sind, zur Dichtung dient; es gehöre aber gerade zum Wesensmerkmal einer Wanne, daß sie dicht ist.
Es ist richtig, daß die Unentbehrlichkeit eines Gegenstandes diesen in der Regel noch nicht zu einem Hauptstoff macht. Die vom Schneider verwendeten Knöpfe etwa verlieren wegen ihrer Unentbehrlichkeit bei der Anfertigung eines Anzugs nicht ihre Eigenschaft als bloße Zutat. Wenn aber im Streitfalle dargelegt wird, daß die von der Stpfl. in Auftrag gegebenen Rohlinge noch nicht als verwendungsfähige Gebrauchsgüter anzusehen sind, sondern erst durch die Zinkauflage im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaften erhalten und das verwendete Zink, der übrigens beiderseits des Eisenkerns aufgetragen wird, eine mehrfache funktionelle Bedeutung hat, so wird man den vom Beauftragten verwendeten Stoff nicht mehr als bloßen Nebenstoff ansehen können. Es kommt dann auch nicht darauf an, wie die Rb. meint, daß auch unverzinkte Eimer oder Wannen wasserdicht hergestellt werden können, sondern nur darauf, daß im Streitfalle die entsprechenden Rohlinge diese Eigenschaft noch nicht hatten. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, in denen auf einen an sich fertigen Gegenstand lediglich eine Rostschutzfarbe aufgetragen wird. Nicht unbeachtet kann auch bleiben, daß der Verkehr von Zinkeimern, Zinkwannen usw. spricht, weil daraus hervorgeht, daß die Verkehrsauffassung der Verzinkung eine wesentliche Bedeutung beimißt.
Nach alledem war der Vorentscheidung im Ergebnis beizutreten und die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 409946 |
BStBl III 1961, 112 |
BFHE 1961, 303 |