Leitsatz (amtlich)
Trennemulsion (sog. Trennfett) ist kein Nahrungsfett im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UStG.
Normenkette
UStG 1951 § 7 Abs. 2 Ziff. 1; Lebensmittelgesetz § 1 Abs. 1
Tatbestand
Aus den Gründen
Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur noch streitig, ob die Lieferungen von Trennemulsion (sog. Trennfett), die aus 10 bis 25 v. H. pflanzlichen Ölen und aus 90 bis 75 v. H. Wasser besteht und dazu dient, vor dem Backen auf Brot und andere Backwaren aufgetragen zu werden, um ein Aneinanderkleben der Backwaren beim Backprozeß zu verhindern, dem allgemeinen Steuersatz des § 7 Abs. 1 UStG von 4 v. H. oder dem ermäßigten Steuersatz des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UStG von 3 v. H. unterliegen.
Die Vorinstanzen haben die Trennfettlieferungen des Bf. mit 4 v. H. zur Umsatzsteuer herangezogen. Nach Ansicht des Finanzgerichts entfällt die Anwendung des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UStG schon deshalb, weil Trennfett weder nach dem Sprachgebrauch noch nach der Lebensmittelgesetzgebung ein Nahrungsmittel ist. Es könne auch nicht als Margarine oder Kunstspeisefett oder eines der anderen in der Begünstigungsvorschrift besonders aufgeführten Nahrungsfette angesehen werden.
Der Bf. hält unter Vorlegung der Photokopien dreier amtlicher Verlautbarungen an der Auffassung fest, daß Trennfett ein Nahrungsmittel, ein Nahrungsfett und mindestens ein pflanzliches Öl sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
Der Senat vermag der Ansicht der Vorinstanz, daß Trennfett kein Nahrungsmittel im Sinne des Lebensmittelrechts sei, nicht zu folgen. Das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz) in der Fassung vom 17. Januar 1936 (RGBl I S. 18) und der Verordnung zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 14. August 1943 (RGBl I S. 488) verwendet statt der früheren Begriffe "Nahrungsmittel" und "Genußmittel" einheitlich den Begriff "Lebensmittel", ohne daß dadurch eine sachliche Änderung eingetreten wäre. Nahrungsmittel sind daher Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes. Lebensmittel sind nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes grundsätzlich alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem oder zubereitetem oder verarbeitetem Zustande von Menschen gegessen oder getrunken zu werden. Diese Begriffsbestimmung geht sehr weit. Es fallen darunter Stoffe aller Art, die dazu bestimmt sind, auf dem gewöhnlichen Wege durch den Mund den Verdauungsorganen des menschlichen Körpers zugeführt zu werden (vgl. Hieronimi, Lebensmittelgesetz, 2. Auflage, Anm. 1a, c, 4, 5 zu § 1 des Lebensmittelgesetzes).
Nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz von 3 v. H. aber nur für die Lieferungen von bestimmten Grund nahrungsmitteln, nämlich Nahrungsfetten (Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeise- und Plattenfett, pflanzliche Öle), Zucker, Grieß und Teigwaren. Wie sich aus der Fassung der Vorschrift ergibt, sind nur die in der Klammer aufgeführten Nahrungsfette begünstigt, nicht dagegen z. B. Schmalz, Schweine- und Gänsefett, Talg von Rindern und Schafen, Fischspeck, Fischtran. Das Finanzgericht hat daher zutreffend geprüft, ob Trennfett zu einer dieser Fettsorten gehört. Das negative Ergebnis dieser Prüfung ist nicht zu beanstanden.
Margarine im Sinne des Gesetzes betreffend den Verkehr mit Butter, (Käse), Schmalz und deren Ersatzmitteln -- Margarinegesetz -- vom 15. Juni 1897 (RGBl S. 475) in der Fassung des § 19 des Gesetzes vom 5. Juli 1927 (RGBl I S. 134) und des Art. 5 des Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette und inländischer Futtermittel vom 23. März 1933 (RGBl I S. 143) sind diejenigen der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt (§ 1 Abs. 2 des Margarinegesetzes). Margarine, die in 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Gewichtsteile Fett oder in ungesalzenem Zustande mehr als 18 Gewichtsteile Wasser und Kochsalz enthält, darf gewerbsmäßig nicht feilgehalten oder verkauft werden (§ 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen vom 26. Juni 1916, RGBl S. 589, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1921, RGBl S. 501, und der Verordnung vom 14. September 1939, RGBl I S. 1854). Kunstspeisefett im Sinne des Margarinegesetzes sind diejenigen dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweineschmalz besteht; ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Tier- oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 3 des Margarinegesetzes). Trennfett ist keine Margarine, weil es keine der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitung ist und einen viel zu hohen Wassergehalt aufweist; es ist auch kein Kunstspeisefett, weil es keine dem Schweineschmalz ähnliche Zubereitung ist.
Trennfett ist schließlich auch kein pflanzliches Öl. Eine Mischung aus Öl und Wasser, bei der der Wasseranteil 75 bis 90 v. H. beträgt, ist ihrem Wesen nach kein Öl mehr. Aus demselben Grunde fällt Trennfett, das man richtiger als Trennemulsion bezeichnet, auch nicht unter den Sammelbegriff "Nahrungsfette".
Aus den vom Bf. überreichten Photokopien ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Sie besagen über das Wesen von Trennemulsion nichts, sondern betreffen nur Fragen der Bewirtschaftung und Verwendung der hierzu benötigten Rohstoffe (pflanzliche und tierische Öle und Fette). Es ist umsatzsteuerrechtlich ferner ohne Bedeutung, daß die Hersteller von Trennemulsionen der früheren Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Öle und Fette untergeordnet waren. Da Trennemulsion ein einheitliches Handelsprodukt ist, kann schließlich auch der Anregung des Bf., gegebenenfalls nur für den Bestandteil "pflanzliches Öl" den ermäßigten Steuersatz von 3 v. H. anzuwenden, nicht stattgegeben werden.
Fundstellen
BStBl III 1961, 113 |
BFHE 1961, 305 |