Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldposten der Bilanz keine Privatschuld
Leitsatz (redaktionell)
Ist Geld als betriebliches behandelt worden, so sind auch die damit zusammenhängenden Schulden Betriebsschulden, aus deren Umstellung von den Vorinstanzen mit Recht ein Schuldnergewinn im Sinne des § 163 LAG bejaht worden ist.
Normenkette
LAG § 163
Nachgehend
Tatbestand
Der Abgabepflichtige, während des Krieges Soldat und nachher zunächst Leiter des Verbandes X, hatte die Leitung seines Betriebes A seinem langjährigen Mitarbeiter und Angestellten O übertragen. Als im Februar 1945 der Bruder des Abgabepflichtigen dem Reichsbankkonto des Betriebes 250 000 RM überwies, verbuchte O diesen Betrag zugunsten der Werke T in Ostdeutschland, an denen der Bruder des Abgabepflichtigen beteiligt war und mit denen der Betrieb bis zum Jahre 1943 in Geschäftsverbindung gestanden hatte.
Eine im März 1955 durchgeführte Betriebsprüfung ergab eine ziffernmäßige Berichtigung des Bilanzansatzes auf 110 000 RM bzw. 11 000 DM. Der Abgabepflichtige war der Ansicht, daß es sich entgegen der buchmäßigen Behandlung nicht um eine Betriebs-, sondern um eine Privatschuld handele. Der im Februar 1945 überwiesene Betrag von 250 000 RM habe der Zukunftssicherung des Übersenders und seiner Familie dienen sollen, falls dieser sich zu einer Übersiedlung nach dem Westen gezwungen sehen würde. Das Geld sei in seinem Betriebe nicht benötigt und auch nicht verwendet worden und bis zu seiner Rückkehr auf dem Reichsbankkonto verblieben. Nach vorgelegten Quittungen sind bis zum 20. 6. 1948 100 000 RM in bar, 52 000 RM durch Postanweisung im Jahre 1947 an die Schwägerin des Abgabepflichtigen ausgezahlt worden, nachdem der Bruder des Abgabepflichtigen 1945 interniert worden und in der Internierung verstorben war. Die Entwicklung des Reichsbankkontos zeigte, daß dieses nach einem Stand von 130 692,67 RM am 31. 12. 1947 auf 25 224,95 DM am 20. 6. 1948 abgesunken war, während sich der Warenbestand im gleichen Zeitraum von 90 000 RM auf 230 000 RM erhöht hatte.
Das Finanzamt zog die Schuldnergewinne zur Kreditgewinnabgabe heran und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verstoß wider den Inhalt der Akten. Da der Abgabepflichtige in den Jahren 1947 und I/1948 rund 45 000 RM für sich privat verwendet habe und Barmittel von rund 59 000 RM noch vorhanden gewesen seien, könne die Schuld nur mit 8000 RM betrieblichen Charakter haben. Der Beschwerdeführer habe keine Schuld aufnehmen wollen, habe fremdes Geld auch nicht nötig gehabt, so daß kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit seinem Betriebe vorliege. Sein Geschäft wäre auch ohne die 250 000 RM seines Bruders in gleichem Umfange geführt worden. Eine betriebliche Verwendung sei nicht nachgewiesen. Allenfalls aus 8000 RM könne ein Schuldnergewinn errechnet werden.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
An die Feststellung des Finanzgerichts, daß die in Rede stehenden 250 000 RM im Betriebe des Beschwerdeführers Verwendung gefunden haben, ist der Senat gebunden, weil die Feststellung durch den Akteninhalt gedeckt ist. Da der Schuldbetrag am Währungsstichtage nicht mehr in voller Höhe auf dem Bankkonto war, ist die Annahme gerechtfertigt, daß das Geld im Betriebe gearbeitet hat. Ob der Betrieb auch ohne die 250 000 RM hätte arbeiten können, ist unerheblich, da es darauf ankommt, was war und nicht auf das, was hätte sein können. Unabhängig davon ergibt sich aus den Akten, daß der Abgabepflichtige aus der Umstellung aller Bankbestände Gläubigerverluste errechnet hat – also auch aus der Umstellung des Betrages, den er von seinem Bruder erhalten hat. Ebenso wie nur betriebliche Schulden zu einem Schuldnergewinn führen, so führen nur betriebliche Guthaben zu einem Gläubigerverlust im Sinne des § 164 LAG. Da Gläubigerverluste nur aus der Umstellung betrieblicher Konten entstehen können, hat der Abgabepflichtige das Geld des Bruders mindestens bei der Währungsreform in den Vergleichsbilanzen als betriebszugehörig behandelt.
Ist aber das Geld als betriebliches behandelt worden, so sind auch die damit zusammenhängenden Schulden Betriebsschulden, aus deren Umstellung von den Vorinstanzen mit Recht ein Schuldnergewinn im Sinne des § 163 LAG bejaht worden ist.
Fundstellen