Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von dem Kindergeldberechtigten nach § 94 Abs. 2 SGB XII einen Unterhaltsbeitrag fordert
Leitsatz (amtlich)
1. Begehrt ein Sozialleistungsträger die Auszahlung von zugunsten des Berechtigten festgesetztem Kindergeld und legt er dabei die Anspruchsgrundlage für dieses Begehren nicht eindeutig oder unzutreffend dar, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG oder Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG begehrt wird.
2. Die nach § 102 FGO vorzunehmende gerichtliche Prüfung, ob die Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, erstreckt sich auch darauf, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG maßgeblich sind. Insoweit ist bei einer von dem Sozialleistungsträger behaupteten Unterhaltspflichtverletzung des Kindergeldberechtigten gegenüber seinem behinderten Kind u.a. erforderlich, dass für den konkreten Streitzeitraum die von dem Kindergeldberechtigten getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes festgestellt und erforderlichenfalls geschätzt werden.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1 S. 4, Abs. 2; SGB X § 104 Abs. 1-2; SGB XII § 94 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, § 102 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Die im Dezember 1972 geborene Frau T ist die Tochter des Beigeladenen, der kindergeldberechtigt ist. T ist seit ihrer Kindheit schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen B, G, H und RF aus. T ist auf Kosten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), des Bezirks B, in einem Wohnheim und einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebracht.
Rz. 2
Der Kläger begehrte die Auszahlung von Kindergeld nach § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von monatlich 46 € ab Oktober 2005 wegen unterhaltsrechtlicher Leistungsunfähigkeit des Beigeladenen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) diesen Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Abzweigung ausscheide, weil der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht erfülle.
Rz. 3
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) nach Beiladung des Vaters der T als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Entscheidung der Familienkasse, das Kindergeld in voller Höhe an den Beigeladenen auszuzahlen und keinen Teilbetrag an den Kläger abzuzweigen, ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei.
Rz. 4
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Rz. 5
Der Kläger beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, im Rahmen der Abzweigung an den Kläger Kindergeld in Höhe des anteiligen Unterhaltsbeitrages in Höhe von 46 € ab 1. Oktober 2005, 48,99 € ab 1. Januar 2009 und 54,96 € ab 1. Januar 2010 zu leisten.
Rz. 6
Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Rz. 7
Der Beigeladene beantragt, entsprechend dem Urteil des FG zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
II. Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Rz. 9
1. a) Das FG hat die Grundsätze über die Auslegung des Klagebegehrens nicht hinreichend beachtet. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991, m.w.N.). Dies ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich und geboten. Das Wesen der Klage wird nicht durch den Wortlaut des Klageantrags bestimmt, sondern durch den begehrten richterlichen Ausspruch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 991, m.w.N.).
Rz. 10
Für den Fall, dass ein Sozialleistungsträger das Begehren auf Auszahlung des zugunsten des Berechtigten festgesetzten Kindergelds erhebt, die Anspruchsgrundlage für dieses Begehren jedoch nicht eindeutig oder unzutreffend darlegt, hat der Senat bereits entschieden, dass im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG oder eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG begehrt wird (vgl. Urteil vom 25. September 2008 III R 16/06, BFH/NV 2009, 164). Zu berücksichtigen ist dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der Erstattungsanspruch ohne Durchführung eines Vorverfahrens im Wege der nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom 26. Januar 2006 III R 89/03, BFHE 212, 1, BStBl II 2006, 544, m.w.N.).
Rz. 11
b) Im Streitfall hat der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 gegenüber der Familienkasse den Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) angezeigt und nach § 74 Abs. 2 EStG Erstattung verlangt. Im Bescheid vom 16. Februar 2006 hat die Familienkasse auch nur die Erstattung nach § 74 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X abgelehnt. Zu beachten ist auch, dass der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X kraft Gesetzes entsteht und daher im Gegensatz zur Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG keine Ermessensentscheidung der Familienkasse erforderlich ist. Zudem hat der Kläger seinen Auszahlungsanspruch nicht auf den gesamten monatlichen Kindergeldbetrag gerichtet, sondern ihn auf den von dem Beigeladenen nach § 94 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geforderten Unterhaltsbeitrag in Höhe von zunächst 46 € pro Monat beschränkt. Liegt ein solcher von § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X erfasster Fall der Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs bzw. der Erhebung eines Kostenbeitrags vor, kommt hinzu, dass nach § 104 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz SGB X --anders als bei dem Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X-- auch die Erfordernisse der Gleichartigkeit und Nachrangigkeit der von dem Sozialleistungsträger erbrachten Leistungen gegenüber dem Kindergeld nicht erfüllt sein müssen. Dies spricht unter Berücksichtigung der Interessenslage des Klägers dafür, den Antrag dahin auszulegen, dass das Auszahlungsbegehren nicht nur auf den Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 EStG, sondern jedenfalls auch --wenn nicht sogar primär-- auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X oder gegebenenfalls auch i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt wird. Entsprechend hat der Kläger in seinen Schreiben selbst teils von Abzweigung und teils von Erstattung gesprochen.
Rz. 12
2. Voraussetzung für diesen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X ist nur, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen einen Kostenbeitrag festgesetzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, m.w.N.) und der Beigeladene diesen nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht hat. Hierauf deuten die Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2005 (Bl. 525 der Kindergeldakte) und 20. Januar 2006 (Bl. 537 der Kindergeldakte) hin. Im Einzelnen ist dies aber von dem FG noch festzustellen.
Rz. 13
Liegt ein solcher bestandskräftiger Bescheid vor, sehen im Übrigen bereits die einschlägigen Verwaltungsanweisungen eine Erstattungspflicht der Familienkasse in dem Umfang vor, in dem der Kostenbeitrag nicht geleistet wurde bzw. wird (vgl. DA 74.2.1 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2011, BStBl I 2009, 1033, BStBl I 2011, 21, 716).
Rz. 14
3. Alternativ käme auch ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Hierbei wäre jedoch zu berücksichtigen, dass für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Gleichartigkeit der gewährten Sozialleistungen und die Nachrangigkeit der von dem Kläger gewährten Sozialleistungen gegenüber dem von der Familienkasse gewährten Kindergeld erforderlich sind. Insoweit wäre die genaue Zusammensetzung der für T von dem Kläger gewährten Leistungen noch durch das FG festzustellen. Auf die insoweit ergangenen Entscheidungen des BFH zur Sozialhilfe (vgl. Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156) und zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 57/04, BFH/NV 2005, 862) wird verwiesen.
Rz. 15
4. a) Schließlich käme auch ein Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG in Betracht. Insoweit ist das FG bei der Prüfung, ob die Familienkasse ihr Ermessen im Rahmen der durch die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2006 erfolgten Ablehnung der Abzweigung ordnungsgemäß ausgeübt hat, von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, als sie der Senat in dem --nach der FG-Entscheidung ergangenen-- Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07 (BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928) zugrunde gelegt hat. In dieser Entscheidung hat der Senat die aus dem Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04 (BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753) zu ziehenden Folgerungen nochmals erläutert. Danach hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe den Eltern --den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende-- Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind jedoch nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen. Dagegen dürfen keine fiktiven Betreuungskosten berücksichtigt werden und es kann auch nicht grundsätzlich auf eine Bezifferung oder gegebenenfalls eine Schätzung des den Eltern entstandenen Aufwands verzichtet werden.
Rz. 16
b) Im Streitfall hat das FG dagegen nur ausgeführt, die Entscheidung der Familienkasse sei nicht ermessensfehlerhaft, da der Beigeladene mitgeteilt habe, dass er T praktisch zu 50 % der Zeit betreue, und dies durch Kalendermarkierungen glaubhaft gemacht habe. Insofern hätte das FG jedoch im Rahmen der nach § 102 Satz 1 FGO durchzuführenden Überprüfung feststellen müssen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220, BStBl II 1972, 544, und vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4, BStBl II 1991, 864; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 102 FGO Rz 5). Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass für den konkreten Streitzeitraum die Anzahl der Fahrten des Beigeladenen und die Aufenthaltstage der T bei dem Beigeladenen ermittelt worden wären und festgestellt bzw. erforderlichenfalls geschätzt worden wäre, welche Kosten dem Beigeladenen insoweit entstanden sind. Sofern der Beigeladene andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grund- und/oder dem behinderungsbedingten Mehrbedarf der T geltend macht, wäre ebenfalls festzustellen gewesen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beigeladene tatsächlich solche Kosten getragen hat.
Rz. 17
Sofern der Kläger nicht bereits über den geltend gemachten Erstattungsanspruch sein Klageziel erreicht, hat das FG eine Prüfung der Sachverhaltsermittlung durch die Familienkasse im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Rz. 18
5. Im Übrigen muss der Senat nicht entscheiden, ob dem FG die von dem Kläger gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Führt die Revision --wie im Streitfall-- aus materiellen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, muss nicht mehr darüber entschieden werden, ob außerdem ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 256).
Fundstellen
Haufe-Index 3019097 |
BFH/NV 2012, 1369 |
BFH/PR 2012, 315 |
BStBl II 2013, 19 |
BFHE 2013, 145 |
BFHE 237, 145 |
DB 2012, 2084 |
DStR 2012, 6 |
DStRE 2012, 1055 |
HFR 2012, 877 |