Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BewG a. F. kann eine Schuld auch dann, wenn sie nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem Inlandsvermögen verknüpft ist, nur abgezogen werden, wenn sie das Inlandsvermögen belastet.
Normenkette
BewG § 77 Abs. 3 S. 2, § 121/3/2
Tatbestand
Die Kläger sind Testamentsvollstrecker über den im Inland befindlichen Nachlaß von Frau W. Frau W. ihrerseits hatte ihren Ehemann Dr. W. beerbt. Diesem waren im Sinne der Rückerstattungsvorschriften Grundstücke entzogen worden. Durch Rückerstattungsentscheidungen wurde Dr. W. verpflichtet, die ihm zustehenden Entschädigungsansprüche wegen der nicht in seine freie Verfügung gelangten Verkaufserlöse an die Rückerstattungspflichtigen abzutreten. Bei der Vermögensabgabeveranlagung des Dr. W. ist u. a. streitig, ob die genannten Verpflichtungen als Schulden von seinem inländischen Stichtagsvermögen abgezogen werden dürfen. Die Vorinstanz erkannte nach erfolglosem Einspruch die Abzugsfähigkeit an. In dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1964 S. 125 auszugsweise veröffentlichten Urteil ist ausgeführt, die Verpflichtung zur Abtretung der Entschädigungsansprüche sei auf Grund der Fiktion des § 27 Abs. 1 Satz 1 LAG als am Stichtag entstanden anzusehen. Da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rückerstattung der entzogenen Vermögensgegenstände stehe, müsse sie vom Stichtagsvermögen abgezogen werden wie die Verpflichtung eines Rückerstattungsberechtigten zur Zahlung des Rückgewährentgelts. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Entschädigungsansprüche gemäß den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes als im Verhältnis 10 RM zu 2 DM umgestellt anzusehen und mit diesem Betrag vom Stichtagsvermögen abzusetzen.
Entscheidungsgründe
Der vom Beklagten (FA) eingelegten Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Kläger verlangen zu Unrecht, daß die dem Rückerstattungsberechtigten Dr. W. in den Rückerstattungsverfahren durch Rückerstattungsentscheidungen auferlegte Verpflichtung zur Abtretung der ihm zustehenden Entschädigungsansprüche von seinem Stichtagsvermögen als Schuldverpflichtung abgezogen werde. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz beruht auf Rechtsirrtum. Eine Berücksichtigung der Abtretungsverpflichtungen käme nach der hier maßgebenden Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 2 BewG a. F. (§§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VStG) lediglich in Betracht, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen würden. Dies träfe nur unter der Voraussetzung zu, daß die Verbindlichkeit nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem Inlandsvermögen verknüpft wären und das Inlandsvermögen belasteten. Ohne die Belastung des Inlandsvermögens kann von einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuld oder Last mit dem Inlandsvermögen auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Verbindlichkeit nach Entstehung und Zweckbestimmung das Inlandsvermögen betrifft. Denn es wäre nicht gerechtfertigt, das Inlandsvermögen beschränkt Steuerpflichtiger um Schulden zu mindern, die nicht das Inlandsvermögen belasten. Ebensowenig wie nicht zum Inlandsvermögen gehörende Aktivwerte beschränkt Steuerpflichtiger zur inländischen Besteuerung herangezogen werden, dürfen Passiva von dem der inländischen Besteuerung unterliegenden Vermögen abgezogen werden, wenn sie dieses Vermögen nicht belasten. Die wirtschaftliche Belastung des Inlandsvermögens stellt sich sonach als wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BewG a. F. dar. Die Verknüpfung der Schuld mit dem Inlandsvermögen nach Entstehung und Zweckbestimmung tritt als weiteres Erfordernis für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zu der genannten Voraussetzung hinzu.
Im Streitfall sind die Voraussetzungen nicht gegeben, welche einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Herrn Dr. W. zur Abtretung seiner Entschädigungsansprüche und seinem Inlandsvermögen im Sinne von § 77 Abs. 2 BewG a. F. rechtfertigen könnten. Es trifft allerdings zu, daß die Entstehung der Abtretungsverpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die die zum Inlandsvermögen gehörenden Grundstücke betreffen (vgl. Urteil des RFH III A 211/33 vom 14. Juni 1933, RStBl 1933, 1170; Urteil des BFH III 336/61 vom 13. November 1964, HFR 1965, 449). Denn Dr. W. hatte gegen Rückerstattung der Grundstücke die ihm wegen der nicht in seine freie Verfügung gelangten Verkaufserlöse zustehenden Entschädigungsansprüche den Rückerstattungspflichten abzutreten (vgl. Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der Rückerstattungsanordnung für Berlin - REAO - vom 26. Juli 1949 - Verordnungsblatt für Groß- Berlin I 1949 S. 221 -). Die Abtretungsverpflichtungen belasteten indessen das Inlandsvermögen des Dr. W. nicht; sie minderten vielmehr nur den Wert von Vermögensteilen, die nach § 77 Abs. 2 BewG a. F. nicht zum Inlandsvermögen gehören. Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht zwischen der Verpflichtung zur Zahlung des Rückgewährentgelts und der Verpflichtung zur Abtretung von Entschädigungsansprüchen unterschieden und lediglich den Abzug des Rückgewährentgelts vom Stichtagsvermögen des Dr. W. zugelassen. Denn anders als die Abtretungsverpflichtungen stand die Verpflichtung zur Zahlung des Rückgewährentgelts mit dem Inlandsvermögen des Dr. W. in wirtschaftlichem Zusammenhang. Sie belastete sein Inlandsvermögen, weil wegen des Rückgewährentgelts in sein Inlandsvermögen vollstreckt werden konnte. Außerdem war die Entstehung dieser Rückgewährverpflichtung mit dem belasteten inländischen Vermögen verknüpft, weil das Rückgewährentgelt gegen Rückerstattung der entzogenen, zum Inlandsvermögen gehörenden Grundstücke zu zahlen ist (Artikel 37 Abs. 1 Satz 1 REAO).
Eine andere rechtliche Beurteilung läßt sich - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 LAG in Verbindung mit der Rückerstattungsregelung herleiten. Wie der Senat bereits in dem Urteil III 2/60 U vom 10. März 1961 (BFH 72, 616 BStBl III 1961, 224) entschieden hat, bezieht sich die in der genannten Vorschrift ausgesprochene Fiktion nur auf die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren. Dagegen richtet sich die Zulässigkeit eines Wertansatzes und die Bewertung einer Verpflichtung, die einem Rückerstattungsberechtigten im Rückerstattungsverfahren auferlegt worden ist und die als am Währungsstichtag entstanden gilt, nach den allgemeinen Grundsätzen des Bewertungsrechts. Diese sehen aber - wie ausgeführt - die Möglichkeit eines Abzugs der Verpflichtung zur Abtretung der Entschädigungsansprüche bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens beschränkt Abgabepflichtiger nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 412600 |
BStBl III 1967, 596 |
BFHE 1967, 244 |
BFHE 89, 244 |