Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Lambrusco als Schaumwein

 

Leitsatz (NV)

1. Glasflaschen, die einen Wulst am Flaschenhals zur Befestigung einer besonderen Haltevorrichtung und einen, wenn auch nur geringfügig nach innen gewölbten Flaschenboden aufweisen und noch dazu in der Lage sind, einen gewissen Druck der abgefüllten Flüssigkeit auszuhalten, sind sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch nach ihrer Funktion als Schaumweinflaschen i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 SchaumwStG anzusehen.

2. Zur handelsüblichen Aufmachung von Schaumwein (Bestätigung der Rechtsprechung im Anschluß an BFH/NV 1994, 58).

 

Normenkette

SchaumwStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; SchaumwZwStG § 1 Abs. 2; EWGV 3309/85 Art. 3, 5, 10; EWGV 2333/92 Art. 10, 18-19; Richtlinie 92/83/EWG Art. 8 Nr. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 17.02.1994 - VII R 92/93 (NV); BFH/NV 1994, 905

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132710

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