Leitsatz (amtlich)
Zahntechniker im Sinne von § 4 Nr. 14 Satz 2 Buchst. b UStG 1967 sind nicht nur Zahntechnikermeister, sondern auch Zahntechnikergesellen.
Normenkette
UStG 1967 § 4 Nr. 14 S. 2 Buchst. b
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Zahnarzt. In dem seiner Praxis angeschlossenen Labor beschäftigte er eine Angestellte, die die Zahntechniker-Gesellenprüfung abgelegt hatte. Im Umsatzsteuerbescheid für 1968 versagte ihm der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) für Umsätze in Höhe von ... DM die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG 1967 (Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt) und wies dazu auf Satz 2 Buchst. b dieser Vorschrift hin. Der Steuerpflichtige vertritt demgegenüber die Auffassung, die Einschränkung des Privilegs setze voraus, daß ein Zahnarzt einen Zahntechnikermeister als Angestellten beschäftige.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Begriff Zahntechniker umfaßt alle Personen, die den Zahntechnikerberuf ausüben. Dieser Beruf gehört zu den Handwerksberufen (vgl. Nr. 94 der Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks - HandwO -), für welche die Ausbildung im II. Teil der HandwO gesetzlich geregelt ist, und die in der durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112) eingeführten Fassung des § 25 HandwO als staatlich anerkannte Ausbildungsberufe bezeichnet werden. Die Ausübung dieses Berufs erfordert nicht, daß - wie der Steuerpflichtige meint - das Berufsbild des Zahntechniker-Handwerks (Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft II B 1-1977/59 vom 5. Juli 1959, Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft 1959 S. 353) durch Ablegung der Meisterprüfung voll erfüllt wird. Vielmehr genügt bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung. Diese liegt nicht erst nach Ablegung der Meisterprüfung, sondern bereits nach bestandener Gesellenprüfung vor. Denn in den Handwerksberufen bildet diese Prüfung den Ausbildungsabschluß (vgl. Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, Die deutsche Handwerksordnung, 10. Aufl. 1972, § 26 HandwO Anm. 5 und § 25 HandwO Anm. 4 d). Durch sie wird festgestellt, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt (§ 32 HandwO), d. h. ob er aufgrund seiner beruflichen Fachbildung in dem erlernten Handwerk zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit (vgl. § 26 Abs. 4 HandwO) befähigt ist. Da die Angestellte des Steuerpflichtigen durch die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Abschluß-(Gesellen-) Prüfung die Anforderungen an die Ausübung des Zahntechnikerberufs erfüllt hat, ist sie als Zahntechnikerin zu beurteilen.
Diese Rechtsauffassung wird durch folgende Überlegungen bestätigt: Einmal ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, wenn er nur den Kreis der Zahntechnikermeister hätte bezeichnen wollen, zur Abgrenzung dieses Personenkreises auf die Verwendung des gesetzlich geschützten Meistertitels (§ 51 HandwO) verzichtet hätte. Zum anderen entspricht die Einbeziehung der Zahntechnikergesellen in den Kreis der Zahntechniker im Sinne des § 4 Nr. 14 Satz 2 Buchst. b UStG 1967 - entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen - auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, durch die Versagung der Steuerfreiheit für die in dieser Vorschrift genannten Leistungen einer sich möglicherweise ergebenden Tendenz zur Ausschaltung der selbständigen Zahntechniker entgegenzuwirken. Denn die Wettbewerbssituation der selbständigen Zahntechniker kann schon dadurch beeinträchtigt werden, daß Zahnärzte den von ihnen benötigten Zahnersatz nicht persönlich anfertigen, sondern die Herstellung im erheblichen Umfang Zahntechnikergesellen überlassen.
Fundstellen