Leitsatz (amtlich)
Zur Entscheidung der Frage, ob für Verluste an Gegenständen des Betriebsvermögens Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v. H. des nach den Vorschriften der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 oder anderer Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden, ist der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens während der Dauer des Krieges insgesamt entstandene Schaden der Summe der Entschädigungszahlungen gegenüberstellen, die zur Abgeltung der Schäden an dieser wirtschaftlichen Einheit geleistet worden sind. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schäden an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 BewG handelt, für die gemäß § 13 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes eine besondere Schadensermittlung und -feststellung durchzuführen ist.
Normenkette
FeststG § 8 Abs. 2 Ziff. 4, § 13/1, § 13/3
Tatbestand
Durch Feststellungsbescheid vom 17. / 20. April 1956 ist das der Vermögensabgabe unterliegende Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin (Bfin.) - einer OHG - auf 168.290 DM festgestellt worden, wovon 53.339 DM auf den einen und 114.951 DM auf den anderen Gesellschafter entfallen. Beide Gesellschafter haben wegen der Kriegssachschäden, die bei der OHG entstanden sind, die Ermäßigung ihrer persönlichen Vermögensabgabe gemäß den §§ 39 ff. des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) beantragt. Diese, durch eine Reihe zeitlich auseinander liegender Kriegsereignisse in den Jahren 1942 bis 1945 verursachten Sachschäden am Betriebsvermögen der OHG sind teilweise bereits durch Entschädigungszahlungen auf Grund der Kriegssachschädenverordnung ausgeglichen worden. Soweit jedoch eine Entschädigung der einzelnen Schadensfälle bisher nicht stattgefunden bzw. soweit die Entschädigungszahlung im Einzelfalle 50 v. H. des anzuerkennenden Verlustes nicht erreicht hat, ist von den Beteiligten Antrag auf einheitliche Feststellung dieser Schäden gemäß § 46 der Zehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954 gestellt worden.
Das Finanzamt hat dem Antrag nicht entsprochen. Es hat vielmehr den Kriegssachschaden der OHG auf 0 DM festgestellt, weil es abweichend von der Ansicht der abgabenpflichtigen Gesellschafter die Meinung vertritt, daß für die Frage der Anwendung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (Feststellungsgesetz) nicht auf den einzelnen Schadensfall abzustellen, vielmehr bei Kriegsschäden am Betriebsvermögen der eingetretene Gesamtschaden mit der Summe der dafür insgesamt gewährten Entschädigungsleistungen zu vergleichen sei. Da nach seinen Berechnungen die Verluste am Betriebsvermögen der OHG mit mehr als 50 v. H. entschädigt worden sind, kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, daß die Schäden am Betriebsvermögen der OHG gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes nicht festzustellen seien.
Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Obwohl das Finanzgericht einräumte, daß der Schaden für jedes Wirtschaftsgut getrennt festzustellen sei, und obwohl es anerkannte, daß bei der Schadensfeststellung an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens - außer Betriebsgrundstücken - nach § 13 Abs. 3 Ziff. 2 des Feststellungsgesetzes die selbständige Beurteilung einzelner Schadensfälle möglich wäre, gelangte es doch zu dem Ergebnis, daß für die Beurteilung nach § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes bei allen in § 13 des Feststellungsgesetzes genannten Wirtschaftseinheiten Gesamtverluste und Gesamtentschädigungen einander gegenüberzustellen seien.
Die Bfin. hat Rechtsbeschwerde (Rb.) erhoben; sie rügt unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes, die eindeutig auf den einzelnen Schadenstatbestand abgestellt sei, weil nach den Bestimmungen der Kriegssachschädenverordnung immer nur einzelne Schäden hätten angemeldet und entschädigt werden können. Die Bfin. ist deshalb der Auffassung, die abweichende Auslegung dieser gesetzlichen Vorschrift durch die Vorinstanzen bedeute eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes. Es sei im übrigen anzunehmen, daß auch der Gesetzgeber eine Zusammenrechnung der Schäden nach der von ihm gewählten Fassung der Gesetzesvorschrift nicht beabsichtigt habe; es wäre ihm sonst ein leichtes gewesen, dieser Absicht Ausdruck zu verleihen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß bei Betriebsgrundstücken der Gesamtverlust festzustellen sei.
Der Senat hat den Bundesminister der Finanzen um Beteiligung am Verfahren ersucht; dieser ist dem Verfahren beigetreten und hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"1. Es frage sich zunächst, ob sich aus der Wortfassung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes und damit zusammenhängender Vorschriften Anhaltspunkte für die Beurteilung der anhängigen Streitpunkte ergäben. Der Wortlaut des § 4 des Feststellungsgesetzes (alte Fassung) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Ziff. 1 LAG enthalte jedenfalls keinen brauchbaren Hinweis. Wenn das Gesetz an dieser Stelle von "Wirtschaftsgütern" spreche, an denen ein Kriegssachschaden entstanden sein könne, so wohl nur zur Vermeidung eines von § 13 Abs. 1 Ziff. 2 LAG abweichenden Wortlautes. Für die Fassung des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 LAG selbst wäre es gleichgültig gewesen, ob dort statt des Begriffes "Wirtschaftsgut" der Begriff "wirtschaftliche Einheit" verwendet worden wäre, da ein Schaden an einem Wirtschaftsgut zum Beispiel des Betriebsvermögens zugleich auch ein Schaden an der wirtschaftlichen Einheit sei und umgekehrt ein Schaden am gewerblichen Betriebe auch in einem Schaden an einzelnen Wirtschaftsgütern dieses Betriebes bestehen würde. In diesem Zusammenhange sei ferner darauf hinzuweisen, daß das Wort "Wirtschaftsgut" auch in § 6 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes verwendet werde und sich dort sowohl auf einzelne Vermögenswerte als auch auf wirtschaftliche Einheiten beziehe. Daraus ergebe sich, daß das Wort "Wirtschaftsgut" keineswegs nur in dem Sinne verwendet werde, daß darunter nur ein einzelner Vermögenswert zu verstehen sei, sondern auch als Oberbegriff, der sowohl einzelne Gegenstände wie auch wirtschaftliche Einheiten umfasse. Ebenso sei die Verweisung auf die Kriegssachschädenverordnung in § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes bedeutungslos. Aus der Bezugnahme auf diese Verordnung ergebe sich lediglich, daß für die Berechnung der 50 v. H.-Grenze die Wertmaßstäbe dieser Verordnung und nicht, wie es sonst nahegelegen hätte, die Wertmaßstäbe des Feststellungsgesetzes zugrunde zu legen seien.
Bei dieser Sachlage könne Auslegung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes nur nach dem Sinne dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Schadensberechnung erfolgen. Der Sinn des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes sei es, solche Schäden von der Schadensfeststellung auszuschließen, die durch dafür geleistete Entschädigungszahlungen im wirtschaftlichen Ergebnis bereits weitgehend ausgeglichen seien. Weitere derartige Vorschriften, in denen eine Schadensberücksichtigung ausgeschlossen werde, wenn ein bestimmtes Verhältnis des Schadensbetrages zu dem am 21. Juni 1948 noch vorhandenen Vermögen nicht erreicht sei, befänden sich im § 47 und § 249 Abs. 1 LAG. Gemeinsam sei beiden Gesetzesbestimmungen, daß dem erhalten gebliebenen Vermögen die Summe aller Schäden und aller Entschädigungsleistungen gegenüberzustellen sei. Da § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes dem gleichen Zwecke diene wie die eben genannten Vorschriften, läge auch eine gleiche Handhabung dieser Vorschrift nahe. Sie verbiete sich jedoch mit Rücksicht darauf, daß die Schadensberechnung mit Bezug auf die wirtschaftliche Einheit oder auf die Einheit des Hausrates oder auf das einzelne Wirtschaftsgut durchzuführen sei; ferner müsse ein solcher Gesamtvergleich daran scheitern, daß gegebenenfalls Entschädigungen nach der Kriegssachschädenverordnung auch für Schäden an solchen Wirtschaftsgütern geleistet würden, die nach dem Feststellungsgesetz von der Schadensfeststellung ausgeschlossen sind. Scheitere aus diesen Gründen der dem Sinne der Vorschrift am ehesten entsprechende Gesamtvergleich, dann sei es trotzdem nicht folgerichtig, den ihm am wenigsten entsprechenden Weg - Vergleich für das einzelne schädigende Ereignis - zu gehen.
Nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes würden Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie an Grundvermögen durch Vergleich der für den betroffenen Betrieb oder das betroffene Grundstück vor Schadenseintritt und auf den 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswerte festgestellt; die Schadensberechnung erfolge also insoweit eindeutig mit Bezug auf die wirtschaftliche Einheit. Dieser Umstand spreche dafür, den Vergleich nach § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes ebenfalls für die wirtschaftliche Einheit durchzuführen. Für die Schadensberechnung bei Schäden am Betriebsvermögen fehle es an einer so eindeutigen Bezugnahme auf die wirtschaftliche Einheit, soweit es sich um die Berechnung der an einzelnen Wirtschaftsgütern entstandenen Schäden nach § 13 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes handele. Hieraus sei aber nicht der Schluß zu ziehen, daß die Vergleichsrechnung nach § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes nicht auf den gewerblichen Betrieb, sondern auf das einzelne schädigende Ereignis zu beziehen sei, weil eine solche Schlußfolgerung zu einer wirtschaftlich durch nichts gerechtfertigten ungleichmäßigen Behandlung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und gegenüber dem Grundvermögen führen würde. Wie eine solche ungleichmäßige Behandlung bei der Schadensberechnung selbst durch den auf die wirtschaftliche Einheit bezogenen Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes vermieden werde, sollte sie bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes im Auslegungswege ebenfalls nicht zugelassen werden. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhange, daß bei Vertreibungsschäden auch die Schadensberechnung von Schäden am Betriebsvermögen auf der Grundlage der Einheitswerte erfolge (ß 12 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes). Eine unterschiedliche Auslegung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes je nachdem, ob es sich um Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden handele, erscheine aber nicht angängig.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil IV C 22/54 vom 31. März 1955 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 2 S. 53) entschieden, daß bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes mehrere Schäden an Hausrat zusammenzurechnen und den dafür insgesamt geleisteten Entschädigungszahlungen gegenüberzustellen seien. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht die hier von ihm, dem Bundesminister der Finanzen, vertretene Auffassung für den Bereich des Hausrates gebilligt. Sie werde auch im Schrifttum überwiegend, von der Verwaltung sogar einheitlich vertreten. Der Gesetzgeber habe deshalb bei den Beratungen des Achten Gesetzes zur änderung des Lastenausgleichsgesetzes (8. ändGLAG) eine einheitliche Verwaltungsübung unterstellen können, die zudem von einem der beiden oberen Bundesgerichte schon bestätigt gewesen sei. Wenn daher die Neufassung des § 249 Abs. 2 LAG durch das 8. ändGLAG - die sich (auf § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes aufbauend) ebenfalls mit Entschädigungszahlungen befasse - ausdrücklich von "wirtschaftlichen Einheiten" oder "sonstigen Wirtschaftsgütern" spreche, ohne daß zugleich eine entsprechende Neufassung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes erfolgt sei, so zeige dies, daß auch der Gesetzgeber von einer Anwendung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes mit Bezug auf die wirtschaftliche Einheit ausgegangen sei. Wegen des engen Zusammenhanges beider Vorschriften sei ihre sinnvolle Anwendung auch nur auf dieser Grundlage möglich.
Es bleibe noch zu prüfen, ob die Auslegung in dem dargestellten Sinne etwa zu ausgesprochenen Zufallsergebnissen führe. Ein solcher Einwand könne gegenüber der vorgeschlagenen Behandlungs- und Auslegungsweise nicht durchgreifen. Werde nämlich die Vergleichsrechnung nach § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes entsprechend dem Rechtsbeschwerdeantrag mit Bezug auf den einzelnen Tatbestand durchgeführt, so sei die Vergleichsbasis, wenn mehrere Schadensfälle vorlägen, stets kleiner als bei der Vergleichsrechnung für die wirtschaftliche Einheit. Dies vergrößere die Gefahr von Zufallsergebnissen. Denn je kleiner die Vergleichsbasis sei, desto größer die Gefahr des Zufalls."
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
Die von der Vorinstanz bestätigte Auffassung des Finanzamts stützt sich hauptsächlich auf die von Kühne-Wolff vertretene Ansicht, daß bei jeder wirtschaftlichen Einheit (Vermögenseinheit) nur von einem - wenn auch möglicherweise auf mehreren Schadensereignissen beruhenden - (Gesamt-) Schaden gesprochen werden könne. In den Erläuterungen zu § 8 des Feststellungsgesetzes Anmerkung 8 (Ausgabe B) wird die Frage aufgeworfen, "mit Bezug auf welche Vermögens- bzw. Schadenstatbestände des unmittelbar Geschädigten jeweils diese Vergleichsrechnung" (des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes) "durchzuführen ist, inwieweit also mit Bezug zum Beispiel auf einzelne Schadensereignisse (Luftangriffe) oder Vermögenseinheiten oder auf das Vermögen insgesamt". Dabei lehnen es Kühne-Wolff mit Recht ab, die Entschädigungsleistungen zu dem Gesamtvermögensschaden in Beziehung zu setzen. Dies geht schon deshalb nicht an, weil nicht die Verluste am Gesamtvermögen, sondern nur Vermögensverluste bestimmter Art und an bestimmten Vermögensgegenständen entschädigt werden sollen. Ebenso verwerfen jedoch Kühne-Wolff den Gedanken, das einzelne Schadensereignis mit der hierfür geleisteten Entschädigung in Verbindung zu bringen, und gelangen zu dem Ergebnis, daß das Schicksal derselben Vermögenseinheit während des gesamten Krieges einheitlich gesehen werden müsse.
Gegen diese von den Verwaltungsbehörden in übereinstimmung mit Kühne-Wolff für richtig gehaltene Auslegung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes hatte der Senat in seinem Ersuchen an den Bundesminister der Finanzen um Beteiligung Bedenken wegen der in § 13 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes getroffenen Regelung geäußert. Diese Bedenken waren verstärkt worden, weil im § 4 des Feststellungsgesetzes - sowohl in alter als auch in neuer Fassung, letztere in Verbindung mit § 13 LAG - stets nur vom Schaden an Wirtschaftsgütern, und nicht vom Schaden an den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens oder des Betriebsvermögens gesprochen wird. Endlich war auch nicht zu übersehen, daß § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes, worauf die Rb. besonders hingewiesen hat, auf die Schadensregulierung nach der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl 1940 I S. 1547) verweist, deren Vorschriften auf eine Schadensregelung für das einzelne Schadensereignis abstellen. Der Senat hält jedoch an den bezeichneten Bedenken nicht mehr fest.
Insbesondere ist er der Auffassung, daß sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften keine Anhaltspunkte für eine Auslegung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes im Sinne der Rb. ergeben. Wenn in der Bestimmung des § 4 des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Ziff. 1 LAG auch nur von "Wirtschaftsgütern" die Rede ist, an denen ein Kriegssachschaden entstanden sein kann, so kann dieser Wortfassung in Anbetracht der schwankenden Terminologie des LAG und des Feststellungsgesetzes keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr soll unter Berücksichtigung der Begriffsbildung im Bewertungsrecht, die auch sonst auf dem Gebiete des Lastenausgleichsrechts Eingang gefunden hat, der Gebrauch des Wortes "Wirtschaftsgut" in § 13 Abs. 1 Ziff. 1 LAG in Verbindung mit § 4 des Feststellungsgesetzes, das an dieser Gesetzesstelle mit Bezug auf Schäden am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen Verwendung gefunden hat, auf den Schaden hindeuten, von dem die wirtschaftliche Einheit, zu der das beschädigte Wirtschaftsgut gehört, betroffen worden ist. Auch die Tatsache, daß in § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes auf die Kriegssachschädenverordnung Bezug genommen wird, hat nur für die Frage Bedeutung, welche Wertmaßstäbe bei der Berechnung der 50 v. H.-Grenze zugrunde zu legen sind. Sie hindert aber nicht, den § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes in dem Sinne auszulegen, daß als Kriegssachschaden im Sinne dieser Vorschrift der an einer wirtschaftlichen Einheit im Laufe des Krieges entstandene Gesamtschaden verstanden wird. Insoweit wird der Auffassung, die das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil IV C 22/54 vom 31. März 1955 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 2 S. 53) bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes schon für den Bereich der Hausratsschäden vertreten hat, zugestimmt.
Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes wird auch dem Sinne und Zwecke des gesamten Lastenausgleichsrechtes am besten gerecht, wie sich insbesondere aus der engen Verbindung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes mit § 249 Abs. 2 LAG und auch mit § 47 LAG ergibt. Da im übrigen auch die Schadensfeststellung in § 13 Abs. 1 und 4 des Feststellungsgesetzes auf einen Wertvergleich der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens abgestellt ist, die für die Zeit vor dem Schadenseintritt bzw. für den Währungsstichtag festgestellt worden sind, wäre eine abweichende Auslegung des Schadensbegriffes in § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes nicht sinnvoll. Der von diesem System der Schadensberechnung in gewisser Weise abweichenden Art der Schadensberechnung in § 13 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes mißt der Senat, abgesehen davon, daß nach § 13 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes die Kriegssachschäden an Betriebsgrundstücken in jedem Falle gesondert zu ermitteln und festzustellen und deshalb auch bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes nicht in die Gesamtschadensberechnung für die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens einzubeziehen sind, keine wesentliche Bedeutung bei, zumal sie wohl mit der für die Bewertung des Betriebsvermögens maßgebenden Bestimmung des § 66 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in Zusammenhang steht.
Fundstellen
Haufe-Index 409338 |
BStBl III 1959, 313 |
BFHE 1960, 135 |
BFHE 69, 135 |