Leitsatz (amtlich)

Charakterbestimmender Bestandteil eines in einem einheitlichen Gehäuse befindlichen Uhrenradios mit eingebautem Cassettenrecorder ist das mit einem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät kombinierte Rundfunkempfangsgerät (Tarifst. 85.15 A III b) 2), wenn für dieses gegenüber der elektronischen Digitaluhr (Tarifst. 91.04 A) eine wesentlich größere Anzahl von Bauelementen verwendet wird und wenn der Wert dieser Bauelemente mit 63 % wesentlich größer ist als der Wert der auf die Digitaluhr entfallenden Bauelemente.

 

Normenkette

ZG § 23; GZT ATV 3 b; GZT Tarifst. 85.15 A III b) 2; GZT Tarifst. 91.04 A

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte bei der Beklagten (Oberfinanzdirektion – OFD –) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine von ihm als „Uhrenradio mit eingebautem Cassettenrecorder, Modell X” bezeichnete Ware, bei der es sich um eine Kombination, bestehend aus einem Rundfunkempfangsgerät, einem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät für Cassettenbänder (Cassettenrecorder) und einer elektrisch betriebenen Digitaluhr mit Einschlaf- und Weckautomatik, die in ein gemeinsames Gehäuse eingebaut sind, handelt. Der Kläger gab an, daß vom Gesamtwert der Ware ca. 63 % auf das Rundfunkempfangsgerät entfielen. Die OFD wies die Ware als „Rundfunkempfangsgerät, mit einem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät kombiniert” der Tarifst. 85.15 A III b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Den dagegen eingelegten Einspruch, zu dessen Begründung der Kläger auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1976 VII K 10/74 (BFHE 121, 109) verwies, wies die OFD als unbegründet zurück. Sie führte aus, daß zur Feststellung des charakterbestimmenden Bestandteils im Hinblick darauf, daß der Umfang beider Bestandteile (Rundfunkempfangsgerät und Cassettenrecorder einerseits und elektronische Digitaluhr andererseits), die Wertanteile von Uhr und Radiorecorder sowie die in enger Verbindung mit dem Wert stehenden technischen Funktionen und Gestaltungsmöglichkeiten heranzuziehen seien. Danach könne aber die Digitaluhr nicht als charakterbestimmender Bestandteil angesehen werden, weil unstreitig vom Gesamtwert der Ware in Höhe von Y $ auf die Kombination Rundfunkempfangsgerät/Cassettenrecorder mindestens Z $ (= 63 %) entfielen. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die OFD habe bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „charakterbestimmender Bestandteil” die Grundsätze des Urteils in BFHE 121, 109 nicht beachtet Danach sei nicht nur auf Umfang, Menge, Größe, Gewicht und Wert der einzelnen Bestandteile abzustellen, sondern auch auf andere Kriterien, wie z. B. den Verwendungszweck der zusammengesetzten Ware. Die OFD habe ihre Entscheidung ausschließlich auf das Wertverhältnis der einzelnen Bestandteile gestützt Bestimmend sei allein die Uhr, was durch das Erscheinungsbild und die vorhandenen Funktionen belegt werde. Qualität und Ausstattung des Uhrteils seien wesentlich höher als diejenigen des Radioteils bzw. des Cassettenteils. Letztere hätten dienende und untergeordnete Funktion gegenüber der Uhr. Mit Rücksicht auf diese funktionelle Unterordnung entspreche das eingebaute Radioteil und das Cassettenteil in keiner Weise dem heute üblichen Standard bei derartigen Geräten.

Es sei deshalb von dem wesensbestimmenden Charakter der elektronischen Digitaluhr und der Unterordnung des Radio- und Cassettenteils auszugehen. Die als „Abfallprodukt” sich ergebenden Zusatzfunktionen, wie beispielsweise Überspielen von Radio auf Cassette, hätten keinen wesensbestimmenden Einfluß. Jeder Käufer werde seinen Kaufentschluß in erster Linie auf den Gebrauchswert als angenehmes Weckgerät gründen. Er könne sich wahlweise durch Radiomusik oder durch individuell festgelegte Klänge aus einer Cassette wecken lassen. Der einzige Unterschied zu dem im Urteil in BFHE 121, 109 entschiedenen Falle sei die weitere Weckart durch Cassette.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen vZTA Nr. 483/1980 und der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 1981 das Uhrenradio mit eingebautem Cassettenteil der Tarifst. 91.04 A GZT zuzuweisen.

Die OFD beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat einen Schaltplan des streitigen Geräts vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß entsprechend den unterschiedlichen Wertanteilen für den Aufbau des Rundfunkempfangsgeräts und des Cassettenrecorders eine wesentlich größere Anzahl von Bauelementen verwendet worden ist als für den Aufbau der Uhr.

Der Kläger hat erwidert, daß das (nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – allein nicht entscheidende) Wertverhältnis der einzelnen Bestandteile anders zu bemessen sei, als die OFD es getan habe. Die Wertanteile der Weckuhr, des Radios und des Cassettenteils müßten nebeneinander gewertet werden. Der Uhrenteil sei wertmäßig größer als der Wert des Radioteils bzw. der Wert des Cassettenteils. Man könne nicht die Werte der letzteren Teile zusammenfassen und der Weckuhr gegenüberstellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat hält an seiner im Urteil in BFHE 121, 109 näher dargelegten Auffassung fest, daß über die Tarifierung von sog. Radiouhren unter Heranziehung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften (ATV) 3 b zu entscheiden ist. Das gilt auch hinsichtlich der hier streitigen Ware, die die zusätzliche Besonderheit aufweist, daß sie noch einen eingebauten Cassettenrecorder enthält. Da in der Tarifnr. 85.15 GZT auch solche Empfangsgeräte für Rundfunk erfaßt sind, die mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (Cassettenrecordern) kombiniert sind, ist zu entscheiden, ob charakterbestimmender Bestandteil der streitigen Ware die Digitaluhr (Tarifst. 91.04 A GZT) oder das von der Warenkombination umfaßte Rundfunkempfangsgerät mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät (Tarifst. 85.15 A III b) 2 GZT) ist.

Der Senat hält daran fest, daß auch im vorliegenden Falle bei der Beantwortung der Frage, welches der charakterbestimmende Bestandteil ist, nicht auf das Erscheinungsbild des Uhrenradios mit eingebautem Cassettenrecorder abgestellt werden kann. Radioteil mit Cassettenrecorder und Uhrteil werden auch hier von einem einheitlichen Gehäuse umfaßt, das in seiner Form sowohl für Radiouhren bzw. Radiouhren mit Cassettenrecorder als auch für Radios und Digitaluhren charakteristisch ist.

Der Senat hat in seinem vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil in BFHE 121, 109 ausgeführt, daß, wenn Erscheinungsbild, Umfang und Menge der beiden Teile der Radiouhr nicht geeignet sind, Aussagen über den charakterbestimmenden Bestandteil zu machen, als tarifentscheidende Kriterien die unterschiedlichen Wertanteile der beiden Bestandteile und die damit in enger Verbindung stehenden technischen Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und daß beide Kriterien dafür sprechen, daß der Uhrteil den Charakter der Radiouhr bestimmt. Im vorliegenden Streitfall verhält es sich, was Umfang und Menge der beiden Teile des Uhrenradios mit Cassettenrecorder betrifft, anders. Die OFD hat unter Vorlage eines Schaltplans unbestritten vorgetragen, daß für den Aufbau des Rundfunkempfangsgeräts und des Cassettenrecorders eine wesentlich größere Anzahl von Bauelementen verwendet worden ist als für den Aufbau der Uhr.

In Übereinstimmung mit der größeren Anzahl von Bauelementen, die für das Rundfunkempfangsgerät und den damit kombinierten Cassettenrecorder verwendet worden sind, und auch dem größeren räumlichen Umfang dieser Teile gegenüber dem Uhrteil ist auch der Wert der auf das kombinierte Rundfunkempfangs-Cassettenrecorder-Gerät entfallenden Bestandteile mit nahezu 63 % wesentlich größer als der Wert der auf den Uhrteil fallenden Bauelemente. Bei dieser von dem Kläger vorgelegten prozentualen Aufteilung der Werte sind die sog. allgemeinen Teile (z. B. Gehäuse und Lautsprecher) bereits anteilsmäßig auf die einzelnen Bestandteile aufgeteilt worden. Dieser höhere Wertanteil des mit dem Rundfunkempfangsgerät kombinierten Cassettenrecorders spricht eindeutig dafür, daß dieser Bestandteil und nicht die Digitaluhr den Charakter der streitigen Ware bestimmt. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Rechtsauffassung, daß die Wertanteile der Digitaluhr, des Rundfunkempfangsgeräts und des Cassettenrecorders bei der Bestimmung des charakterbestimmenden Bestandteils getrennt zu beurteilen seien, kann nicht gefolgt werden. Nach der ATV 3 b werden Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, nach dem charakterbestimmenden Bestandteil tarifiert. Das setzt voraus, daß die Bestandteile der kombinierten Ware bestimmten Tarifnummern zuzuordnen sind. Rundfunkempfangsgeräte einschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger (also der Cassettenrecorder) sind als Kombination in der Tarifnr. 85.15 GZT erfaßt. Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, welches der charakterbestimmende Bestandteil der streitigen Ware ist, sind daher der Bestandteil Digitaluhr einerseits und der Bestandteil Rundfunkempfangsgerät mit kombiniertem Cassettenrecorder andererseits gegenüberzustellen.

Gegenüber den vorstehend aufgeführten und für die Bestimmung des charakterbestimmenden Bestandteils maßgebenden Kriterien (Umfang, Menge und Wert der auf die einzelnen Bestandteile entfallenden Bauteile bzw. Bauelemente) treten die mit dem eingebauten Uhrteil verbundenen technischen Möglichkeiten, die nach Ansicht des Klägers dazu führen müßten, daß die Digitaluhr charakterbestimmend sei, in den Hintergrund. Bei dem unstreitigen Wertverhältnis zwischen beiden Bestandteilen von 63 : 37 % (Uhrteil) drängt sich im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht auf, davon auszugehen, daß Radio- und Cassettenteil nur eine untergeordnete Funktion gegenüber dem Uhrteil hätte. Im übrigen hat die OFD zu Recht darauf hingewiesen, daß den vom Kläger in den Vordergrund gestellten Qualitäten des Uhrteils (Weckautomatik, Einschlafautomatik, Weckwiederholung, Automatikdimmer, Batteriegangreserve bei Netzausfall, 24-Stunden-LED-Anzeige) auch zahlreiche technische Besonderheiten des Radiorecorders gegenüberstehen (neben dem Rundfunkempfang: eingebautes Kondensatorenmikrofon, automatische Aufnahme-Aussteuerung, automatische Bandendabschaltung, Anschluß für ein externes Mikrofon, direkte Aufnahme von Rundfunksendungen auf Tonbänder). Der OFD ist darin zuzustimmen, daß diese Funktionen unabhängig von der Uhr sind und damit nicht als Hilfsfunktionen des Uhrteils angesehen werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510465

BFHE 1981, 482

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