Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergünstigung des § 100 Abs. 3 LAG ist nur auf Abgeltungslasten oder Abgeltungshypotheken gemäß der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942, RGBl 1942 S. 503, RStBl 1942 S. 834, anwendbar, nicht aber auf andere Verbindlichkeiten.

 

Normenkette

LAG § 100 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, wie die Schadensquote bei der Hypothekengewinnabgabe zu berechnen ist.

Der Bf. nahm im Jahre 1942 für sein Grundstück bei einer Hypothekenbank ein Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen auf. Er zahlte dies bereits zum 31. Dezember 1943 zurück. Nach seinen Angaben erfolgte die Rückzahlung mit Mitteln eines Hypothekendarlehens, das der Abgabepflichtige im Jahre 1943 von einer anderen Bank erhielt. Das Finanzamt hat das Hypothekendarlehen mit dem Schuldnergewinn aus der Umstellung 10 : 1 zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen.

Der Abgabepflichtige ist der Meinung, auf die letztgenannte Verbindlichkeit sei die Vorschrift des § 100 Abs. 3 LAG anwendbar. Wenn die Schuld auch nicht unmittelbar zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer aufgenommen worden sei, so stehe sie mit dieser doch in einem engen zeitlichen wie sachlichen Zusammenhange. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise müsse die Schuld wie eine Abgeltungslast oder Abgeltungshypothek nach § 100 Abs. 3 LAG behandelt und damit auch die dort vorgesehene Vergünstigung (Anwendung von 135 v. H. der Schadensquote auf die RM-Verbindlichkeit) anwendbar sein.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat ausgeführt: Eine Abgeltungslast im Sinne des § 100 Abs. 3 LAG liege nur bei Darlehen vor, die von den in Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942, RStBl 1942 S. 834, genannten Instituten gewährt worden seien und mit deren Hilfe die Hauszinssteuer durch den Grundeigentümer abgelöst worden sei. Hier handele es sich nicht um eine solche Verbindlichkeit, vielmehr um einen gewöhnlichen Hypothekenkredit. Wenn dessen Valuta zur Tilgung des Abgeltungsdarlehens verwendet worden sei, so habe dies auf die Rechtslage keinen Einfluß.

In der Rb. hält der Abgabepflichtige an seinem Standpunkt fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Nach § 100 Abs. 3 LAG ergibt sich die Minderung der Abgabeschuld bei Darlehnsverbindlichkeiten aus der Abgeltung der Hauszinssteuer, die durch eine Abgeltungslast oder eine Abgeltungshypothek gesichert waren, aus der Anwendung einer Schadensquote von 135 v. H. Praktisch bedeutet dies eine Erhöhung der Schadensquote um 35 v. H. schlechthin. Grund dieser Regelung ist, wie vom Finanzgericht zutreffend dargelegt, daß bei der Festsetzung des Abgeltungsbetrages für die Hauszinssteuer seinerzeit nur die am 31. Dezember 1942 bereits vorhandenen Ertragsminderungen berücksichtigt wurden, nicht hingegen solche, die infolge späterer Kriegsschäden eingetreten sind (vgl. Harmening, Kommentar zum Lastenausgleich, Anm. 27 zu § 100 LAG). Dieser Gesichtspunkt wirkte sich aber nur bei Abgeltungslasten und Abgeltungshypotheken auf Grund der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer, RStBl 1942 S. 834 ff., aus, nicht aber bei Verbindlichkeiten, mit deren Valuta Abgeltungslasten der genannten Art später getilgt wurden. Dies um so mehr, als die Abgeltungsdarlehen (-hypotheken) besonderen, in der genannten Verordnung im einzelnen vorgeschriebenen Bedingungen unterlagen und daher eine ihnen eigene, ungewöhnliche Rechtsstellung einnehmen (vgl. Urteil des Senates III 225/58 S vom 6. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 173, Slg. Bd. 68 S. 454). Bei dem vorliegenden Darlehen kann hiervon keine Rede sein. Es ist im Wege freier Vereinbarung, ohne Rücksicht auf die für Abgeltungslasten geltenden Bindungen sachlicher und formeller Art zustande gekommen. Damit verbietet sich eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 100 Abs. 3 LAG, und zwar auch unter dem Gesichtswinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Denn ein Sachverhalt, der wirtschaftlich dem der Vorschrift des § 100 Abs. 3 LAG zugrunde liegenden Sachverhalt gleichartig ist, ist nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410066

BStBl III 1961, 284

BFHE 1962, 41

BFHE 73, 41

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