Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des Bundesministers der Finanzen in Tz. 23 der VAO zu § 131 LAG, wonach der Ehegatte, der von dem Antragsteller nicht dauernd getrennt lebt, mit seinen Lebenshaltungskosten und eigenen verfügbaren Mitteln stets zu berücksichtigen ist, ist mit § 131 LAG nicht vereinbar und deshalb nicht anzuwenden, es sei denn, daß der Nichtschuldnerehegatte selbst bedürftig ist.
Normenkette
LAG §§ 54, 129, 131; 17-AbgabenDV-LA 3/3; VAO-LAG131 23
Tatbestand
Die Mutter der verheirateten Revisionsklägerin ist im Dezember 1957 gestorben. Die Revisionsklägerin, auf die das mit HGA belastete Grundstück im Erbwege übergegangen ist, hat für den verkürzten Erlaßzeitraum des Jahres 1958 einen Erlaß der HGA- Leistungen von insgesamt 326,64 DM nach § 131 LAG beantragt. Sie errechnete nach Berücksichtigung der Verzinsung des Eigenkapitals einen Fehlbetrag von 3.497 DM, der auf die Einrichtung eines Badezimmers zurückzuführen ist. Der ausgebaute Raum war ursprünglich ein Abstellraum. In ihm war von der Errichtung des Wohngebäudes an ein Wasserabflußrohr vorhanden. Im Jahre 1946 wurde ein Emailspülbecken eingebaut. Außerdem wurde der Raum mit einer Zinkbadewanne ausgestattet. Eine Wasserleitung zur Badewanne und zum Spülbecken war nicht vorhanden. Nach den vorgelegten Rechnungen handelte es sich bei der im Jahre 1958 vorgenommenen Umgestaltung um die Einrichtung eines in allen Teilen modernen Badezimmers.
Das FA sah die Kosten für die Einrichtung des Badezimmer überwiegend als Herstellungsaufwand an. Als Instandhaltungskosten wurden von ihm nur 206,29 DM anerkannt. Es errechnete einen Grundstücksüberschuß von 388,61 DM, rechnete diesem Betrag die Einkünfte des Ehemannes der Revisionsklägerin in Höhe von 5.472,89 DM als verfügbare Mittel hinzu und kam nach Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten von 4.740 DM für die Antragstellerin (3.000 DM), ihren Ehemann (900 DM) und zwei Kinder (je 420 = 840 DM) zu einem überschuß der verfügbaren Mittel von 1.121,50 DM. Da mit diesem Betrag die HGA-Leistungen in voller Höhe getilgt werden könnten, lehnte das FA den Erlaßantrag durch Bescheid vom 27. März 1961 ab. Die Oberfinanzdirektion - OFD - (Revisionsbeklagte) erkannte einen Betrag von 330,62 DM zusätzlich als Instandhaltungskosten an, so daß nach Berücksichtigung der Verzinsung des Eigenkapitals nur noch ein Grundstücksüberschuß von 57,99 DM vorhanden war. Nach Hinzurechnung der Lohneinkünfte des Ehemannes ergab sich unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskostenpauschbeträge ein überschuß an verfügbaren Mitteln von 790,88 DM gegenüber 326,64 DM Abgabeleistungen. Der Antrag wurde deshalb auch von der OFD am 21. März 1962 abgelehnt.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus: Art. 6 Abs. 1 GG verbiete zwar eine Beeinträchtigung der Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates, eine solche liege aber nicht vor. Bei einer Billigkeitsmaßnahme dürfe in Rechnung gestellt werden, daß der Abgabeschuldner verheiratet sei und sein Ehepartner eigene Einkünfte habe. Die Berücksichtigung eines solchen auch für die wirtschaftliche Lage des Abgabeschuldners bedeutsamen Umstandes erscheine sogar durchaus geboten. Es sei demnach nicht zu beanstanden, wenn bei einer Billigkeitsmaßnahme nach § 131 LAG der Lebensbedarf und die zu seiner Deckung vorhandenen Mittel für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten einheitlich berücksichtigt würden. Die Ausnahmeregelung für die nach dem 20. Juni 1948 geschlossenen Ehen sei erst auf die am 1. Januar 1959 beginnenden Erlaßzeiträume anwendbar, so daß der Hinweis auf diese neue Regelung durch die Revisionsklägerin fehl gehe. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Streitsache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen. Bei dem nicht anerkannten Aufwand für die Erneuerung des Badezimmers handele es sich in der Hauptsache um eine Verbesserung des ursprünglichen Zustandes (Modernisierung) und deshalb um einen Herstellungsaufwand.
Mit der Rb. machte die Revisionsklägerin geltend, die Mithaft des Ehemannes, der selbst nicht Schuldner der HGA sei, stelle sich als verfassungswidrig dar. Eine Regelung, die im Ergebnis auf die Mithaft des anderen Ehegatten hinauslaufe, sei ehefeindlich. Wenn für den Erlaßzeitraum nach dem 1. Januar 1959 für Ehen, die nach dem 20. Juni 1948 geschlossen wurden, von einer Mithaft des Ehegatten abgesehen werde, so müsse dies erst recht für vorher geschlossene Ehen gelten. Ebenso verstoße es gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn nur der Revisionsklägerin zur Abgeltung ihrer Lebenshaltungskosten der hohe Pauschbetrag, nicht dagegen auch ihrem Ehemann zugebilligt werde. Mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung sei es unvereinbar, den Pauschsatz für den Ehemann mit nur 75 DM monatlich anzunehmen. Genauso wie der Abgabeschuldner einen Anspruch darauf habe, daß er für seine bescheidene Lebensführung und zur Erhaltung seiner Arbeitskraft das dafür erforderliche Geld unangetastet behalte, habe auch der andere Ehegatte einen Anspruch in gleicher Höhe. Der Gesichtspunkt, daß die Lebenshaltungskosten, die für einen Einpersonenhaushalt in Betracht kommen, bei einem Zweipersonenhaushalt nicht auf das doppelte steigen, rechtfertige es nicht, den Pauschsatz für den anderen Ehegatten unverhältnismäßig niedrig anzusetzen. Er könne höchstens um ein geringes niedriger festgesetzt werden. Das BVerfG habe in seinem Urteil 1 BvR 314/60 vom 21. Februar 1961 (BVerfGE 12, 180, BStBl I 1961, 63) deutlich zu erkennen gegeben, daß es die Abstufung zwischen dem Abgabeschuldner und seinem Ehegatten für unbefriedigend halte. Der Hinweis auf das Ermessen der Verwaltung bei Festsetzung der Pauschsätze sei dann gegenstandslos, wenn eine solche Regelung mit dem GG unvereinbar sei. Auch das Ermessen müsse sich innerhalb der Grenzen halten, die das GG durch das personelle Differenzierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG ziehe. Wenn der BFH diese Auffassung nicht teile, werde beantragt, die Sache gemäß Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen.
Die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Erneuerungen des Badezimmers gingen von falschen Voraussetzungen aus. Nach den früheren Wohngepflogenheiten in dem Bezirk, in dem sich das belastete Grundstück befinde, stelle eine Ausstattung, wie sie sich vor den Erneuerungsarbeiten in dem Raum befunden habe, bereits die Badezimmereinrichtung dar. Die Revisionsklägerin habe nur die teilweise verbrauchte Einrichtung den heutigen Wohngepflogenheiten angepaßt.
Der Bundesminister der Finanzen ist nach § 287 Nr. 2 AO a. F. dem Verfahren beigetreten und hat gemäß § 159 FGO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er führte aus: Das BVerfG habe in seinem die Vermögensabgabe betreffenden Urteil 1 BvR 314/60 vom 21. Februar 1961 (a. a. O.) im Zusammenhang mit § 54 LAG die Frage, ob im Hinblick auf eine zu gewährende Billigkeitsmaßnahme bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabeschuldners diejenigen seines Ehegatten mitberücksichtigt werden dürften, eindeutig bejaht. Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze müßten in gleicher Weise auch für die Billigkeitsregelung nach § 131 LAG gelten, da diese Vorschrift eine Parallelvorschrift zu § 54 LAG sei. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Einkünfte des Nichtschuldnerehegatten könne für das Verfahren nach § 131 LAG nicht mit dem Hinweis verneint werden, daß es sich bei der HGA um eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, bei der Vermögensabgabe dagegen um eine persönliche Abgabeverpflichtung handele. Bei dem Erlaßverfahren nach § 131 LAG sei die Vergünstigung auch nicht objektbezogen, wie in den Fällen der §§ 104, 129 und 132 LAG. Der Härteerlaß werde vielmehr auch dann gewährt, wenn das Grundstück aus der Haftung für die öffentliche Last unter gleichzeitiger Begründung einer persönlichen Abgabeverpflichtung des Eigentümers entlassen worden sei (§ 111 Abs. 5 Nr. 2 LAG) oder wenn aus anderen Gründen nur eine persönliche Abgabeschuld vorliege (§ 111 a Abs. 3 und 4, § 111 b Abs. 2, § 111 c Abs. 2 und § 118 Abs. 3 LAG). Bei dem Erlaßverfahren nach § 131 LAG gehe es auch nicht um die Frage, ob der Abgabeanspruch realisiert werden könne, sondern nur darum, ob die in einem abgelaufenen Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Grundstückseigentümers (Abgabeschuldners) erhoben werden könnten oder nicht. Dabei könne aber nicht übersehen werden, daß bei einem verheirateten Abgabeschuldner der Lebensunterhalt im Hinblick auf die familienrechtliche Unterhaltsregelung gesichert sei. Die Einkünfte des Nichtschuldnerehegatten würden im Rahmen der Berechnung zu § 131 LAG regelmäßig nur zur Prüfung genommen, ob der Unterhalt des Schuldnerehegatten gedeckt sei, nicht aber zur Deckung des HGA-Anspruchs. Im Ergebnis sei es deshalb auch gleichgültig, ob man dem gut verdienenden Ehegatten zumute, nach Entrichtung der HGA-Leistungen durch den Abgabeschuldner für dessen Unterhalt aufzukommen oder ob man bei dem Abgabeschuldner zu dem Ertrag des Grundstücks den in Höhe der Lebenshaltungskostenpauschale gewährten Unterhalt zurechne. Lediglich in den Fällen, in denen ein Ertragslageerlaß nach § 129 Abs. 5 und 6 LAG unzulässig sei, und keine Erträge des belasteten Grundstücks bis zur Höhe der HGA-Leistungen vorhanden seien, müßte der Nichtschuldnerehegatte mit seinen Einkünften für die HGA- Leistungen des Abgabeschuldners aufkommen. Wenn er aber dafür nicht aufkommen wolle, so könne in das Grundstück vollstreckt werden. Hinsichtlich der Lebenshaltungspauschsätze sei zu beachten, daß bei einem Erlaß von Lastenausgleichsabgaben dem Abgabepflichtigen nicht mehr belassen werden dürfte, als dem Lastenausgleichsberechtigten Unterhaltshilfe zugestanden werde. Für das Jahr 1958 hätte aber ein Ehepaar an Unterhaltshilfe monatlich 180 DM erhalten. Da für das gleiche Jahr die Lebenshaltungskostenpauschale für ein Ehepaar monatlich 325 DM betragen habe, sei der Satz für die Unterhaltshilfe bereits erheblich überschritten worden. Im Hinblick darauf könne nur zur Erörterung stehen, ob der Pauschbetrag für die Antragstellerin zu vermindern und der für ihren Ehemann zu erhöhen sei. Damit würde aber nichts gewonnen, weil insgesamt kein höherer Pauschbetrag für den Lebensunterhalt der Ehegatten zusammen zuerkannt werden könnte. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Pauschbetrag für die Revisionsklägerin (250 DM monatlich) und ihrem Ehemann (75 DM monatlich) sei nicht abwegig. Es erhalte z. B. ein Schwerbeschädigter je nach Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Ausgleichsrente von monatlich 110 bis 240 DM, während der Zuschlag für den Ehegatten nur 25 DM betrage. Nach den Richtlinien für den Einsatz von Bundeshaushaltsmitteln für Darlehen zu Instandsetzungen von Wohngebäuden vom 25. Januar 1963 würden Instandsetzungsdarlehen nur gewährt, wenn die Mittel für die Lebenshaltung 600 DM für den Antragsteller und 200 DM für den Ehegatten nicht übersteigen würden. Auch nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin werde eine Einrichtungshilfe nur dann gewährt, wenn die Einkünfte des Antragstellers 500 DM zuzüglich 120 DM für den Ehegatten nicht übersteigen. Im übrigen habe im Streitfall die Revisionsklägerin den Umstand, daß ihr ein Teil der Leistungen nicht nach § 129 LAG erlassen worden sei, selbst zu tragen, weil sie einen Antrag nach § 129 LAG nicht gestellt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Bundesminister der Finanzen schließlich noch darauf hingewiesen, daß in § 3 Abs. 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (17. AbgabenDV-LA) der Begriff der Familieneinheit verwendet werde. Dieser Begriff sei deshalb dem HGA-Recht nicht fremd, so daß keine Bedenken dagegen bestehen könnten, ihn auch in der Verwaltungsanordnung zu § 131 des Lastenausgleichsgesetzes (Erlaß der Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe wegen wirtschaftlicher Bedrängnis) vom 10. Juli 1956 - im folgenden VAO genannt - zu gebrauchen.
Das FG hat gemäß § 286 Abs. 1 AO a. F. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Rb. an den BFH zugelassen. Die Rb., die nach Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Beschwerdeentscheidung der OFD.
Entscheidungsgründe
I. -
Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 LAG in der für den Erlaßzeitraum 1958 gültigen Fassung des 16.ändGLAG können fällige Leistungen (§§ 106, 129 Abs. 10 und 134) insoweit gestundet oder erlassen werden, daß dem aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grundstücks oder in den Fällen des § 118 dem Abgabeschuldner der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleibt. In Satz 2 des § 131 Abs. 1 LAG ist vorgesehen, daß der Bundesminister der Finanzen das Nähere hierüber bestimmt. Dies ist geschehen in der zu § 131 LAG erlassenen VAO. Da es sich im Streitfall um den verkürzten Erlaßzeitraum 1958 handelt, kommt die VAO in der Fassung vom 10. Juli 1956 - IV C/5 - LA 2630 - 3/56 - (VAO), BStBl I 1956, 347, in Betracht (vgl. Tz. 2 VAO und Tz. 2 der VAO vom 25. Mai 1962 - IV C/4 - LA 2623 - 5/62 - (VAO 1959) - BStBl I 1962, 834).
Die Vorschrift des § 131 LAG ist eine Billigkeitsvorschrift. Daneben gelten auf Grund des § 203 Abs. 1 und 5 LAG die Billigkeitsvorschriften der AO (§§ 127 und 131) auch für das LAG und demnach auch für die HGA. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, das Verhältnis des § 131 LAG zu den §§ 127, 131 AO zu bestimmen. Aus der Parallelvorschrift des § 54 LAG a. F. ist zu entnehmen, daß diese Vorschrift gegenüber der Stundungsvorschrift des § 127 AO als Erschwerung gedacht war, daß der Gesetzgeber aber dafür als Ausgleich einen Rechtsanspruch auf die damals allein zulässige Stundung gab; außerdem hat der Gesetzgeber einen weiteren Ausgleich dadurch gegeben, daß ein Gesamtvermögen, wenn es 30.000 DM nicht übersteigt, vor einem Zugriff aus Anlaß der Erhebung der VA geschützt bleibt. Da der Gesetzgeber bei der Regelung des § 131 LAG nicht in entsprechender Weise verfahren ist, bleibt die Frage offen, ob § 131 LAG gegenüber den §§ 127 und 131 AO als Erschwerung oder als Mindest- oder Schutzmaßnahme gedacht war. Sollte § 131 LAG vom Gesetzgeber als erschwerend gedacht sein, so würde, soweit der Antrag auf wirtschaftliche Verhältnisse gestützt wird, für die Anwendung der §§ 127, 131 AO kaum noch Raum sein, da eine Sicherung des unerläßlichen Lebensbedarfs in der Regel die unterste Grenze darstellt, unter der eine Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich als Ermessensmißbrauch angesehen werden müßte. Wollte der Gesetzgeber aber mit § 131 LAG die Billigkeitsmöglichkeiten nicht verschärfen, sondern erreichen, daß der Sonderfall der Gefährdung des unerläßlichen Lebensbedarfs bevorzugt Anlaß für eine Billigkeitsmaßnahme sein sollte, ohne daß allerdings darauf ein Rechtsanspruch gegeben wurde, so wäre daneben der Anwendungsbereich der §§ 127, 131 AO im Grundsatz uneingeschränkt erhalten geblieben. Dies entsprach auch der anders gefaßten, aber sonst sinngemäß gleichen Regelung in § 106 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über den Lastenausgleich (Anlage 1 a zur Bundestags-Drucksache Nr. 1800). Es kann dahingestellt bleiben, welcher Auslegung des Verhältnisses des § 131 LAG zu §§ 127, 131 AO der Vorzug zu geben ist, jedenfalls waren diese Gesichtspunkte bei Erlaß der VAO zu beachten.
Der vollziehenden Gewalt steht auch ohne Auftrag des Gesetzgebers das Recht zu, Anordnungen an die nachgeordneten Verwaltungsbehörden zu erlassen. Eine Bindung der Gerichte an diese Verwaltungsanordnungen besteht nicht (Art. 20, Art. 97 Abs. 1 GG). Diese haben vielmehr selbständig solche verwaltungsinterne Richtlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG und mit den einfachen Gesetzen nachzuprüfen. überschreitet eine von der Verwaltungsbehörde getroffene Anordnung die ihr durch das GG oder das einfache Gesetz gezogenen Grenzen, so ist es, da auch die vollziehende Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, nicht anzuwenden. Auch die zu § 131 LAG erlassene VAO hat keinen anderen Rang als den einer verwaltungsinternen Anordnung an die nachgeordneten Verwaltungsbehörden, ist deshalb keine Rechtsnorm und ist es auch nicht dadurch geworden, daß der Gesetzgeber selbst in § 131 LAG ausdrücklich vorgesehen hat, das Nähere hierüber habe der Bundesminister der Finanzen zu bestimmen. Die VAO unterliegt daher in vollem Umfange der Nachprüfung durch die Gerichte auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG und dem einfachen Gesetz.
II. - Die Erlaßvoraussetzung des § 131 LAG, wonach dem Eigentümer des Grundstücks (Abgabeschuldner) der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleiben muß, deckt sich wörtlich mit derjenigen Voraussetzung, die in § 54 Abs. 1 LAG in der alten und neuen Fassung vorgesehen ist. Im nachstehenden wird jedoch auf die alte Fassung des § 54 LAG abgestellt, weil nur diese in etwa mit § 131 LAG verglichen werden kann. Die Vorschrift des § 54 LAG a. F. konnte uneingeschränkt befriedigend angewendet werden, wenn der Abgabepflichtige eine alleinstehende Person war und es deshalb ausschließlich auf die nur dieser Person zustehenden Mittel ankam. Gleiches gilt für die Anwendung des § 131 LAG in den entsprechenden Fällen. Ist der Abgabepflichtige bzw. der Eigentümer des Grundstücks (Abgabeschuldner) jedoch verheiratet und lebt er nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten, so gibt weder § 54 LAG a. F. - abgesehen von den für die hier zu entscheidende Frage unzureichenden Hinweisen in Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 dieser Vorschrift - noch § 131 LAG über Art und Umfang der Mittel Auskunft, die für die Bestreitung des Lebensbedarfs des Abgabepflichtigen bzw. des Eigentümers des Grundstücks (Abgabeschuldners) einzusetzen sind. Der Gesetzgeber hat diese Regelung sowohl in § 54 Abs. 1 Satz 2 LAG a. F. als auch in § 131 LAG dem Bundesminister der Finanzen überlassen. Dieser hat in beiden Fällen die Zusammenrechnung der den Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel angeordnet (vgl. Tz. 16 der VAO zu § 54 vom 17. März 1955 - IV C/3 - LA 2341 - 1/55 - VAO zu § 54 LAG -, BStBl I 1955, 119, und Tz. 23 VAO). Das BVerfG hat die Zusammenrechnung der zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs vorhandenen Mittel, insbesondere der Einkünfte (im folgenden kurz: vorhandene Mittel) der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in dem Urteil, in dem es zu § 54 LAG a. F. Stellung genommen hat, vom verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt aus nicht beanstandet (Urteil I BvR 314/60 vom 21. Februar 1961, BVerfGE 12, 180, (190)). Eine auf den unerläßlichen Lebensbedarf abgestellte Regelung und damit eine Zusammenrechnung der vorhandenen Mittel der Ehegatten sei dem Familienunterhaltsrecht und dem öffentlichen Fürsorgerecht im weiteren Sinne eigentümlich. Es bestehen keine Bedenken, die Entscheidung des BVerfG zu § 54 LAG a. F. auch auf § 131 LAG zu übernehmen, wenngleich im übrigen zwischen beiden Vorschriften grundsätzliche Unterschiede bestehen.
III. -
Die Vorschrift des § 54 LAG a. F. als auch diejenige des § 131 LAG stellen einheitlich darauf ab, daß dem Abgabepflichtigen bzw. dem Eigentümer des Grundstücks (Abgabeschuldner) der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag zu verbleiben hat. Ist der Abgabepflichtige bzw. der Eigentümer des Grundstücks (Abgabeschuldner) verheiratet, lebt er aber dauernd getrennt von seinem Ehegatten, so wird bei der Erlaßentscheidung nur auf ihn allein abgestellt. Die Entscheidung ist wie bei einer alleinstehenden Person ausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldnerehegatten zu treffen, ohne daß besondere Umstände zu beachten wären. Leben aber die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt und stellt einer von ihnen den Antrag auf Erlaß der HGA-Leistungen, so wird nach Tz. 23 VAO der nicht antragstellende Ehegatte mit seinen Lebenshaltungskosten und eigenen verfügbaren Mitteln stets berücksichtigt. Diese Regelung besagt, daß bei der Erlaßentscheidung nicht allein und ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Ehegatten abzustellen ist, sondern auf diejenigen beider Ehegatten. Die Ehegatten sind deshalb wie eine Einheit zu behandeln. Nach der Auffassung des Bundesministers der Finanzen kommt es nur darauf an, ob der unerläßliche Lebensbedarf beider zusammenlebenden Ehegatten durch die Entrichtung der HGA- Leistungen nicht gefährdet wird.
Den Begriff der Familieneinheit verwendet der Bundesminister der Finanzen in Tz. 23 VAO selbst nicht. Er hat ihn erst im Zusammenhang mit denjenigen Bestimmungen geschaffen, die sich auf den Antragsteller begünstigend auswirken sollen, weil er mit anderen Personen zusammenlebt, die selbst bedürftig sind. Zu diesem Zweck hat er bestimmt, daß mehrere Personen dann eine Familieneinheit bilden, wenn die gesamte Lebenshaltung dieser Personen unter Einsatz ihrer sämtlichen verfügbaren Mittel einheitlich bestritten werde (Tz. 26 VAO). In diesem Sinne bilden auch die voneinander nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Familieneinheit. Sind alle mit dem Antragsteller zusammenlebenden Personen einschließlich des Nichtschuldnerehegatten bedürftig, so können gegen eine solche begünstigende Regelung keine Bedenken erhoben werden. Da § 131 LAG eine Billigkeitsvorschrift ist, entspricht es seinem Sinn und Zweck, auch solche Härtefälle im Verwaltungswege in die Regelung einzubeziehen, die mit § 131 LAG im engsten Zusammenhang stehen. Ist aber der Nichtschuldnerehegatte selbst nicht bedürftig, so wirkt sich die Abstellung auf die Einheit der Ehegatten nicht mehr begünstigend für den antragstellenden Ehegatten aus. Je höher die verfügbaren Mittel des Nichtschuldnerehegatten sind, desto mehr übersteigen die gesamten verfügbaren Mittel beider Ehegatten den für eine bescheidene Lebensführung unerläßlichen Betrag des Antragstellers. Zwar hat der Bundesminister der Finanzen in Tz. 23 VAO vorgeschrieben, daß zum Vergleich der zusammengerechneten vorhandenen Mittel der Ehegatten mit den Lebenshaltungskosten auch diejenigen des Nichtschuldnerehegatten in die Berechnung miteinzubeziehen sind, um auf diese Weise vergleichbare Größen zu erhalten; er hat aber nach Tz. 33 VAO den Nichtschuldnerehegatten so behandelt, als ob auch ihm nur der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag zuzustehen habe. Diese Art der Regelung bewirkt, daß ein sonst zulässiger Erlaß abzulehnen ist oder nur in geringerer Höhe ausgesprochen werden darf. Das BVerfG brauchte sich bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 54 LAG a. F. mit dieser Frage nicht zu befassen, da in dem von ihm entschiedenen Fall die Schongrenze von 30.000 DM weit überschritten und deswegen die hier zu entscheidende Frage nicht mehr rechtserheblich war. Soweit das BVerfG das Spannungsverhältnis zwischen dem Lebensbedarf der beiden Ehegatten von 3.000 DM und 900 DM am Rande berührt hat, ist dies in einem anderen Zusammenhang geschehen. Unabhängig davon kommt es aber im Streitfall in erster Linie darauf an, ob die Auslegung des Bundesministers der Finanzen mit den §§ 54 LAG a. F. und 131 LAG zu vereinbaren ist. Ist dies nicht der Fall, ist die weitere Frage, ob auch ein Verstoß gegen das GG vorliegt, nicht mehr von Belang.
Die Berufung des Bundesministers der Finanzen auf § 3 Abs. 3 der 17.AbgabenDV-LA zur Rechtfertigung der Regelung in Tz. 23 VAO läßt die Entstehungsgeschichte beider Bestimmungen außer acht. Die Vorschrift des § 54 LAG a. F. als auch die des § 131 LAG kennen den Begriff der "Familieneinheit", den der Bundesminister der Finanzen in der VAO verwendet, nicht. Er war auch vor Erlaß der am 6. September 1961 in Kraft getretenen 25.AbgabenDV-LA in keiner zur Abgabenseite des LAG ergangenen Rechtsverordnung enthalten. Die durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 25.AbgabenDV-LA in § 3 der 17.AbgabenDV-LA angefügte Bestimmung des Absatzes 3, die den Begriff der Familieneinheit erstmals enthält, beschränkt sich sachlich auf die Frage, ob bei einem Ertragslageerlaß nach § 129 LAG der allgemeine Erlaßzeitraum gespalten werden kann oder nicht. Wie sich aus dem letzten Satz des Abs. 3 des § 3 der 17.AbgabenDV-LA ergibt, bezieht sich der Begriff der Familieneinheit auch auf die Ehegatten. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Prüfung der Frage, ob für diese auf die Familieneinheit abstellende Neuregelung eine ausreichende Ermächtigung vorliegt, obwohl mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung zweifelhaft sein könnte, ob diese aus dem sachlichen Inhalt des § 129 LAG hergeleitet werden kann. Aus der amtlichen Begründung zur 25.AbgabenDV-LA (Bundesrats-Drucksache 336/61) ergibt sich aber, daß der Begriff der Familieneinheit nicht deshalb in die Regelung des § 3 Abs. 3 der 17.AbgabenDV-LA aufgenommen wurde, weil die gesetzliche Regelung des § 129 LAG dies erfordert hätte, sondern lediglich zur Angleichung an die Regelung in Tz. 26 der VAO. Anders können die Ausführungen in der Begründung nicht verstanden werden, nach denen es dem Verordnungsgeber nicht sinnvoll zu sein schien, eine Spaltung des allgemeinen Erlaßzeitraums für die Zwecke des Ertragslageerlasses nach § 129 LAG in den Fällen vorzunehmen, in denen für die Zwecke des § 131 LAG auf Grund der dazu ergangenen VAO eine einheitliche Entscheidung dann zu treffen sei, wenn der Abgabeschuldner einer Familieneinheit angehört habe, die nach seinem Ausscheiden von den übrigen bisher daran Beteiligten fortgesetzt werde. Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die in § 3 Abs. 3 der 17.AbgabenDV-LA getroffene Regelung, soweit sie sich auf die Familieneinheit bezieht, wird danach von dem Verordnungsgeber nicht aus § 129 LAG, sondern aus einer vom Bundesminister der Finanzen erlassenen VAO entnommen. Sonach war Anlaß für die Verwendung des Begriffs der Familieneinheit in § 3 Abs. 3 der 17.AbgabenDV-LA die zeitlich lange vor dem Inkrafttreten der 25.AbgabenDV-LA geschaffene VAO. Angesichts des Umstandes, daß der Gesetzgeber in § 131 LAG nicht auf die zwischen den Ehegatten bestehende Einheit oder Familieneinheit abstellt, und auch keine Ermächtigung dazu erteilt hat, durch eine Rechtsverordnung die Regelung des § 131 LAG auf den in (Familien-) Einheit mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks (Abgabeschuldner) lebenden Ehegatten auszudehnen, könnte die sehr viel spätere Verwendung des Begriffs der Familieneinheit in § 3 Abs. 3 der 17.AbgabenDV-LA keinesfalls die in § 131 LAG fehlende Ermächtigung ersetzen. Die Berufung des Bundesministers der Finanzen auf die in § 3 Abs. 3 der 17.AbgabenDV-LA getroffene Regelung zur Rechtfertigung der Regelung, die von ihm in Tz. 23 VAO angeordnet wurde, ist deshalb nicht schlüssig und hat keine rechtliche Bedeutung.
In ihrer ursprünglichen Fassung stellen sowohl § 54 LAG als auch § 131 LAG auf den Abgabepflichtigen bzw. auf den Eigentümer des Grundstücks (Abgabeschuldner) ab. Zwar hätte es in den Fällen des § 54 LAG nahegelegen, gesetzgeberisch auf die Ehegatten abzustellen, weil bei der Vermögensabgabe und bei der Sondervoraussetzung des § 54 Abs. 2 Nr. 3 LAG von der Zusammenveranlagung der Ehegatten ausgegangen wird. Trotzdem wurde in Abs. 1 Satz 1 des § 54 LAG a. F. ausdrücklich bestimmt, daß dem Abgabepflichtigen von "seinen" Einkünften der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleiben muß. Die ausdrückliche Hervorhebung, daß es nur auf die Einkünfte des Abgabepflichtigen anzukommen hat, war wegen der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Klarstellung nicht nur zweckmäßig, sondern auch erforderlich. Da die HGA keine Zusammenveranlagung der Ehegatten kennt, sondern immer nur auf den einzelnen Eigentümer des Grundstücks (Abgabeschuldner) abstellt, bedurfte es in § 131 LAG einer solchen besonderen Hervorhebung wie in § 54 Abs. 1 Satz 1 LAG nicht. In den Fällen der HGA versteht es sich von selbst, daß, wenn von dem aus der öffentlichen Last verpflichteten Eigentümer des Grundstücks (Abgabeschuldner) die Rede ist, es sich auch immer nur um dessen vorhandene Mittel handeln kann.
Das Schicksal der beiden Vorschriften weicht aber in der Folgezeit voneinander ab.
Die Vorschrift des § 54 LAG a. F. ist mit Wirkung vom 1. Januar 1961 neu geregelt worden. Die bisher auf den Abgabepflichtigen abgestellte Regelung wurde nunmehr auf die Familieneinheit umgestellt. Dem Gesetzgeber schien diese Regelung dem Sinn und Zweck der Vermögensabgabe besser zu entsprechen als eine nur auf den Abgabepflichtigen beschränkte, aber nicht in allen übrigen Voraussetzungen folgerichtig durchgeführte Regelung. Dadurch kam die schon früher auch in der VAO zu § 54 LAG getroffene, auf die Familieneinheit abgestellte Berechnung mit dem Gesetz in Einklang.
Bei der HGA sollte nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers die Regelung in der Richtung verlaufen, die in etwa der VAO-Regelung entsprach. Nach § 122 Abs. 3 Satz 1 LAG a. F. war der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber verpflichtet, während der Dauer der Verwaltung und Nutznießung eines zum eingebrachten Gut gehörenden Grundstücks die Zinsen und wiederkehrenden Leistungen zu tragen, die zur allmählichen Tilgung einer Abgabeschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Diese Vorschrift war den §§ 1385 und 1386 BGB a. F. nachgebildet worden und wurde als selbständige, vom BGB unabhängige Vorschrift in das LAG aufgenommen. Wäre sie von Anfang an gültig gewesen, hätte dies im Streitfall möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Dieser auf dem früheren Familienrecht fußenden Vorschrift durfte aber nach Verkündung des GG und dem damit verbundenen Begriffswandel bereits bei Inkrafttreten des LAG nicht mehr neu zur Gesetzesnorm verholfen werden, unabhängig von der durch Art. 117 Abs. 1 GG hinausgeschobenen Anpassung alten Rechts an das GG (BVerfGE 2, 237, (258); 4, 331 (341); 17, 38 (50)). Die Vorschrift des § 122 Abs. 3 Satz 1 LAG a. F. war deshalb bereits mit Inkrafttreten des LAG gegenstandslos. Sie ist durch § 21 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl I 1963 S. 986) auch formell aufgehoben worden. Die Regelung in § 131 LAG hat demnach durch § 122 Abs. 3 Satz 1 LAG in der früheren Fassung keine sachliche änderung erfahren. Sie ist aber auch nicht wie § 54 LAG nachträglich durch den Gesetzgeber auf die Familieneinheit umgestellt worden und hat somit ihren ursprünglichen Inhalt behalten.
Zur Rechtfertigung der auf die Einheit der Ehegatten abgestellten VAO-Regelung des Bundesministers der Finanzen könnte darauf hingewiesen werden, daß es sich dabei um eine unvermeidliche Typisierung handele. Grundsätzlich sind gegen eine Typisierung als solche keine Bedenken zu erheben, da im Steuer- und Abgabenrecht Massenerscheinungen zu bewältigen sind und deshalb vielfach ohne eine Typisierung nicht auszukommen ist. Das BVerfG hat sie deshalb in solchen Fällen als notwendig anerkannt und im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt (vgl. BVerfGE 9, 20 (32); 11, 50 (60); 11, 245 (253); 17, 1 (23)). Bei einer benachteiligenden Typisierung ist aber bereits die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch den allgemeinen Gleichheitssatz und seine Konkretisierung gebunden (vgl. BVerfGE 17, 1 (23)). Erst recht muß dies aber für die Ermessensfreiheit der Verwaltung gelten, da die vollziehende Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist. Die in der VAO typisierte, auf die Einheit der Ehegatten abgestellte Berechnung könnte deshalb nur dann hingenommen werden, wenn sie so gestaltet wäre, daß sich aus ihr ausnahmslos keine Benachteiligung gegenüber der gesetzlichen Regelung ergeben würde.
Bei der Beurteilung der in der VAO getroffenen Regelung ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 131 LAG in der Regel nur dann anzuwenden ist, wenn der Grundstücksertrag die HGA- Leistungen erreicht oder übersteigt. Sind die HGA-Leistungen dagegen höher als der Grundstücksertrag, wird der aus diesem nicht gedeckte Teil der Leistungen grundsätzlich nach § 129 Abs. 1 bis 4 LAG erlassen. In den Fällen des § 131 LAG sind deshalb im Regelfall ausreichende Erträge aus dem Grundstück zur Entrichtung der HGA-Leistungen vorhanden. Nach der Auffassung des Bundesministers der Finanzen ist es aber gleichgültig, ob man dem gut verdienenden Nichtschuldnerehegatten zumute, nach Entrichtung der HGA-Leistungen durch den Schuldnerehegatten für dessen Unterhalt aufzukommen, oder ob man bei dem Schuldnerehegatten zu dem Ertrag des Grundstücks den in Höhe der Lebenshaltungskostenpauschale gewährten Unterhalt zurechne. Auch diese Auffassung, die zwangsläufig zu einer Ablehnung des auf § 131 LAG gestützten Erlaßantrags führen muß, behandelt im Grund genommen die Ehegatten als eine aus zwei Schuldnerehegatten bestehende Einheit, bei der nur äußerlich die Rollen verteilt werden. In einer Ehe, in der in Wirklichkeit nicht beide Ehegatten gleichzeitig Schuldner ein und derselben HGA-Leistungen sind, und bei einer gesetzlichen Regelung, die nur auf denjenigen Ehegatten abstellt, der allein Schuldner dieser Leistungen ist, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des § 131 LAG, die Frage, ob in dem abgelaufenen Erlaßzeitraum dem Schuldnerehegatten der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag tatsächlich zur Verfügung gestanden hat, unentschieden zu lassen, dagegen die Zahlung der HGA-Leistungen zu verlangen, weil sie aus dem Grundstücksertrag geleistet werden könnten. Auch in den Fällen eines verheirateten Abgabeschuldners darf nicht einfach auf die dem Nichtschuldnerehegatten obliegende Unterhaltspflicht verwiesen werden, sondern es müssen nach § 131 LAG die im abgelaufenen Erlaßzeitraum vorhandenen Mittel des Schuldnerehegatten zunächst festgestellt und anschließend geprüft werden, ob sie so hoch waren, daß daraus der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag und die HGA-Leistungen gedeckt werden konnten. Mit Rücksicht darauf ist auch die Unterstellung, der Unterhalt müsse immer der feststehenden Lebenshaltungskostenpauschale gleichkommen, unzutreffend. In Wirklichkeit kann der auf den Schuldnerehegatten entfallende anteilige Unterhaltsbetrag im Einzelfall aus vielfältigen Ursachen die Lebenshaltungskostenpauschale unterschreiten. Dies kann insbesondere dann eintreten, wenn minderjährige und unverheiratete Kinder vorhanden sind (§ 1603 Abs. 2 BGB), wobei § 1602 Abs. 2 BGB von besonderer Bedeutung werden kann. Aber auch dann, wenn Grundstückserträge nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Entrichtung der HGA-Leistungen vorhanden sind und ein Erlaß nach § 129 Abs. 5 und 6 LAG unzulässig ist, müßte nach der Regelung in Tz. 23 VAO, wenn die finanziellen Verhältnisse des Nichtschuldnerehegatten gut sind, ein Erlaß nach § 131 LAG abgelehnt werden. Da nach den §§ 111 Abs. 3 und 126 LAG keine Haftung des Nichtschuldnerehegatten für die Abgabeleistungen des Schuldnerehegatten besteht, räumt der Bundesminister der Finanzen ein, daß, wenn der Schuldner-Ehegatte auch aus anderen Quellen keine Mittel zur Entrichtung der HGA-Leistungen besitze, dem Nichtschuldnerehegatten nur die Wahl bleibe, die HGA-Leistungen aus seinen eigenen Mitteln zu leisten oder das mit HGA belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung veräußern zu lassen. Eine solche Auslegung, die der Bundesminister der Finanzen dem § 131 LAG gegeben hat, führt somit zu dem abschließenden Ergebnis, daß im Grundsatz einem von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebenden Schuldnerehegatten ein Erlaß ohne Rücksicht auf seine eigenen einen solchen rechtfertigenden wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann gewährt werden darf, wenn auch der Nichtschuldnerehegatte so bedürftig ist, daß ihm der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag nicht verbleiben würde, wenn er selbst als Abgabeschuldner die HGA-Leistungen zu entrichten hätte. Diese für Ehegatten nachteilige Auslegung ist mit § 131 LAG nicht vereinbar. Nach den für die HGA geltenden Vorschriften ist es nicht möglich, zum Nachteil des Schuldnerehegatten den Erlaß der HGA-Leistungen von den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten als einer Einheit abhängig zu machen. Die Regelung der VAO, die auf die Einheit der Ehegatten abstellt, verstößt insoweit gegen das Gesetz und ist nicht anwendbar, es sei denn, die Regelung würde deswegen, weil der Nichtschuldnerehegatte selbst bedürftig ist, zu einer für den Schuldnerehegatten günstigeren Regelung führen.
Wenn der Gesetzgeber das Erfordernis aufstellt, daß dem Eigentümer des Grundstücks (Abgabeschuldner) der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleiben muß, so hat er damit einen Maßstab aufgestellt, der dazu zwingt, mit diesem Betrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers des Grundstücks (Abgabeschuldners) in Vergleich zu setzen. Dies gilt nach § 131 LAG für jeden Eigentümer eines Grundstücks (Abgabeschuldner), der fällige HGA-Leistungen zu entrichten hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er unverheiratet oder verheiratet ist. Handelt es sich - wie im Streitfall - um einen verheirateten Abgabeschuldner, so ist wie bei einem unverheirateten Abgabeschuldner allein und ausschließlich in seiner Person zu prüfen, ob seine eigenen Mittel ausreichen, den für eine bescheidene Lebensführung unerläßlichen Betrag und die HGA-Leistungen zu decken.
Für die Ermittlung der auf den Schuldnerehegatten entfallenden Mittel ist, wie bereits ausgeführt wurde, von den zusammengerechneten vorhandenen Mitteln der Ehegatten auszugehen. Die Frage, ob die vorhandenen Mittel zusammenzurechnen sind, hat das BVerfG in seinem Urteil 1 BvR 314/61 vom 21. Februar 1961 (a. a. O.) nicht als Ermessens-, sondern als Rechtsfrage behandelt und hat sich dabei selbst auf das Unterhaltsrecht gestützt. Bildet deshalb dieses die Rechtsgrundlage für die Zusammenrechnung der vorhandenen Mittel der Ehegatten, so muß auch zur Ermittlung des auf den Schuldnerehegatten entfallenden Anteils das Familienunterhaltsrecht als Rechtsgrundlage dienen. Für diese Ermittlung steht eine eigenständige, der Abgabenseite des LAG zu entnehmende Regelung nicht zur Verfügung, so daß auf die Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden muß. Die Verwendung der Regeln des BGB über das Familienunterhaltsrecht entspricht auch den Grundsätzen auf anderen Rechtsgebieten, bei denen ähnlich gelagerte Fragen zu entscheiden sind, diese Rechtsgebiete aber ebenfalls keine eigenständige Unterhaltsregelung enthalten (vgl. Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 10 S. 28 - BSGE 10, 28 - (31, 32), und BSGE 11, 198 (201 ff.) ergangen zur Familienhilfe nach § 205 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RVO); BSGE 14, 129 (133) ergangen zur Witwer-Rente aus der RVO; Bundesgerichtshof (BGH): Neue Juristische Wochenschrift 1957 S. 537 und 59, 2062 ergangen zu den §§ 844, 845 BGB).
Das BVerfG hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Ermittlung des Unterhaltsanteils aus dem Gesamtunterhalt beider Ehegatten nicht in der Weise geschehen kann, daß die Unterhaltspflicht der Ehegatten in schuldrechtliche Verpflichtungen und zweiseitige Verträge als Leistung und Gegenleistung aufgelöst werden. Die Unterhaltspflichten sind nach Auffassung des BVerfG Teile eines Gewebes wechselseitiger, vielfach verschiedenartiger Rechte und Pflichten, die in ihrer Gesamtheit grundsätzlich als gleichwertig zu behandeln sind (vgl. BVerfGE 17, 1 - Rechtssatz 1 und (11, 12/13), BVerfGE 19, 226 (240)). Nach der in der Ehe als Lebensgemeinschaft zweier Menschen gebotenen Arbeitsteilung entfällt im Regelfall auf die Ehefrau ihre Arbeit als Hausfrau, Mutter und Mithelferin innerhalb dieser Lebensgemeinschaft. Die Eigenart der auf die Ehefrau entfallenden Hausfrauentätigkeit besteht jedoch darin, daß sie in der Regel ohne die Geldleistung des Mannes nicht geleistet werden kann. Erst diese ermöglicht die Führung des Haushalts und damit die Entfaltung des Berufs der Ehefrau als Hausfrau. Im Ergebnis wandelt die Ehefrau die Geldleistung des Mannes in ihre Hausfrauentätigkeit um. Es stehen sich somit die Geldleistung des Ehemannes und die Hausfrauentätigkeit der Ehefrau gegenüber. Die Geldleistung ist für den Ehemann und die Hausfrauentätigkeit für die Ehefrau der Unterhaltsbeitrag. Beide Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich gleichwertig, verdoppeln sich jedoch nicht, sondern entfallen in Form der umgewandelten Hausfrauentätigkeit je zur Hälfte auf Ehemann und Ehefrau. Diese grundsätzliche Beurteilung war nach Auffassung des BVerfG von dem Tage der Verkündung des GG an für den Gesetzgeber verbindlich. Die neu gefaßten §§ 1356 Abs. 1 und 1360 BGB tragen in ihren Grundzügen dieser Rechtsauffassung Rechnung.
Entsprechend den vorstehenden Grundsätzen ist in den Fällen des § 131 LAG bei der Ermittlung des Betrags zu verfahren, der auf den Schuldnerehegatten als Unterhaltsanteil entfällt. Wird ein Erlaß nach § 131 LAG beantragt, so kann in der Regel unterstellt werden, daß die vorhandenen Mittel, insbesondere die Einkünfte des Ehemannes, wenn er der Nichtschuldnerehegatte ist, in voller Höhe zum Unterhalt verwendet werden. Die Höhe seines finanziellen Unterhaltsbeitrags wird deshalb in solchen Fällen grundsätzlich mit der Höhe seiner vorhandenen Mittel gleichgesetzt werden können. Ist demnach die Leistung der Ehefrau im Regelfall gleichwertig mit dem finanziellen Beitrag des Mannes, so verbleibt ihr davon die Hälfte, während sie die andere Hälfte in Form ihrer Hausfrauenarbeit an den Mann zurückgibt. Sind gemeinsame Kinder zu versorgen, so verkürzt die gemeinsame Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsanteil der Eltern um den an die Kinder weitergegebenen Unterhaltsanteil. Hat der Schuldnerehegatte selbst Eigenmittel, insbesondere die Erträge aus dem mit HGA belasteten Grundstück, so müssen auch diese entsprechend dem Urteil des BVerfG 1 BvR 314/61 (a. a. O.) mit den vorhandenen Mitteln des Nichtschuldnerehegatten zusammengerechnet werden.
Der auf den Schuldnerehegatten nach vorstehenden Ausführungen entfallende Anteil ist in der Regel der Betrag, der ihm zur Entrichtung der HGA-Leistungen zur Verfügung steht. Er ist deshalb mit demjenigen Betrag in Vergleich zu setzen, der ihm für eine bescheidene Lebensführung als unerläßlich verbleiben muß. Diesen letzteren Betrag festzusetzen, ist Sache der Verwaltung, da es sich hier um eine Ermessensfrage handelt. Er kann individuell nach den Verhältnissen des einzelnen Falles ermittelt werden. Es werden aber auch keine Bedenken dagegen erhoben werden können, daß im Wege der Typisierung von einem Betrag ausgegangen wird, der im Normalfall in Betracht kommt. Es muß sich dann aber um den Betrag handeln, der nach Sinn und Zweck des § 131 LAG in der Regel anzusetzen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß Benachteiligungen vermieden werden. Jedoch wird es bei einer an der Gerechtigkeit im allgemeinen und an den Wertentscheidungen des GG im besonderen orientierten Betrachtung hingenommen werden können, wenn gelegentlich einer Typisierung auch Personen in den Genuß von Vorteilen kommen, die ihnen nach dem strengen Zweck des Gesetzes nicht gebührten. Aus der Gegenüberstellung der beiden Beträge, des vorhandenen Betrags und des für eine bescheidene Lebensführung unerläßlichen Betrags, läßt sich abschließend ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Erlaß auszusprechen oder abzulehnen ist.
Die Abstellung auf den Schuldnerehegatten und nicht auf die von beiden Ehegatten gebildete Einheit hat zur Folge, daß es keines Ansatzes einer Pauschale für die Lebenshaltungskosten des nichtbedürftigen Nichtschuldnerehegatten bedarf. Aus diesem Grunde bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob die in der VAO auch für diesen Fall vorgesehene Pauschale für den Nichtschuldnerehegatten im Verhältnis zu dem Schuldnerehegatten zu gering angesetzt worden ist.
IV. - Der Bundesminister der Finanzen hat in seinem Schriftsatz den Standpunkt eingenommen, die Revisionsklägerin habe es selbst zu vertreten, daß ein teilweiser Erlaß der Leistungen nach § 129 LAG nicht erfolgt sei, weil sie einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe. Nachteile, die aus dem Fehlen eines Antrags nach § 129 LAG entstanden seien, könnten - aus welchen Gründen auch immer der Antrag unterblieben sei - nicht durch einen entsprechenden Erlaß im Erlaßverfahren nach § 131 LAG beseitigt werden. Diese Auffassung hat der Bundesminister der Finanzen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Daraus, daß im Streitfall der Antrag auf § 131 LAG gestützt worden ist, nach dem Sachverhalt ihm aber durch einen Erlaß nach § 129 LAG mindestens teilweise von dem FA noch abgeholfen werden kann, entsteht deshalb, wenn der auf § 131 LAG gestützte Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang zum Erfolg führt, kein Nachteil. Auf diese Frage brauchte somit nicht eingegangen zu werden, da in dieser Hinsicht keine Beschwer mehr vorliegt.
V. - Die Vorentscheidung und die Beschwerdeentscheidung der OFD haben entsprechend den Anordnungen des Bundesministers der Finanzen in der VAO auf die Einheit der Ehegatten abgestellt, diese zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht und damit gegen § 131 LAG verstoßen. Beide Entscheidungen müssen deshalb aufgehoben werden. Die Frage, ob die VAO ohne die in Tz. 23 getroffene Regelung und ohne alle anderen damit im Zusammenhang stehenden sich auf Ehegatten nachteilig auswirkenden Anordnungen in Zukunft weiterhin angewendet werden soll, hängt grundsätzlich von der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen ab. Es muß davon ausgegangen werden, daß die VAO von dem Bundesminister der Finanzen in ihrer Anlage und Ausgestaltung als eine in allen Einzelteilen aufeinander abgestimmte Einheit geschaffen worden ist. Wird eine bestimmte Anordnung der VAO für unanwendbar erklärt, weil sie mit dem Gesetz nicht übereinstimmt, und wird dadurch das einheitliche Gefüge der VAO weitgehend in Frage gestellt, muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Verwaltung bei Kenntnis der Unzulässigkeit einer von ihr getroffenen und als grundsätzlich angesehenen Regelung von ihrem Ermessen einen anderen Gebrauch gemacht und sie zu einer anderen Gesamtregelung veranlaßt hätte. Eine solche möglicherweise in Betracht kommende und der Verwaltung im Rahmen ihres Ermessensspielraums zustehende Neugestaltung darf durch eine Entscheidung des Gerichts weder eingeengt noch verhindert werden. Auch in einem solchen Fall muß der Ermessensspielraum der Verwaltung unangetastet bleiben. Der Senat vermag deshalb im Streitfall die Erlaßentscheidung nicht selbst zu treffen.
Die OFD wird zweckmäßigerweise zunächst das FA veranlassen, den Erlaß insoweit auszusprechen, als er nach § 129 LAG berechtigt ist. Wegen des dann noch verbleibenden Restes wird die OFD die Entscheidung über die Beschwerde grundsätzlich bis zum Ergehen einer Anordnung des Bundesministers der Finanzen zu § 131 LAG zurückzustellen haben, falls sie sich nicht wegen der Geringfügigkeit des Restbetrages im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen vorweg zu entscheiden veranlaßt sieht.
Fundstellen
Haufe-Index 412570 |
BStBl III 1967, 564 |
BFHE 1967, 31 |
BFHE 89, 31 |