Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Entstehung des GrESt-Anspruchs bei erfolgloser Anfechtung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung DDR
Leitsatz (amtlich)
Der durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung DDR herbeigeführte Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Entstehung des Grunderwerbsteueranspruchs.
Orientierungssatz
1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG darin, daß im Beitrittsgebiet vorübergehend bis Ende 1990 ein anderes Steuerrecht anzuwenden ist als im übrigen Bundesgebiet. Dies ist durch die Schwierigkeiten bei der Überleitung des Rechts der Bundesrepublik auf die neuen Länder sachlich hinreichend gerechtfertigt (hier: befristete Weiteranwendung des GrEStG DDR über den 3.10. 1990 hinaus).
2. Bei der Erteilung der Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung durch die zuständige staatliche Stelle handelt es sich um den Erlaß eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts und damit um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, für die nach dem Wirksamwerden des Beitritts der neuen Bundesländer zur BRD im Beitrittsgebiet die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) maßgebend sind. Die Genehmigungsverfügung kann nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Dabei kann für den Fall, daß (hier: einem Notar) Aufgaben übertragen wurden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, davon ausgegangen werden, daß die Auftragserteilung stillschweigend zugleich auch eine entsprechende Vollmacht enthielt. Die Genehmigungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt des Bescheides (z.B. durch Bezugnahme auf einen bestimmten Kaufvertrag) Klarheit darüber vermittelt, wem gegenüber die Genehmigung wirken soll. In diesem Fall bedarf es keines Zusatzes im Bescheid, aus dem das Vertretungsverhältnis erkennbar wird.
3. Grunderwerbsteuerrechtlich maßgebend ist allein, ob und wann ein (schuldrechtlicher) Anspruch auf Eigentumsverschaffung in bezug auf ein Grundstück wirksam erworben wurde. Die Durchsetzbarkeit oder das weitere rechtliche Schicksal dieses Anspruchs berühren die Entstehung des Steueranspruchs nicht.
4. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat nur die Folge, daß der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Dagegen beseitigt die aufschiebende Wirkung nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Anschluß an BVerwG-Rechtsprechung). Bleibt ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt endgültig ohne Erfolg, entfallen mit Rückwirkung die durch Widerspruch bzw. Klage herbeigeführten Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung vollständig, und zwar unabhängig davon, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage lediglich die Vollziehbarkeit oder auch die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts berührt.
Normenkette
GG Art. 3; GrEStG DDR § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG DDR § 17; GrdstVV § 2; EinigVtr Art. 8 Anl. I Kap. IV B II Nr. 14 Abs. 1; EinigVtr Art. 8 Anl. I Kap. III B II Nr. 1; VwVfG § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1, § 80b Abs. 1
Verfahrensgang
FG Mecklenburg-Vorpommern (Dok.-Nr. 0141907; EFG 1997, 900) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. August 1990 mehrere in Mecklenburg-Vorpommern gelegene Grundstücke. Der Kaufpreis sollte auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtgröße der noch zu vermessenden Grundstücke von 222 813 qm insgesamt 846 690 DM betragen. Die Vertragsschließenden bevollmächtigten zwei Angestellte des beurkundenden Notars unwiderruflich, sämtliche zur Durchführung des Vertrages noch erforderlichen Grundbuchanträge zu stellen, und vereinbarten unter Verzicht auf ein eigenes Antragsrecht, daß die Auflassung nur von dem beurkundenden Notar beim Grundbuchamt eingereicht werden sollte.
Der beurkundende Notar beantragte am 1. Oktober 1990 beim Rat des Kreises X die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken (Grundstücksverkehrsverordnung) der ehemaligen DDR vom 15. Dezember 1977 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- 1978, I Nr. 5, 73). Die für die Genehmigung zuständige Stelle des Landkreises X leitete am 24. Oktober 1990 eine mit einem Genehmigungsvermerk versehene Abschrift des notariellen Kaufvertrages vom 24. August 1990 an den Liegenschaftsdienst, Außenstelle X, und teilte dem beurkundenden Notar durch Schreiben vom 24. Oktober 1990 u.a. folgendes mit:
"Der o.g. Vertrag wird somit mit heutigem Datum ...
genehmigt und dem Liegenschaftsdienst, Außenstelle
X, zugeleitet."
Gegen die Erteilung der Genehmigung legte ein Verwandter des Veräußerers, der vermögensrechtliche Ansprüche an den Grundstücken geltend machte, Widerspruch ein. Der Landkreis X teilte daraufhin der Klägerin am 30. November 1990 mit, der eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, so daß der Kaufvertrag noch nicht wirksam sei. Gleichwohl wurde die Klägerin am 12. Februar 1991 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die von dem Verwandten des Verkäufers gegen die erteilte Genehmigung eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid vom 15. Juli 1994 nach einer Gegenleistung von 846 960 DM und unter Anwendung eines Steuersatzes von 7 v.H. Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 59 268 DM fest.
Mit ihrem --erfolglos gebliebenen-- Einspruch sowie der nachfolgenden Klage machte die Klägerin geltend, die Grunderwerbsteuer für den streitigen Erwerbsvorgang sei erst nach dem 31. Dezember 1990 entstanden, so daß der Steuersatz nur 2 v.H. betrage. Wegen der von einem Verwandten des Veräußerers eingelegten Rechtsmittel gegen die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung sei das Eigentumsrecht der Klägerin bis 1992 umstritten gewesen. Der Klägerin sei die Genehmigung des Kaufvertrages auch nicht über den beurkundenden Notar wirksam zugestellt worden. Der Notar sei nicht bevollmächtigt gewesen, Verwaltungsakte für sie entgegenzunehmen. Vollmacht sei nur den Angestellten des Notars erteilt worden.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, daß der Klägerin die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 24. Oktober 1990 wirksam bekanntgegeben worden sei. Bevollmächtigt für die Entgegennahme der Genehmigung sei der beurkundende Notar gewesen. Im übrigen stelle es eine unzulässige Rechtsausübung durch die Klägerin dar, soweit sie sich auf die fehlende Wirksamkeit der Genehmigung berufe. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung, an dem die Klägerin als Beigeladene beteiligt gewesen sei, habe für die Klägerin festgestanden, daß die Genehmigung wirksam erteilt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe privatrechtsgestaltende Wirkung, die nicht durch neues widersprüchliches Vorbringen aus einer anderen Interessenlage beseitigt werden könne.
Der von dem Verwandten des Verkäufers eingelegte Widerspruch habe nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur die Vollziehbarkeit der Genehmigung suspendiert, mit der Folge, daß die Genehmigung auflösend bedingt wirksam gewesen sei.
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 900 veröffentlicht.
Mit ihrer --vom Senat zugelassenen-- Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes der DDR vom 18. September 1970 (GrEStG DDR) i.V.m. Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 des Einigungsvertrags (EinigVtr) und § 2 Abs. 1 Buchst. a der Grundstücksverkehrsverordnung. Das FG habe zu Unrecht angenommen, daß die Grunderwerbsteuer noch vor Ablauf des Jahres 1990 entstanden sei. Ferner verstoße das Urteil gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. April 1996 1 K 102/95 den Grunderwerbsteuerbescheid des FA vom 15. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 1995 dahingehend zu ändern, daß die Grunderwerbsteuer nach Maßgabe des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 mit einem Steuersatz von 2 v.H. auf 16 933,80 DM festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet.
Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang vom 24. August 1990 am 28. Oktober 1990 --mit dem Zugang des Schreibens des Landkreises X vom 24. Oktober 1990 beim amtierenden Notar--, also im zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG DDR entstanden und die Grunderwerbsteuer nach einem Steuersatz von 7 v.H. zu berechnen ist.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (24. August 1990) und darüber hinaus bis zum Ablauf des Jahres 1990 galt für Erwerbsvorgänge im Beitrittsgebiet das GrEStG DDR. Dies folgt aus Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 EinigVtr. Die befristete Weiteranwendung des GrEStG DDR über den 3. Oktober 1990 hinaus ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. II. 3. a des Senatsurteils vom 19. Mai 1993 II R 29/92, BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG DDR unterlag ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Ein wirksamer Anspruch der Klägerin auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings durch den Kaufvertrag vom 24. August 1990 (noch) nicht begründet worden, weil dieser nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung der Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Stellen bedurfte. Die Grundstücksverkehrsverordnung galt auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts zunächst in der Fassung des EinigVtr fort (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschn. II Nr. 1 EinigVtr). Genehmigungsbedürftig war danach die schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung. Ohne diese Genehmigung blieb der Grundstückskaufvertrag schwebend unwirksam, d.h. es bestand kein Übereignungsanspruch (vgl. Senatsentscheidungen vom 19. Mai 1993 II R 23/92, BFHE 171, 357, BStBl II 1993, 628, und vom 19. Mai 1993 II R 71/92, BFHE 171, 361, BStBl II 1993, 633).
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages durch den Kreis X im zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG DDR wirksam erteilt worden mit der Folge, daß der nach der Übergangsregelung des EinigVtr für das anzuwendende Grunderwerbsteuerrecht maßgebende Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (BFHE 171, 361, BStBl II 1993, 633) in den Geltungsbereich des GrEStG DDR fällt. Insbesondere ist die Genehmigung wirksam bekanntgegeben worden. Bei der Erteilung der Genehmigung handelt es sich um den Erlaß eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts und damit um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, für die nach dem Wirksamwerden des Beitritts der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) im Beitrittsgebiet die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl I 1976, 1253) maßgebend sind (Kapitel III Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschn. III Nr. 1 EinigVtr). Danach bedarf die Genehmigung zu ihrer Wirksamkeit insbesondere der ordnungsgemäßen Bekanntgabe an die Beteiligten (§ 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 VwVfG) und muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG).
Die Genehmigungsverfügung des Landkreises X ist durch Übersendung an den Notar als Bevollmächtigten der Vertragsbeteiligten bekanntgegeben worden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Bekanntgabe auch gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen. Im Streitfall wurde --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- der amtierende Notar von den Vertragsparteien durch schlüssiges Verhalten zur Vertretung gegenüber der Genehmigungsbehörde bevollmächtigt. Die Beteiligten haben den Notar unter Verzicht auf ein eigenes Antragsrecht mit dem grundbuchlichen Vollzug des Vertrages sowie mit der Beseitigung möglicher Eintragungshindernisse --ggf. unter Einschaltung seiner von den Vertragsbeteiligten bevollmächtigten Angestellten-- beauftragt. Dieser Vollzugsauftrag konnte vom Notar ordnungsgemäß nur erfüllt werden, wenn von ihm auch die zur Wirksamkeit des Vertrages notwendige Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung eingeholt wurde. Der Vollzugsauftrag schließt somit notwendigerweise auch den Auftrag mit ein, die Genehmigung für die Vertragsparteien einzuholen. Werden aber Aufgaben übertragen, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, ist davon auszugehen, daß die Auftragserteilung stillschweigend zugleich auch eine entsprechende Vollmacht enthält (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 167 Rz. 1). Dem entspricht auch der tatsächliche spätere Geschehensablauf: Nicht die Vertragsbeteiligten haben sich um die Erteilung der Genehmigung bemüht, sondern allein der Notar, der beim Rat des Kreises X im Namen der Vertragsbeteiligten die Genehmigung beantragt hat.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der an den Notar gerichtete Bescheid des Landkreises X vom 24. Oktober 1990 auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies ergibt sich allein schon aus der Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 24. August 1990. Hierdurch wird nämlich hinreichend klargestellt, daß die Genehmigung des Kaufvertrages den Vertragsparteien gegenüber wirken sollte, für die der Notar die Genehmigung beantragt hatte. Denn "rechtlich betroffen" (§ 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 VwVfG) von der Genehmigung konnten nur die Vertragsbeteiligten sein, deren in der Urkunde verkörperte Willenserklärungen mit der Genehmigung Rechtswirkungen entfalten sollten. Unter diesen Umständen bedurfte es keines Zusatzes im Bescheid, aus dem das Vertretungsverhältnis erkennbar wurde. Vielmehr ergibt der Inhalt des Bescheides hinreichende Klarheit darüber, wem gegenüber die Genehmigung wirken sollte.
Entgegen der Auffassung der Revision bewirkte bereits die Erteilung der Genehmigung durch den Landkreis X, daß die zuvor schwebend unwirksamen Vertragserklärungen wirksam wurden und die Grunderwerbsteuer entstand. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er dem Betroffenen (oder seinem Bevollmächtigten) bekanntgegeben wird. Der Bestandskraft der Genehmigung bedurfte es nicht (vgl. hierzu auch Senatsentscheidung vom 23. April 1952 II 241/51 U, BFHE 56, 404, BStBl III 1952, 157). Grunderwerbsteuerrechtlich maßgebend ist allein, ob und wann ein (schuldrechtlicher) Anspruch auf Eigentumsverschaffung in bezug auf ein Grundstück wirksam erworben wurde. Die Durchsetzbarkeit oder das weitere rechtliche Schicksal dieses Anspruchs berühren die Entstehung des Steueranspruchs nicht. Diesen Umständen kann lediglich für den gegenläufigen Anspruch auf Nichterhebung oder Erstattung der Steuer nach § 17 GrEStG DDR (= § 16 Abs. 1 GrEStG 1983) Bedeutung zukommen.
Auch die aufschiebende Wirkung des von einem Verwandten des Veräußerers eingelegten Widerspruchs gegen die Genehmigung des Kaufvertrages (§ 80 Abs. 1 VwGO) führte nicht (rückwirkend) zum Wegfall der Steuerpflicht. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, hat der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nur die Folge, daß der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Dagegen beseitigt die aufschiebende Wirkung nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Sie führt nicht dazu, daß der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. Infolgedessen bleiben die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts, die vor seiner Anfechtung bereits eingetreten waren, auflösend bedingt wirksam (vgl. z.B. Urteile des BVerwG vom 21. Juni 1961 VIII C 398.59, BVerwGE 13, 1, 5 f., und vom 27. Oktober 1982 3 C 6.82, BVerwGE 66, 218, 222, m.w.N.).
Selbst wenn der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt würde, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung des Kaufvertrages rückwirkend deren Rechtswirksamkeit beseitige, könnte der durch den --erfolglos gebliebenen-- Widerspruch bzw. durch die --ebenfalls erfolglos gebliebene-- Klage herbeigeführte Eintritt der aufschiebenden Wirkung keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Entstehung des hier streitigen Grunderwerbsteueranspruchs haben. Denn die aufschiebende Wirkung endete rückwirkend mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (siehe § 80b Abs. 1 VwGO; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 1998 Tz. 676 unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte) Dies hätte zur Folge, daß der ursprüngliche --erfolglos angefochtene-- Verwaltungsakt so zu behandeln wäre, als sei er nie angefochten gewesen (Eyermann/ Jörg Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 80 Rdnr. 17 a.E.). Bleibt deshalb ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt endgültig ohne Erfolg, entfallen mit Rückwirkung die durch Widerspruch bzw. Klage herbeigeführten Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung vollständig, und zwar unabhängig davon, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage lediglich die Vollziehbarkeit oder auch --wie die Klägerin meint-- die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts berührt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG darin, daß im Beitrittsgebiet vorübergehend bis Ende 1990 ein anderes Steuerrecht anzuwenden ist als im übrigen Bundesgebiet. Denn dies ist durch die Schwierigkeiten bei der Überleitung des Rechts der Bundesrepublik auf die neuen Länder sachlich hinreichend gerechtfertigt (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630). Soweit das Grunderwerbsteuerrecht die Entstehung der Steuerpflicht an den (wirksamen) Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung eines Grundstücks knüpft und der Durchsetzung bzw. Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs keine Bedeutung beimißt, handelt es sich um ein sachlich begründetes Abgrenzungskriterium. Eine Vergleichbarkeit des Streitfalls mit einem Fall, in dem die Genehmigung eines Kaufvertrages aus 1990 erst 1992 erteilt wurde, besteht deshalb nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 56176 |
BFH/NV 1999, 1431 |
BStBl II 1999, 493 |
BFHE 188, 448 |
BFHE 1999, 448 |
BB 1999, 1482 |
DStRE 1999, 719 |
DStRE 1999, 719-721 (Leitsatz und Gründe) |
HFR 1999, 731 |
StE 1999, 414 |