Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Vorräte an Betriebsstoffen, die am Bilanzstichtag vorhanden sind, müssen grundsätzlich aktiviert werden.
2. An die Inventarisierung dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Normenkette
EStG §§ 5, 6/2
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat den Vorrat an Koks für die Beheizung der Fabrikationsräume nicht inventurmäßig erfaßt und bilanziert. Für die Schlußbilanz vom 31. Dezember 1950 schätzte das Finanzamt den Bestand auf 20 DM und für die Schlußbilanz vom 31. Dezember 1951 auf 1 500 DM. Es erhöhte den Gewinn 1955 entsprechend um 1 480 DM. Die Bfin. bestritt die Aktivierungspflicht. Betriebsstoffe brauchten nur aktiviert zu werden, wenn sie Produktionszwecken, nicht aber, wenn sie der Beheizung der Fabrikationsräume dienten, also Unkostencharakter hätten. Der Steuerausschuß gab dem Einspruch statt.
Die Berufung des Vorstehers des Finanzamts führte zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht bejahte unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 71/43 vom 28. Juli 1943 (Reichssteuerblatt 1943 S. 781) die Aktivierungspflicht.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, wie die Streitfrage handelsrechtlich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entscheiden wäre (§§ 38 ff HGB). Denn die handelsrechtlichen Grundsätze gelten für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung nur, soweit ihnen die steuerlichen Bestimmungen über die Gewinnermittlung nicht entgegenstehen (ß 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Nach einkommensteuerlichen Grundsätzen sind aber grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter zu aktivieren, die einer besonderen Bewertung fähig sind und einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden Wert besitzen. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Erwerber des ganzen Betriebes ein Entgelt für solche Gegenstände leisten würde (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 719/38 vom 4. Januar 1939, Reichssteuerblatt 1939 S. 297). Das EStG bietet keinen Anhalt, daß Vorräte an Betriebsstoffen, die in verhältnismäßig kurzer Zeit nach dem Bilanzstichtag verbraucht werden, anders zu behandeln wären. Die Anschaffung solcher Gegenstände bedeutet eine Vermögensumschichtung. Nach dynamischer Bilanzbetrachtung sind die Kosten der Betriebsstoffe Aufwand in dem Jahr, in dem die Betriebsstoffe verbraucht werden. Die am Bilanzstichtag vorhandenen Vorräte sind im Interesse einer zutreffenden Periodenrechnung grundsätzlich zu aktivieren. Der Senat tritt insoweit dem vom Finanzgericht angeführten Urteil des Reichsfinanzhofs VI 71/43 bei. Diese Entscheidung befaßt sich, wie die Bfin. mit Recht betont, zwar in erster Linie mit Vorräten von Ersatzteilen und Reparaturmaterial. Sie erwähnt aber zum Schluß ausdrücklich, daß auch auf Vorräte, deren spätere Verwendung in einem sofortigen Verzehr besteht, wie Kohlen und dergleichen, in der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung gleiche Grundsätze angewandt würden.
In der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 71/43 wird das amtlich nicht veröffentlichte Urteil des I. Senats des Reichsfinanzhofs I 262/41 vom 3. Februar 1942 / 12. Mai 1942 erwähnt. Damals handelte es sich um die Frage der Aktivierungspflicht eines Bestandes an Sieben und Filzen bei einer Papierfabrik. In der Entscheidung I 262/41 ist unter anderem ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs können die Aufwendungen für Güter des Anlagevermögens, deren Anschaffung erfahrungsgemäß alljährlich in ungefähr gleicher Höhe wiederkehrt und deren Nutzungsdauer ein Jahr nicht übersteigt, als laufende Betriebsausgabe behandelt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann also von einer Aktivierung solcher kurzlebiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesehen werden (vgl. das Urteil VI 719/38 vom 4. Januar 1939, Reichssteuerblatt 1939 S. 297). Nun steht es außer Streit, daß die Siebe und Filze einem raschen Verschleiß unterliegen und ihre Nutzung in der Regel ein Jahr nicht überschreitet. Sofern also die abgeschriebenen Siebe und Filze höchstens für die Zeit eines Jahres gereicht haben, wird der Steuerpflichtigen die volle Abschreibung dieser Vorräte nicht versagt werden können".
Diese Rechtsgrundsätze stehen mit der sonstigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs nicht in Einklang. Die Entscheidung VI 719/38, auf die sich der I. Senat des Reichsfinanzhofs beruft, betrifft die wesentlich anders gelagerte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Reparaturen an Anlagegütern sofort als Unkosten verrechnet werden können oder zu aktivieren und gemäß § 7 EStG zu verteilen sind. Die Bewertung von Vorräten an Reparaturmaterial, die am Bilanzstichtag vorhanden waren, stand aber im Urteil VI 719/38 nicht zur Entscheidung. Der Senat tritt in übereinstimmung mit der Entscheidung VI 71/43 den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung I 262/41 nicht bei.
Wenn danach auch Vorräte an Kohlen usw. grundsätzlich bestandsmäßig zu erfassen und zu aktivieren sind, so läge es doch nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, an die Inventarisierung zu hohe Anforderungen zu stellen, wenn es sich nicht um erhebliche Werte handelt und die Bestände an den verschiedenen Bilanzstichtagen nicht wesentlich schwanken. Denn in diesen Fällen ist eine willkürliche Gewinnverlagerung und eine Verzerrung des Bilanzbildes ausgeschlossen. Es sind keine außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehenden und deshalb dem Kaufmann unzumutbaren Anforderungen an die Buchführung zu stellen (vgl. Urteil des Senats I 169/55 U vom 6. Dezember 1955, Slg. Bd. 62 S. 222, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 82). Es wird in der Regel genügen, wenn der jeweilige Bestand der Betriebsmittel mit einem angemessenen geschätzten Wert in die Bilanz eingesetzt wird (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs IV 510/53 U vom 25. August 1955, Slg. Bd. 61 S. 284, BStBl 1955 III S. 307).
Fundstellen
Haufe-Index 408777 |
BStBl III 1957, 237 |
BFHE 1958, 11 |
BFHE 65, 11 |
BB 1957, 637 |
DB 1957, 646 |