Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer bei auflösend und aufschiebend bedingten Leistungen, die vom selben Ereignis abhängen

 

Leitsatz (NV)

  1. Bereicherungsausschließend bzw. -mindernd auswirken kann sich nur eine (Gegen-)Leistung des Beschenkten, die mit der Leistung des Schenkers in einem rechtlichen Zusammenhang steht. Dies ist nicht gegeben, wenn sich unterschiedliche Ansprüche nur faktisch ausschließen, ohne aber rechtlich miteinander verknüpft oder voneinander abhängig zu sein.
  2. Nach § 10 Abs. 3 ErbStG 1974 gelten die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Der Eintritt dieser Fiktionswirkung setzt voraus, dass durch eine Konfusion/Konsolidation Rechtsverhältnisse zivilrechtlich erlöschen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein auflösend bedingter Anspruch nicht als Folge einer Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit, sondern wegen Eintritts der auflösenden Bedingung untergeht.
  3. Schenkungsteuerrechtlich führt die (unentgeltliche) Abtretung erst künftig entstehender Forderungen nicht zur Schenkungsteuerpflicht, auch wenn dem Erwerber dadurch geschützte (abtret-, vererb- und verpfändbare) Rechtspositionen (Anwartschaftsrechte) eingeräumt werden. Schenkungsteuerrechtlich relevant ist erst der nachfolgende Erwerb des Vollrechts (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742).
 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 30; BewG § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 S. 1, § 13; AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 21.05.2001 - II R 48/99 (NV); BFH/NV 2001, 1407

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133264

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