Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluß der Personenkraftfahrzeuge von der Investitionszulage nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962 bezieht sich auf Personenkraftfahrzeuge, die zum betrieblichen Anlagevermögen gehören. Er gilt auch für Taxiunternehmer. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist dadurch nicht verletzt.
Normenkette
BHG § 21 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3
Tatbestand
Der Revisionskläger (ein Taxiunternehmer) begehrt die im § 21 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962 - BHG 1962 - (BStBl I 1962, 998) vorgesehene Investitionszulage für einen im November 1962 angeschafften neuen PKW Mercedes-Benz Limousine 190 D. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat den Antrag abgelehnt, weil Personenkraftfahrzeuge von der Investitionszulage ausdrücklich ausgeschlossen worden seien. Mit der Sprungberufung machte der Revisionskläger geltend, der Ausschluß betreffe nur die privat angeschafften, jedenfalls nicht die zur gewerblichen Personenbeförderung bestimmten Kraftfahrzeuge; andernfalls wäre sinnwidrig ein ganzer Gewerbezweig von der Förderung ausgenommen.
Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat ausgeführt, nach § 21 BHG 1962 werde die Investitionszulage nur an Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und nur für die Anschaffung neuer abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt. Anschaffungen im Bereich des Privatvermögens seien danach ohnehin nicht begünstigt. Der ausdrückliche Ausschluß der Personenkraftfahrzeuge könne sich deshalb nur auf betrieblich genutzte Personenkraftfahrzeuge beziehen. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß dadurch Unternehmen, deren Anlagevermögen sich zu einem wesentlichen Teil aus Personenkraftfahrzeugen zusammensetzt, gegenüber anderen eine geringere Förderung gewährt werde. Das widerspreche aber nicht dem Sinn des Gesetzes, da es auf die Förderung der Wirtschaft in Berlin (West), nicht aber auf die unmittelbare Förderung aller in Berlin (West) ansässigen Unternehmen ziele.
Der Revisionskläger hat gegen die Vorentscheidung Rb. (Revision) eingelegt. Eine Begründung ist nicht eingereicht worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Die Revision ist gemäß § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO auch ohne Begründung zulässig, weil die Vorentscheidung vor Inkrafttreten der FGO erging und nach § 289 AO a. F. kein Begründungszwang bestand.
Die Vorentscheidung läßt rechtliche Mängel nicht erkennen.
Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, fallen unter § 21 BHG 1962 nur Wirtschaftsgüter, die zum betrieblichen Anlagevermögen gehören. Der Ausschluß der Personenkraftfahrzeuge von der Investitionszulage in § 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962 bezieht sich deshalb auf Personenkraftfahrzeuge dieser Art. Andere Personenkraftfahrzeuge sind schon allgemein dadurch ausgeschlossen, daß sie keine Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes läßt die vom Revisionskläger gewünschte einschränkende Auslegung des Begriffs Personenkraftfahrzeuge nicht zu.
Die Versagung der Investitionszulage für Personenkraftfahrzeuge bedeutete auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 des Grundgesetzes). Sie galt für alle Unternehmer in gleicher Weise. Daß der eine Unternehmer mehr und der andere weniger, der Revisionskläger nach der Art seines Gewerbes besonders stark betroffen wurde, war nicht die Folge ungleicher Behandlung, sondern der unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung im einzelnen Fall. Es lag im Ermessen des Gesetzgebers, den Umfang der investitionszulagefähigen Wirtschaftsgüter so zu bestimmen, wie es ihm zur Erreichung der Gesetzesziele zweckmäßig erschien. Eine Willkür läßt sich schon deshalb nicht annehmen, weil Personenkraftfahrzeuge regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964 - BHG 1964 - (BStBl I 1964, 510) ist die Investitionszulage auf Personenkraftfahrzeuge, die im eigenen Gewerbebetrieb ausschließlich der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen, an Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke verwendet werden, ausgedehnt worden. Diese Bestimmung ist aber nach § 20 Abs. 4 Ziff. 3 BHG 1964 erstmals für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden. Die änderung muß deshalb für den Streitfall außer Betracht bleiben.
Fundstellen
Haufe-Index 412207 |
BStBl III 1967, 68 |
BFHE 1967, 176 |
BFHE 87, 176 |