Leitsatz (amtlich)
Einzahlungen auf einen Bausparvertrag mit aus dem Betriebsvermögen entnommenen Geldmitteln stehen mit einem Betriebskredit in mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang, wenn die entnommenen Geldmittel für betriebliche Zwecke erforderlich sind und die Entnahme zwangsläufig zu einer Erhöhung des Betriebskredits führt.
Normenkette
WoPG § 2 Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger, Inhaber von zwei Gewerbebetrieben, zahlte auf einen im Jahr 1963 abgeschlossenen Bausparvertrag am 31. Dezember 1965 1 334 DM in bar ein. Im Streitjahr schrieb ihm die Bausparkasse Zinsen für das Bausparguthaben in Höhe von 88 DM gut. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) gewährte dem Kläger antragsgemäß eine Wohnungsbauprämie für 1965 in Höhe von 400 DM.
Bei einer Betriebsprüfung stellte das FA fest, daß der Kläger den Bausparbeitrag von 1 334 DM am 31. Dezember 1965 von seinem Kontokorrentkonto bei der Kreissparkasse A abgehoben hatte, das zu diesem Zeitpunkt einen Schuldsaldo von 41 684,16 DM auswies, und daß er bei der Volksbank ein weiteres Kontokorrentkonto mit einem Schuldsaldo von damals 19 040,26 DM hatte. Am 31. Dezember 1965 hatte der Kläger bei der Kreissparkasse drei Kundenschecks im Betrag von 1 853,64 DM unter der ausdrücklichen Vereinbarung eingereicht, daß hiervon 1 334 DM auf den Bausparvertrag einbezahlt werden sollten. Abredegemäß zahlte die Kreissparkasse dem Kläger den Gegenwert aus den Schecks im Betrag von 1 853,64 DM und weitere 147,36 DM aus dem Kontokorrentkredit bar aus. Lediglich aus buchungstechnischen Gründen schrieb die Kreissparkasse den Gegenwert für die drei Kundenschecks seinem Kontokorrentkonto gut und belastete gleichzeitig dieses Konto mit der Barauszahlung im Betrag von 2 000 DM (1 853,64 DM + 147,36 DM). Hiervon wurden 1 334 DM auf den Bausparvertrag einbezahlt. Den Restbetrag von 666 DM führte der Kläger seiner Geschäftskasse zu. Auf Grund dieser Feststellungen forderte das FA gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WoPG die Wohnungsbauprämie zurück. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das FG gab der Klage statt, soweit der Bausparbeitrag durch die Gutschrift von Zinsen auf das Bausparguthaben geleistet war. Im übrigen wies es die Klage ab. Es führte aus: Da der Kläger den Betrag von 1 334 DM am 31. Dezember 1965 von seinem Kontokorrentkonto abgehoben und sich dadurch der Schuldsaldo erhöht habe, spreche die Vermutung für ein Sparen mit Kredit. Nach der Bestätigung der Kreissparkasse vom 4. März 1968 sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, seine Betriebseinnahmen zur Abdeckung des ihm in Höhe von 50 000 DM eingeräumten Betriebskredits zu verwenden. Der Gegenwert aus den Kundenschecks sei jedoch betrieblich gebunden gewesen. Der Kläger habe die 1 334 DM dem Betrieb nicht entnehmen können, ohne gleichzeitig seine Bankschuld erhöhen zu müssen, weil betriebliche Verpflichtungen zu begleichen gewesen seien. Die 1 334 DM seien somit am 31. Dezember 1965 für außerbetriebliche Zwecke nicht frei verfügbar gewesen. Dadurch, daß der Kläger seinem Betrieb 1 334 DM für private Zwecke entzogen habe, sei er gezwungen gewesen, seine Bankschuld zu erhöhen. Zwischen Bausparen und Krediterhöhung habe somit zumindest ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß sich die Schuldsalden auf seinen Kontokorrentkonten bei der Kreissparkasse und der Volksbank von rd. 54 200 DM am 30. Dezember und rd. 60 700 DM am 31. Dezember 1965 zum 31. Januar 1966 auf rd. 54 500 DM und auf rd. 35 600 DM am 31. Dezember 1966 ermäßigt hätten. Für die Entscheidung der Frage, ob mit Kredit gespart sei, sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bausparleistungen erbracht worden seien.
Mit der Revision, die das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, rügt der Kläger Verletzung des § 2 WoPG. Er trägt vor, durch den Besitz der drei Kundenschecks im Wert von 1 853,64 DM hätten ihm frei verfügbare Mittel zur Verfügung gestanden, aus denen er seine Bausparleistungen hätte erbringen können. Daß die Kreissparkasse die Einreichung der drei Schecks und deren Auszahlung nur aus technischen Gründen über sein Kontokorrentkonto gebucht habe, dürfe nicht anders beurteilt werden als die Einreichung der drei Schecks bei der Bausparkasse selbst. Im Streitfall liege Sparen "bei", nicht "durch" Kredit vor. Im übrigen müßten die Vorgänge im ganzen gesehen werden. Die Bankschuld habe sich dadurch verringert, daß der die Bausparbeiträge übersteigende Scheckbetrag (1 853,64 DM ./. 1 334 DM) von 519,64 DM in dem Betrieb verblieben sei. Die Auffassung des FG führe dazu, daß es kleinen Geschäftsleuten, die mit Betriebskrediten arbeiten müßten, unmöglich gemacht werde, prämienbegünstigt zu sparen.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Bescheid über die Rückforderung der Wohnungsbauprämie in Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
Gemäß § 2 Abs. 2 WoPG sind Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nur prämienbegünstigt, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Leistet ein Steuerpflichtiger seinen Bausparbeitrag durch Überweisung von einem laufenden Konto mit Schuldsaldo, so besteht - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - die Vermutung, daß der Steuerpflichtige für seine Bausparleistungen fremde Mittel verwendet hat (vgl. die Grundsatzentscheidung des Senats VI 207/58 S vom 5. Dezember 1958, BFH 68, 145, BStBl III 1959, 58). Diese Vermutung greift im Streitfall jedoch nicht ein. Zwischen dem Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto des Klägers und der Einzahlung des Bausparbeitrags bei der Bausparkasse besteht kein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG erfolgten im Streitfall die Gutschrift der drei Kundenschecks im Gegenwert von 1 853,64 DM auf dem Kontokorrentkonto des Klägers, die gleichzeitige Abhebung und die Einzahlung von 1 334 DM auf das Konto der Bausparkasse unter Belastung des Kontokorrentkontos ausschließlich aus buchungstechnischen Gründen. Der Gegenwert der drei Schecks sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Kreissparkasse und des Klägers in die laufende Rechnung nicht einbezogen werden. Diese Handhabung entsprach der dem Kontokorrentkredit zugrunde liegenden, bereits vor Jahren getroffenen Kreditvereinbarung zwischen der Kreissparkasse und dem Kläger. Danach war dieser nicht verpflichtet, bei ihm eingehende Betriebseinnahmen zur Abdeckung des ihm bis zur Höhe von 50 000 DM eingeräumten Betriebskredits zu verwenden. In diesem Punkt weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Senats VI 130/57 U vom 5. Dezember 1958 (BFH 68, 148, BStBl III 1959, 59) zugrunde liegenden Sachverhalt ab. Die in jener Entscheidung aus der Rechtsnatur des Kontokorrents als Dauerverhältnis hergeleitete Unselbständigkeit der einzelnen Rechnungsposten ist bei den hier gutgeschriebenen drei Kundenschecks nicht zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Gegenwert der drei Kundenschecks im Betrag von 1 853,64 DM und die Barabhebung des Klägers im Betrag von insgesamt 2 000 DM nicht decken. Bei dem Differenzbetrag von 147,36 DM handelt es sich - wie die Kreissparkasse bestätigt hat - um die Inanspruchnahme des dem Kläger eingeräumten Kontokorrentkredits. Daß die Barabhebung, die sich aus dem Gegenwert der drei Kundenschecks und die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits zusammensetzte, dem Kontokorrentkonto des Klägers aus rein technischen Gründen in einem Betrag belastet wurden, ist rechtlich unerheblich. Danach ist der Kläger im Streitfall so zu behandeln, als ob er die Schecks unmittelbar bei der Bausparkasse als Zahlungsmittel abgegeben hätte. Eine unmittelbare Verwendung von Fremdmitteln zur Einzahlung auf den Bausparvertrag liegt somit hier nicht vor.
Es ist aber nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz einen - nach § 2 Abs. 2 WoPG ebenfalls schädlichen - mittelbaren Zusammenhang zwischen der Einzahlung auf den Bausparvertrag und der Kreditaufnahme bejaht hat. Mit dem FG ist der Senat der Auffassung, daß ein Gewerbetreibender mit dem Betriebsvermögen entnommenen Geldmitteln auch bei Bestehen einer Bankschuld prämienbegünstigt Bausparbeiträge leisten kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Bankkredit die Einzahlung auf den Bausparvertrag nicht erst ermöglicht hat (Urteil des Senats VI 22/57 U vom 5. Dezember 1958, BFH 68, 154, BStBl III 1959, 61) und die zum Sparen eingesetzten Mittel nicht im Betrieb gebunden waren. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Schuldsaldo auf den Kontokorrentkonten des Klägers bei der Kreissparkasse und der Volksbank am 30. Dezember 1965 um rd. 5 800 DM und am 31. Dezember 1965 - unter Berücksichtigung der Barabhebung im Betrag von 2 000 DM - um rd. 6 400 DM auf rd. 60 700 DM erhöht. Der Kläger war danach am 31. Dezember 1965 nicht in der Lage, aus seinem Betriebsvermögen Geldmittel zu entnehmen, ohne zwangsläufig seinen laufenden Betriebsmittelkredit weiter zu erhöhen. Der vom Kläger seinerzeit insgesamt in Anspruch genommene Kontokorrentkredit lag zudem über dem von der Kreissparkasse eingeräumten Betriebskredit von 50 000 DM. Daß sich der Kontokorrentkredit des Klägers bei der Kreissparkasse und der Volksbank im Laufe des Jahres 1966 beträchtlich ermäßigte, muß - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - unberücksichtigt bleiben. Denn für die Entscheidung der Frage, ob "mit" oder "bei" Kredit gespart wurde, ist allein der Zeitpunkt der Einzahlung der Bausparbeiträge maßgebend. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß er am 31. Dezember 1965 anderweitig über flüssige Geldmittel verfügte. Danach konnte das FG unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen, daß der Betrag von 1 334 DM im Streitfall für außerbetriebliche Zwecke nicht frei verfügbar war, weil diese Mittel zur Erfüllung betrieblicher Verbindlichkeiten benötigt wurden und daher im Betrieb gebunden waren. Der Senat ist an diese auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Feststellung der Vorinstanz gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da das FG ohne Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und gegen Verfahrensvorschriften zu dieser Feststellung kommen konnte. Daß die Vorinstanz zu dieser Feststellung kommen mußte, ist nicht erforderlich.
Das FG hat somit die Wohnungsbauprämie für die streitigen Aufwendungen ohne Rechtsirrtum versagt.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 413309 |
BStBl II 1972, 781 |
BFHE 1972, 410 |