Entscheidungsstichwort (Thema)
Altenpfleger kein Freiberufler
Leitsatz (NV)
Ist die Ausübung eines "Katalogberufs" nur aufgrund einer Erlaubnis zulässig, so kann eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, diesem "Katalogberuf" nicht ähnlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sein.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Altenpflegerin. Sie erhielt die Anerkennung nach zweijähriger Ausbildung (Lehrgangsjahr, Prüfung, Berufspraktikum) mit Wirkung vom 1. April 1984. Im Streitjahr (1988) betreute sie selbständig alte, pflegebedürftige Menschen in deren Wohnungen.
Die Klägerin erklärte ihre Einkünfte aus der Altenpflegetätigkeit als solche aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) folgte dem nicht, sondern behandelte die Einkünfte als gewerblich und gewährte der Klägerin daher nicht den Freibetrag nach § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Dagegen richtet sich die auf Verletzung von § 18 Abs. 1 EStG gestützte Revision des FA.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Klägerin hat im Streitjahr keine selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 EStG ausgeübt. Sie gehört unstreitig keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten "Katalogberufe" an. Ihre Tätigkeit ist einem solchen Beruf auch nicht ähnlich.
Ist die Ausübung eines "Katalogberufs" nur aufgrund einer Erlaubnis zulässig, so kann nach ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, diesem "Katalogberuf" nicht ähnlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. September 1989 IV R 117/87, BFHE 158, 372, BStBl II 1990, 153 m. w. N.).
So liegt es im Streitfall, wie der Senat in seinem Urteil V R 134/92 vom heutigen Tage, BFH/NV 1995, 549, im einzelnen dargelegt hat. Darauf wird verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung in der vorliegenden Sache ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 1994, Teil A, Ergänzende Regelungen, I. Übergreifende Zuständigkeiten, Nr. 6 i. V. m. Nr. 1 Satz 1.
Fundstellen
Haufe-Index 423552 |
BFH/NV 1995, 497 |