Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Meta-Verbindungen.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1, § 2/1, § 3/1
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Versicherungsmakler, der sein Unternehmen bis Ende 1945 zusammen mit einem anderen persönlich haftenden Gesellschafter betrieben hat. Der Mitgesellschafter ist dann ausgeschieden, hat aber im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Teil des Kundenstammes des Bf. weiterbearbeitet und ist daraufhin von dem Bf. verklagt worden. Auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom 20. Februar 1946 hat sich der Bf. mit der Bearbeitung dieser besonders benannten Kunden durch seinen früheren Mitgesellschafter mit der Maßgabe einverstanden erklärt, daß die Nettocourtage aus den Versicherungen bis Ende 1955 geteilt werde. Der Bf. hält den ihm im zweiten Halbjahr 1948 zugeflossenen Courtage-Anteil für nicht umsatzsteuerbar, weil es sich insoweit um einen Gewinnanteil aus einer Meta-Verbindung gehandelt habe. Die Vorinstanzen haben demgegenüber einen Leistungsaustausch zwischen den beiden ehemaligen Gesellschaftern darin erblickt, daß der Bf. seinem ehemaligen Vertragspartner einen gewissen Kundenkreis gegen eine Gewinnbeteiligung als Entgelt zur Bearbeitung überlassen habe, so daß er insoweit wegen des Entgeltes zur Umsatzsteuer heranzuziehen sei.
Mit der Rechtsbeschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, das Gesellschaftsverhältnis sei hinsichtlich des Kundenstammes festgesetzt worden. Die dem Bf. zugeflossenen Beträge seien entweder Liquidationsüberschüsse oder Gewinnausschüttungen, sonach mangels einer Gegenleistung nicht umsatzsteuerbar. Ebenso wie bei der stillen Gesellschaft entstehe bei der Meta-Verbindung keine Umsatzsteuer infolge einer Gewinnausschüttung. Die Vorinstanzen hätten die für den Vergleich zwischen den Parteien in Betracht gezogenen Gründe nicht ausreichend gewürdigt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Bf. beruft sich zu Unrecht darauf, daß im vorliegenden Falle eine Meta-Verbindung vorgelegen habe. Die Meta-Verbindung ist eine besondere Art der Innengesellschaft. Bei ihr verbinden sich mehrere Unternehmer auf längere Zeit zur Ausführung einer unbestimmten Zahl von Geschäften auf gemeinschaftliche Rechnung miteinander, wobei jedoch die Geschäfte von jedem Metisten im eigenen Namen geschlossen werden. Meta-Verbindungen befassen sich im allgemeinen mit Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere oder Waren. Im Falle des Bf. handelt es sich um keine Anschaffungsgeschäfte, sondern um Versicherungsabschlüsse. Eines Eingehens darauf, ob eine Meta-Verbindung in Fällen von Versicherungsabschlüssen überhaupt möglich wäre, bedarf es jedoch nicht, weil eine Meta-Verbindung im vorliegenden Falle schon aus einem anderen Grunde nicht vorliegen kann. Wesentlich für eine Meta-Verbindung ist nämlich, daß jeder Metist im eigenen Namen, aber für Rechnung der Meta tätig wird (vgl. Düringer-Hachenburg, Das Handelsgesetzbuch, II. Band 1. Hälfte, 3. Aufl. 1932, S. 383). Jeder Metist muß sich mit Geschäftsabschlüssen für die gemeinsame Rechnung befassen. Das ist aber hier nicht der Fall gewesen. Die Geschäftsabschlüsse hat allein der ehemalige Mitgesellschafter des Bf. vorgenommen. Die Pflege rein persönlicher Beziehungen zu den Kunden, der der Bf. nach seinen Ausführungen obgelegen hat, genügt nicht. Eine Meta-Verbindung scheidet sonach für die Beurteilung des vorliegenden Falles aus. Bemerkt sei jedoch, daß der Reichsfinanzhof - und dieser Auffassung schließt sich der Bundesfinanzhof an - bei der Warenmeta-Verbindung die Innengeschäfte zwischen den Metisten für umsatzsteuerpflichtig erklärt hat, weil die Selbständigkeit des Metisten nicht durch die Meta-Verbindung berührt wird, so daß der Käufer-Metist das Eigentum an den Waren erwirbt und dem Verkäufer-Metisten die Verfügungsmacht über die Waren verschafft. Dabei ist als Entgelt für jede Lieferung der Einkaufspreis und die Hälfte des erzielten Gewinnes anzusehen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 77/27 vom 4. März 1927, Slg. Bd. 20 S. 300).
Fundstellen
Haufe-Index 408374 |
BStBl III 1956, 58 |
BFHE 1956, 157 |
BFHE 62, 157 |