Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung an Enkel mit Zwischenschaltung eines Dritten
Leitsatz (amtlich)
Zu Fragen der Besteuerung einer Schenkung vom Großvater (Erbhofbauern) an den Enkel, wenn der Hof zwischenzeitlich dem Sohn (Anerben) des Erbhofbauern überlassen wurde, mit der Auflage, den Hof zu einem Stichtag dem Enkel (Neffen des Anerben) zu übergeben.
Normenkette
GrEStG §§ 1, 3 Nr. 6; ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nr. 3
Gründe
Der Bauer Konrad A., der Großvater des Bf., hatte durch notariell beurkundeten Überlassungsvertrag vom 15. März 1939 seinen in dem jetzigen Lande Y. gelegenen Erbhof seinem Sohn Wilhelm A., dem Onkel des Bf., überlassen. Der Erwerber Wilhelm A. hatte u.a. dem Hofabgeber eine lebenslängliche Jahresrente von 2000,– RM und nach dessen Tode an seine Schwester Erika A. eine lebenslängliche Jahresrente von 1.000,– RMzu zahlen. Der Erwerber verpflichtete sich in § 5 des Überlassungsvertrags, den Erbhof am 1. Mai 1960 an den Sohn seines verstorbenen Bruders Hans Christian A., ebenfalls namens Hans Christian A., den Bf., lastenfrei, aber ohne Beschlag und Inventar, abzugeben. Dieser hatte die an die Erika A., seine Tante, zu zahlende Rente von 1.000,– RM jährlich zu übernehmen. Andererseits war der Erwerber aus dem Vertrage vom 15. März 1939, d.h. Wilhelm A., berechtigt, sich bestimmte bezeichnete Parzellen des Hofes in einer Gesamtgröße von rd. 21 ha als Eigentümer vorzubehalten. Durch notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag vom 26. März 1960 übertrug Wilhelm A. dem Bf. die Hofstelle – außer den vorbehaltenen Parzellen – ohne totes und lebendes Inventar. Nach dem letztgenannten Vertrag erfolgt die Übertragung unentgeltlich, da es sich um die Erfüllung eines Vermächtnisses handelt. Der Bf. übernimmt entsprechend dem Vertrag vom 15. März 1939 die auf dem Hof ruhende lebenslängliche Rente für Erika A. von 1.000,– RM/DM jährlich. Die Vermögensabgabe wird anteilig entsprechend dem Einheitswert übernommen. In dem Vertrag ist ausdrücklich festgestellt, daß der Vertrag vom 15. März 1939 durch Beschluß vom 11. Mai 1939 anerbengerichtlich genehmigt worden ist. Das FA setzte für den Vertrag vom 26. März 1960 die GrESt nach einer Gegenleistung von 17.465,44 DM (11 × 1.000,– DM Jahresrente + 6.465,44 DM VA) auf 1.222,55 DM fest. Der Bf. machte mit dem Einspruch gegen diesen St-Bescheid … geltend, daß keine gemischte Schenkung vorliege, weil die Schenkung Freigebigkeit voraussetze, im vorliegenden Fall die Abgabe des Hofs aber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erfolge, die der Auflassende Wilhelm A. zu erfüllen hatte. Die Übertragung des Grundvermögens durch den Vertrag vom 26. März 1960 unterliege nicht der GrESt, sondern nur der ErbSt. Der Einspruch hat keinen Erfolg gehabt, ebensowenig die Berufung. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird wie in den Vorinstanzen Freistellung von der GrESt begehrt.
Die Rb. muß, wenn auch aus anderen als den vorgebrachten Gründen, Erfolg haben.
Das angefochtene Urteil führt aus, die Überlassung des Hofes durch den Bauern Konrad A., den Großvater des Bf., an seinen Sohn Wilhelm A., den Onkel des Bf., mit der Verpflichtung, den Hof am 1. Mai 1960 an den Bf. weiterzugeben, sei eine Schenkung unter Lebenden mit ein er Auflage i.S. des § 525 Abs. 1 BGB. Inhalt der Auflage in § 5 des Vertrages vom 15. März 1939 sei die – bis auf die Übernahme der Rente – unentgeltliche Übertragung des Hofes auf Hans Christian A. (den Bf.). Damit hat das FG aber über einen rechtlichen Sachverhalt (mit anderen Beteiligten) geurteilt, der gar nicht zur Entscheidung gestellt war. Denn das F. A. hat seinerseits in der Einspruchsentscheidung die Steuerfestsetzung darauf gestützt, daß es sich bei dem am 26. März 1960 abgeschlossenen Rechtsgeschäft um die unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks unter einer Auflage, d.h. um eine solche Zuwendung seitens des Wilhelm A. handle. Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil wegen Rechtsverstoßes aufgehoben werden. Unrichtig erscheint auch die Auffassung des FG, daß die in der dem Hofannehmer Wilhelm A. auferlegten Verpflichtung zur Übertragung des Hofes an den Bf. liegende Auflage wiederum mit einer Auflage – nämlich der Übernahme der Rentenzahlung – verbunden sei. Nur der Beschenkte, nicht aber der durch die Auflage Begünstigte kann mit einer Auflage beschwert werden (vgl. § 525 Abs. 1 BGB).
Auch die Einspruchsentscheidung kann keinen Bestand haben. Sie unterstellt ohne weiteres das Vorliegen einer Schenkung, unterläßt es aber völlig, auf den für die Annahme einer Schenkung in subjektiver Hinsicht seitens des Zuwendenden, also hier – entsprechend der Auffassung des FA – seitens des Wilhelm A. erforderlichen Willen zu einer freigebigen Zuwendung einzugehen, den der Bf. in Abrede stellt. Das FA kann sich für seine Auffassung nicht auf den in seiner Einspruchsentscheidung erwähnten SchenkSt-Bescheid des ErbSt-FA vom 25. Juli 1960 berufen. Die diesen St-Bescheid enthaltenden Akten des ErbSt-FA liegen dem erkennenden Senat nicht vor. Die Einspruchsentscheidung gibt jedoch – unwidersprochen – den Inhalt des betreffenden SchenkSt-Bescheides dahin wieder, daß die mit Vertrag vom 26. März 1960 durchgeführte Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Schenkst unterworfen worden ist Dies zeigt, daß das ErbSt-FA eine Schenkung unter Lebenden des Bauern Konrad A. (Großvater des Bf.) an seinen Sohn Wilhelm A. unter Auflage zugunsten des Bf., nicht aber wie das GrESt-FA eine Schenkung des Wilhelm A. an den Bf. der Besteuerung zugrunde gelegt haben dürfte. Schenker im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist nicht der mit der Auflage Beschwerte, hier Wilhelm A., sondern derjenige, der dem mit der Auflage Beschwerten die Zuwendung macht, hier also der Bauer Konrad A. Der Beschwerte, hier Wilhelm A., hat die ihm auferlegte Leistung nur zu vollziehen. Das ErbSt-FA bringt dies durch die Worte „die mit Vertrag vom 26. März 1960 durchgeführte Zuwendung” zum Ausdruck. Wenn die Zuwendung mit dem Vertrag vom 26. März 1960 nur durchgeführt worden ist, muß sie durch einen anderen Rechtsakt begründet worden sein, und als solcher kommt im vorliegenden Fall nur der Überlassungsvertrag vom 15. März 1939 in Betracht. Aus diesem Grunde muß auch die Einspruchsentscheidung aufgehoben werden.
Die Sache ist spruchreif.
Für die Annahme einer Schenkung an den Bf. seitens seines Onkels Wilhelm A. ist kein Raum, da dieser unter der ihm durch den Vertrag vom 15. März 1939 auferlegten Verpflichtung zur Weitergabe des Hofes an den Bf. gehandelt hat, es bei einem Handeln unter rechtlicher Verpflichtung aber an einer Freigebigkeit fehlt (Urteil des BFH III 41/50 U vom 24. Januar 1952, BStBl 1952 III S. 45, Slg. Bd. 56 S. 110). Ebensowenig hat Wilhelm A. seinem Neffen, dem Bf., eine Auflage gemacht, sondern diese hat der Großvater des Bf., der Bauer Konrad A., angeordnet. Der Bf. hat den Hof nicht von seinem Onkel Wilhelm A., sondern von seinem Großvater Konrad A. erworben. Über diesen Steuerfall ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Bemerkt sei aber, daß ein Erwerb des Bf. der auf eine Schenkung seitens seines Großvaters zurückgeht, auf jeden Fall nach § 3 Ziff. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist. Hiernach ist auch der St-Bescheid vom 23. Juni 1960 aufzuheben und der Bf. von der angeforderten GrESt freizustellen.
Fundstellen