Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung - Beendigung der personellen Verflechtung
Leitsatz (NV)
Bei Beendigung der personellen Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebskapitalgesellschaft kommt es zur Betriebsaufgabe.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. (Kläger) waren seit 1952 zu je 25 v. H. am Festkapital der beigeladenen Gebr. X-KG beteiligt. Außerdem standen ihnen je 25 v. H. am Grundkapital der X-AG zu. Im Jahre 1954 veräußerte die KG ihr Vermögen mit Ausnahme des Betriebsgrundstückes und einiger weiterer Posten an die AG; anschließend verpachtete sie das Betriebsgrundstück an die AG. Zu diesem Zeitpunkt war neben den Klägern ihr Onkel A. X. zu je 50 v. H. Gesellschafter der KG und der AG.
Nach dem Tode von A. X. im Jahre 1961 ging dessen Beteiligung an der KG je zur Hälfte auf seine Ehefrau und seinen Sohn B. X. über; dieser erhielt auch die Beteiligung an der AG. Im Jahre 1962 verkaufte B. X. seine Beteiligung an der AG an einen Dritten.
Im Jahre 1970 veräußerten die Kläger ihre Beteiligung an der KG und an der AG. Nach einer im Jahre 1974 durchgeführten Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) davon aus, daß zwischen der KG und der AG eine Betriebsaufspaltung bestanden habe, so daß der Gewinn der Kläger aus der Veräußerung der Beteiligungen an der KG und der AG in die Gewinnfeststellung der KG einzubeziehen sei. Das FA änderte die Gewinnfeststellung 1970 in dieser Weise.
Mit ihrer Klage beantragten die Kläger zunächst, den auf die Beteiligung an der AG entfallenden Gewinn nicht in die Gewinnfeststellung einzubeziehen. Nach Ablauf der Klagefrist erweiterten sie ihr Klagebegehren dahin, auch den auf die KG-Beteiligung entfallenden Gewinn außer Betracht zu lassen.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, daß die Klageerweiterung zulässig sei. Der Klage sei stattzugeben, weil zwischen der KG und der AG zwar zunächst eine Betriebsaufspaltung bestanden habe, diese aber im Jahre 1962 beendet worden sei, als B. X. sein Aktienpaket an einen Dritten veräußerte; nunmehr hätten die Gesellschafter der Besitz-KG die Betriebskapitalgesellschaft nicht mehr beherrscht. Die KG habe damit ihren Gewerbebetrieb aufgegeben und sich in der Folge nur noch vermögensverwaltend betätigt; die Aktien des Kläger seien danach Privatvermögen gewesen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA, daß die Erweiterung der Klage als unzulässig hätte angesehen werden müssen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Zur Recht hat das FG entschieden, daß eine Klageerweiterung auch nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung zulässig ist. Seine Rechtsauffassung ist inzwischen durch den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) bestätigt worden. Im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Großen Senats hat der erkennende Senat die Bearbeitung der Streitsache zurückgestellt. Er schließt sich der Auffassung des Großen Senats an.
In der Sache entspricht das Urteil des FG der Auffassung des BFH, daß es bei Beendigung der personellen Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebskapitalgesellschaft zur Betriebsaufgabe kommt (Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363). Die personelle Verflechtung verlangt auch für eine als Betriebskapitalgesellschaft fungierende AG, daß die das Besitzunternehmen beherrschenden Personen über eine Mehrheit am Grundkapital verfügen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479); diese Voraussetzung war nicht mehr erfüllt, nachdem B. X. seine Aktienbeteiligung im Jahre 1962 veräußert hatte.
Fundstellen
Haufe-Index 417041 |
BFH/NV 1991, 439 |