Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 7b EStG bei Umwandlung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus
Leitsatz (NV)
1. Die Höchstbemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG richtet sich nach der Art des Objekts bei Beginn des Begünstigungszeitraums für die erhöhten Absetzungen im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung.
2. Auch wenn ein als Einfamilienhaus fertiggestelltes oder angeschafftes Gebäude nachträglich durch Ausbau in ein Zweifamilienhaus umgewandelt wird, bleibt es bei der für ein Einfamilienhaus maßgeblichen Höchstbemessungsgrundlage.
Normenkette
EStG § 7b
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau errichteten im Jahre 1979 auf einem ihnen je zu 1/2 gehörenden Grundstück ein Wohngebäude. Die Wohnung im Erdgeschoß des mit einem Aufwand von 156712 DM hergestellten Gebäudes nutzten sie seit der Fertigstellung im Oktober 1979 selbst. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bewertete das Grundstück zum 1. Januar 1980 als Einfamilienhaus. Das FA berücksichtigte seit 1979 bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers und seiner Ehefrau antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Höchstbemessungsgrundlage für Einfamilienhäuser von 150000 DM.
Im Jahre 1982 erweiterten der Kläger und seine Ehefrau das Einfamilienhaus durch Ausbau des Dachgeschosses mit einem Aufwand von 41204 DM zu einem Zweifamilienhaus. Die Wohnung im Dachgeschoß vermieteten sie ab November 1982. Das FA bewertete das Grundstück zum 1. Januar 1983 als Zweifamilienhaus. Ab 1982 beanspruchten der Kläger und seine Ehefrau erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG nach Maßgabe der für Zweifamilienhäuser geltenden Bemessungsgrundlage von nunmehr 197916 DM. Dem folgte das FA bei den bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzungen für die Jahre 1982 und 1983. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1984 (Streitjahr) hingegen ließ das FA erhöhte Absetzungen nur von der nach § 7b EStG für Einfamilienhäuser geltenden Höchstbemessungsgrundlage (von 150000 DM) zu und berücksichtigte hinsichtlich der übersteigenden Herstellungskosten lediglich Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 v.H.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt: Dem Kläger stünden die beanspruchten erhöhten Absetzungen zu, da das begünstigte Objekt seiner Art nach im Streitjahr ein Zweifamilienhaus gewesen sei. Dem Wortlaut des § 7b EStG sei nicht zu entnehmen, daß die Art des begünstigten Objektes und damit auch die Höhe der Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen bereits zu Beginn des Begünstigungszeitraumes endgültig festgelegt werden müßten.
Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung des § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil es § 7b EStG verletzt. Das FG hat dem Kläger rechtsfehlerhaft erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG nach der für Zweifamilienhäuser geltenden Bemessungsgrundlage zuerkannt. Entgegen der Auffassung des FG ist für die dem Kläger zustehenden erhöhten Absetzungen die für Einfamilienhäuser geltende Höchstbemessungsgrundlage von 150000 DM auch weiterhin maßgeblich geblieben, nachdem das im Jahre 1979 errichtete Einfamilienhaus durch Ausbau des Dachgeschosses im Jahre 1982 in ein Zweifamilienhaus umgewandelt worden ist.
Der Senat hat zu der Streitfrage in inzwischen ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Höchstbemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG sich nach der Art des Objektes bei Beginn des Begünstigungszeitraums für die erhöhten Absetzungen im Jahr der Fertigstellung richtet. Auch wenn ein als Einfamilienhaus fertiggestelltes Gebäude nachträglich durch Ausbau einer weiteren Wohnung in ein Zweifamilienhaus umgewandelt wird, bleibt es bei der für ein Einfamilienhaus maßgeblichen Höchstbemessungsgrundlage. Die für erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG maßgebende Bemessungsgrundlage für Zweifamilienhäuser ist dann anwendbar, wenn das Gebäude erst mit der Schaffung der zweiten Wohnung fertiggestellt worden ist, nachdem es von vornherein als Zweifamilienhaus geplant und baurechtlich genehmigt worden war und anschließend auch in einem Zug errichtet worden ist. War das Gebäude hingegen zunächst als Einfamilienhaus fertiggestellt worden und wird es in einem weiteren Bauabschnitt in ein Zweifamilienhaus umgewandelt, so läßt sich die Änderung der Art des Gebäudes auch nicht aufgrund des § 7b Abs. 3 Satz 2 EStG auf den Zeitpunkt des Beginns der erhöhten Absetzungen zurückbeziehen (vgl. Senatsentscheidungen vom 10. Oktober 1989 IX R 197/85, BFHE 160, 429, BStBl II 1990, 881; vom 13. März 1990 IX R 179/88, BFH/NV 1991, 24; vom 25. September 1990 IX R 307/87, BFH/NV 1991, 235). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Begründung auf die Senatsentscheidungen in BFHE 160, 429, BStBl II 1990, 881 und in BFH/NV 1991, 24 verwiesen.
Werden nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung Baumaßnahmen durchgeführt, so sind diese nur noch als Ausbauten oder Erweiterungen nach § 7b Abs. 2 EStG begünstigt, sofern sie an einem bestehenden Ein- oder Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung vorgenommen werden, die vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden sind.
2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.
Dem Kläger stehen erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG nur - wie vom FA berücksichtigt - nach Maßgabe der für Einfamilienhäuser geltenden Höchstbemessungsgrundlage von 150000 DM zu, da auch die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Erweiterungsmaßnahmen als selbständig begünstigtes Objekt i.S. von § 7b Abs. 2 EStG nicht erfüllt sind. Denn das Einfamilienhaus war nicht vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers war das FA auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, entgegen der Behandlung in den Vorjahren erhöhte Absetzungen im Streitjahr nur nach der für Einfamilienhäuser geltenden Höchstbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Das FA ist nämlich bei der Veranlagung an eine Rechtsauffassung, die es bei vorhergehenden Veranlagungen zugrunde gelegt hat, grundsätzlich nicht gebunden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, 520, BStBl II 1989, 879, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 419291 |
BFH/NV 1993, 725 |