Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung über die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Ausfuhrvergütung (§§ 77, 78 UStDB 1951) wird durch die Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 gedeckt.

2. Ausfuhrvergütung kann auch gewährt werden, wenn bei einem ausgeführten Schiff die Belastung mit inländischer Umsatzsteuer geringer ist als die Umsatzsteuervergütung (Ergänzung zu Urteil V 109-110/63 U vom 30. September 1965, BFH 83, 505, BStBl III 1965, 680).

 

Normenkette

UStG 1951 § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStDB 1951 §§ 77-78

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) für die Veräußerung des Frachtmotorschiffes "X" an eine ausländische Reederei Ausfuhrvergütung zusteht.

Die "X" wurde ... im Ausland gebaut, am ... von der Antragstellerin gekauft und im Hamburger Freihafen übernommen. Die Antragstellerin ließ das Schiff in das Seeschiffsregister in Hamburg eintragen. Heimathafen des Schiffes wurde Hamburg, sein Liegeplatz befand sich im Hamburger Freihafen. Es führte die deutsche Flagge. Die Antragstellerin setzte das Schiff vornehmlich zum Bananentransport auf der Route Mittel/Südamerika-Hamburg ein. Auf ca. 100 Fahrten nach Süd- und Mittelamerika legte das Schiff etwa 1 Mio. sm und etwa 16 000 sm in inländischen Gewässern (Freihafengrenze-Zollgrenze und umgekehrt) zurück.

Die Antragstellerin ließ das Schiff im Ausland mehrfach, im Inland im Jahre 1954 mit einem Aufwand von 33 930 DM instandsetzen.

Am 28. Juni 1961 verkaufte die Antragstellerin das Schiff an eine ausländische Reederei.

Die Käuferin übernahm das Schiff im Hamburger Freihafen.

Für die Ausfuhr des Schiffes beantragte die Antragstellerin Ausfuhrvergütung in Höhe von 3 % des Kaufpreises.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (FA) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 1961 ab, weil das Schiff durch das Inland nur durchgeführt worden sei und bei bloßer Durchfuhr Ausfuhrvergütung nicht gewährt werden könne (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 UStDB 1951).

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Berufung (Klage) hatte nur teilweise Erfolg. Das FG sprach der Antragstellerin Ausfuhrvergütung in Höhe von 3 % der inländischen Reparaturkosten (33 930 DM) = 1 017,90 DM zu. Zu diesem Ergebnis kam das FG auf Grund einer Auslegung der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951, wonach der Verordnungsgeber nur den Umfang der Steuervergütungen im Sinne des § 16 UStG 1951 festsetzen durfte. Dem Sinn des § 16 UStG 1951 habe es nicht entsprochen, die Bemessungsgrundlage so zu bestimmen, daß die Ausfuhrvergütung regelmäßig außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich entstandenen Vorbelastung stand. Dem richtig verstandenen Sinn der Ermächtigung entspreche der Inhalt des § 24 Abs. 4 UStG 1951 in der Fassung des Sechszehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 (BGBl I 1965, 156, BStBl I 1965, 107) - 16. UStÄndG -, wonach in Fällen der vorliegenden Art Bemessungsgrundlage nur die nachgewiesenen Kosten für die Bearbeitungen oder Verarbeitungen bilden.

Gegen das FG-Urteil haben die Antragstellerin und das FA Revision eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Umsatzsteuervergütung IV/1961 auf ... DM festzusetzen und die Revision des FA zurückzuweisen.

Das FA beantragt, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als eine Ausfuhrvergütung in Höhe von 1 017,90 DM festgestellt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt worden sei, ferner die Revision der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragstellerin rügt, das finanzgerichtliche Urteil verstoße gegen Bundesrecht. Es lägen alle Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 3 UStDB 1951 für die Gewährung einer Ausfuhrvergütung vor. Die vom Senat in dem Urteil V 109-110/63 U vom 30. September 1965 (BFH 83, 505, BStBl III 1965, 680) geforderte Umsatzsteuerbelastung infolge Bearbeitung liege im Streitfall vor. Die Umsatzsteuerbelastung sei auch nicht geringfügig; entgegen der Auffassung des FG habe die Umsatzsteuerbelastung des inländischen Reparaturaufwandes infolge des kumulativen Allphasensystems der Umsatzsteuer nicht 4 % sondern durchschnittlich 10 - 11 % des Endpreises betragen. Die Auffassung des FG laufe letzten Endes darauf hinaus, die Einschränkung des § 24 Abs. 4 UStG 1951, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung erst mit Wirkung vom 1. Januar 1965 gelten sollte, schon früher anzuwenden. Damit beachte aber das FG das Gesetz nicht. Im übrigen wendet sich die Antragstellerin gegen das Urteil des Senats V 109-110/63 U (a. a. O.), wonach bei einer Durchfuhr mit Bearbeitung nur dann eine Umsatzsteuervergütung gewährt werden könne, wenn infolge der Bearbeitung eine Umsatzsteuerbelastung eingetreten sei, in § 77 Abs. 2 Nr. 3 UStDB 1951 sei aber als Tatbestandsmerkmal eine Umsatzsteuerbelastung infolge Bearbeitung nicht erwähnt. In den Fällen, in denen es auf eine Umsatzsteuerbelastung ankomme, sei dies ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen. Das Urteil V 109-110/63 U (a. a. O.) lege § 77 Abs. 2 Nr. 3 UStDB 1951 daher gegen den klaren Wortlaut aus. Die Entscheidung stehe auch im Widerspruch zum System des Gesetzes. Danach stünden nämlich Umsatzsteuervergütung und Ausfuhrvergütung einander als Komplementärtatbestände gegenüber, soweit es sich bei den ausgeführten Gegenständen um Importgüter handle.

Die Revision des FA macht geltend, die inländische Bearbeitung des Schiffes sei geringfügig im Sinne des Urteils des BFH V 109-110/63 U (a. a. O.). Die Art und Höhe der im Streitfall aufgewendeten Kosten und deren Aufschlüsselung zeige, daß es sich bei der Inlandsreparatur um Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung gehandelt habe, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht als Be- oder Verarbeitung im Sinne des § 12 Abs. 1 UStDB 1951 angesehen werden könnten.

Im übrigen habe das FG nicht berücksichtigt, daß infolge der Reparatur eine Änderung der Marktgängigkeit nur dann hätte eintreten können, wenn die Wesensart des Gegenstandes sich nach der Verkehrsauffassung geändert hätte. Zur Verkehrsauffassung habe das FG jedoch keine Feststellungen getroffen.

Schließlich ergebe sich aus der Feststellung des FG, daß das Schiff mehrfach im umsatzsteuerrechtlichen Ausland, d. h. nach dem üblichen Sprachgebrauch im Freihafen instandgesetzt und für diese Instandsetzungen schon jeweils Vergütung gezahlt worden sei, die aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden müsse. Die Veräußerung des Schiffes in das Ausland stelle vergütungsrechtlich unter Beachtung des BFH-Urteils V 109-110/63 U (a. a. O.) eine Durchfuhr dar, bei der keine Umsatzsteuerbelastung entstanden sei. Wollte man annehmen, daß ohne relevante Umsatzsteuervorbelastung Vergütungsansprüche in der begehrten Höhe entstanden seien, so wäre der Rahmen dessen, was im Wege einer Pauschalierung gewährt werden könne, überschritten und von der Ermächtigung des Gesetzgebers nicht mehr erfaßt. Das FA beantragt daher, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Im übrigen könne - bei einem teilweisen Obsiegen der Antragstellerin - die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren nicht für notwendig erklärt werden. Das nach altem Recht abgewickelte Einspruchsverfahren sei mit der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1963 abgeschlossen worden. Die Vorschrift des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, die am 1. Januar 1966 in Kraft getreten sei, könne auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verfahren nicht angewendet werden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

1. Die Revision der Antragstellerin führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

a) Mit Recht rügt die Antragstellerin, das FG habe auf den vorliegenden Ausfuhrvorgang, der sich im Jahre 1961 abgespielt habe, die durch das 16. UStÄndG neu eingefügte Regelung des § 24 Abs. 4 UStG 1951 angewendet, wonach bei ohne Entrichtung der Ausgleichsteuer eingeführten Wasserfahrzeugen Bemessungsgrundlage für die Ausfuhrvergütung die nachgewiesenen inländischen Be- oder Verarbeitungskosten sind. Diese Vorschrift ist nämlich nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 5 Abs. 5 des 16. UStÄndG auf Ausfuhrvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 bewirkt werden.

Die Anwendung des § 24 Abs. 4 UStG 1951 auf den vorliegenden Ausfuhrvorgang des Jahres 1961 kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß § 78 UStDB 1951 als Bemessungsgrundlage auch für Schiffsdurchfuhren als ungültig anzusehen sei und die auf diese Weise entstandene Lücke im Sinne der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 ausgefüllt werden müsse, dem Sinn der Ermächtigung aber § 24 Abs. 4 UStG 1951 in der Fassung des 16. UStÄndG entspreche. Diese Auffassung hat indessen, wie das FG selbst ausführt, zur Voraussetzung, daß der Verordnungsgeber die Fälle der Schiffsdurchfuhr mit Bearbeitung erkannt und vorbedacht und trotzdem die Regelung des § 78 UStDB 1951 getroffen und insoweit - nach Auffassung des FG offenbar bewußt - die Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 überschritten hat. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten.

Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Fassung des § 78 UStDB 1951 beruht auf der 8. UStDBÄndVO vom 7. Februar 1957 (BGBl I 1957, 6, BStBl I 1957, 131). Die Frage der Bemessungsgrundlage der Ausfuhrvergütung für Schiffe, die im Ausland gebaut, ohne Entrichtung von Ausgleichsteuer eingeführt, hauptsächlich im Ausland verwendet und dort repariert wurden, ist erst nach dieser Zeit aufgetreten, nämlich durch die Urteile der Vorinstanz vom 20. November 1962 (vgl. EFG 1963, 334). Erst durch diese Urteile und die anschließende Rechtsprechung des BFH ist zutage getreten, daß der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage, wie es § 78 UStDB 1951 vorsieht, für Fälle dieser Art den Grundsätzen des Umsatzsteuervergütungsrechts nicht entspricht. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit der neuen Regelung des § 24 Abs. 4 UStG 1951 eingegriffen. Es kann demnach die Ansicht des FG nicht richtig sein, der Verordnungsgeber habe in Kenntnis eines Sachverhalts, wie er im vorliegenden Fall gegeben ist, die Bemessungsgrundlage des § 78 UStDB 1951 entgegen dem Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 zu weit gefaßt.

Die Vorentscheidung war wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben.

b) Die Sache ist spruchreif. Der Antragstellerin steht Vergütung in der beantragten Höhe zu.

Der Senat hat durch Urteil V 109-110/63 U (a. a. O.) entschieden, daß bei Seeschiffen, da durch ihren Einsatz eine Umsatzsteuerbelastung nicht eintritt, für ihre Ausfuhr Ausfuhrvergütung nur dann gewährt werden kann, wenn durch Reparaturen im Inland eine Bearbeitung im Sinn des § 12 UStDB 1951 stattgefunden hat.

Das FG hat festgestellt, daß durch die Instandsetzungsarbeiten im Jahre 1954 in Höhe von 33 930 DM, insbesondere durch die Reparatur des Propellers und der Maschine, die Beschaffenheit und die Verwendungsmöglichkeit des Schiffes verbessert worden sind und damit sich dessen Marktgängigkeit im Sinne des § 12 UStDB 1951 geändert hat. Dabei hat das FG den Begriff der Änderung der Marktgängigkeit nicht verkannt, wenn es als Merkmale dafür die Änderung der Güte, des Preises, der Beschaffenheit, der Verwendungsmöglichkeit, überhaupt des Wertes des Gegenstandes bezeichnet und die Auffassung vertreten hat, es handle sich dabei um allgemein im Verkehrsleben anerkannte Kennzeichen einer Änderung der Marktgängigkeit.

Das FG konnte zu der Auffassung kommen, daß infolge der Reparaturen, Ersatz des Wellenschutzrohres, Reparatur des Propellers und der Maschine, sich mindestens die Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeit des Schiffes geändert hat.

Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 UStDB 1951 besagt lediglich, daß durch die Behandlung des Gegenstandes "nach der Verkehrsauffassung" ein neues Verkehrsgut entsteht. Das bedeutet, daß die Annahme eines neuen Verkehrsgutes entgegen der Verkehrsauffassung nicht möglich ist. Bei Anwendung dieser Vorschrift können auch die allgemein gültigen Auffassungen des Verkehrs berücksichtigt werden, ohne daß im Einzelfall die Erforschung einer speziellen Verkehrsauffassung erforderlich wäre. Wenn das FG wegen der Änderung der Beschaffenheit und der Verwendungsmöglichkeit eine Änderung der Marktgängigkeit des Schiffes angenommen hat, so ist es dabei von allgemein im Verkehr üblichen Kriterien für die Annahme einer Änderung der Marktgängigkeit ausgegangen. Die Feststellung des FG, daß sich infolge der Instandsetzungsarbeiten die Marktgängigkeit des Schiffes geändert habe, entspricht daher auch der Verkehrsauffassung.

Entgegen der Ansicht des FA kann die Reparatur nicht als Erhaltungs- oder Herstellungsmaßnahme beurteilt werden. Den Begriff der Erhaltungs- und Herstellungsmaßnahme hat die Rechtsprechung im Zuammenhang mit der Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG 1951 entwickelt. Bei Vorliegen solcher Maßnahmen wurde eine steuerlich schädliche Bearbeitung verneint. Diese Rechtsprechung hatte den Sinn, dem Händler das Großhandelsprivileg auch in den Fällen zu erhalten, in denen er infolge seiner Verteiler- und Lagerfunktion vor allem bei leichtverderblichen Waren zwangsläufig Maßnahmen ergreifen mußte, um die Ware verkehrsfähig zu erhalten. Diese Maßnahmen sollten sich nicht steuerlich schädlich für ihn auswirken.

Der dieser Rechtsprechung innewohnende Gedanke läßt sich aber nicht auf ein in Gebrauch genommenes Schiff übertragen, dessen Gebrauchsfähigkeit durch Instandsetzung wieder hergestellt wird.

Hat demnach eine Bearbeitung stattgefunden, so kann der Antragstellerin, obwohl das Schiff durch das Inland nur durchgeführt worden ist, eine Ausfuhrvergütung nicht versagt werden.

Allerdings hat der Senat im Urteil V 109-110/63 U (a. a. O.) eine Ausfuhrvergütung auch bei einer Bearbeitung im Inland versagt, weil im Inland nur Reparaturund Ausrüstungskosten in Höhe von 7744,42 DM bzw. 5812,68 DM angefallen waren. Der Senat hat die angefallenen Kosten für so geringfügig angesehen, daß er glaubte, die dafür ausgeführten Arbeiten nicht als Bearbeitung ansehen zu können. Der Senat hält an dieser Entscheidung insoweit fest. Sie kann aber im vorliegenden Falle nicht zur Versagung der Ausfuhrvergütung führen, weil, im Gegensatz zum entschiedenen Fall, hier eindeutig eine Bearbeitung stattgefunden hat, durch die die Marktgängigkeit im Sinne des § 12 UStDB 1951 geändert worden ist.

Ist infolge einer Bearbeitung eine Umsatzsteuerbelastung eingetreten, dann ist das Schiff durch das Inland nicht nur durchgeführt worden. Die Voraussetzung des § 77 Abs. 2 Nr. 3 UStDB 1951 liegt sonach vor.

Dem Anspruch auf Ausfuhrvergütung steht nicht entgegen, daß die Umsatzsteuerbelastung infolge der Reparatur gegenüber der auf Grund des Kaufpreises zu gewährenden Vergütung wesentlich geringer ist. Abgesehen davon, daß im Regelfalle nicht untersucht zu werden braucht - dies ist meist auch nicht möglich -, in welcher Höhe der ausgeführte Gegenstand jeweils mit Umsatzsteuer vorbelastet ist, wird nach § 16 Abs. 2 UStG 1951 die durchschnittlich auf den ausgeführten Gegenständen lastende Umsatzsteuer vergütet, der die Vergütungssätze für die Ausfuhrvergütung Rechnung tragen. Bei einer solch pauschalen Regelung kann es, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, nicht ausgeschlossen werden, daß die Vergütung in Einzelfällen höher ist als die auf dem Gegenstand lastende Umsatzsteuer. Soweit die Häufung solcher Fälle zu Unzuträglichkeiten führt, ist es Sache des Gesetzgebers, dem abzuhelfen. Das ist erst durch den neu geschaffenen § 24 Abs. 4 UStG 1951 geschehen.

c) Da die Antragstellerin mit ihrer Revision Erfolg hat, erübrigt es sich, auf ihre Einwendungen gegen das Urteil des Senats V 109-110/63 U (a. a. O.) einzugehen.

d) Der Antragstellerin kann allerdings keine Ausfuhrvergütung für das Schiff gewährt werden, soweit bereits eine solche für die zur Reparatur des Schiffes verwendeten Gegenstände bezahlt worden ist (Entscheidung des BFH V 71/64 U vom 20. Oktober 1966, BFH 87, 57, BStBl III 1967, 39). Nach den Feststellungen der Vorinstanz über den Umfang und die Art der Reparatur hat es sich dabei in ganz überwiegendem Maße um Werkleistungen gehandelt, die nicht vergütungsfähig sind. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage tritt jedoch nicht dadurch ein, daß nach der Behauptung des FA für im Freihafen ausgeführte Reparaturen Vergütungen gewährt worden sind. Es ist für die Annahme des FA nichts ersichtlich, daß im Zusammenhang mit Reparaturen Vergütungen gewährt worden sind, die nunmehr auf die Bemessungsgrundlage angerechnet werden müßten. Maßgebend für die Umsatzsteuervergütung im Streitfall sind nicht die im Ausland ausgeführten Reparaturen, sondern die Inlandsreparatur im Jahre 1954. Nur wenn im Zusammenhang mit dieser Vergütungen stattgefunden hätten, müßten diese angerechnet werden. Für eine solche Annahme besteht aber kein Anhalt.

2. Die Revision des FA ist unbegründet.

a) Die Auffassung des FA, daß die Reparaturkosten von 33 930 DM im vorliegenden Falle ebenso als geringfügig anzusehen seien wie der Betrag von 13 556,50 DM in dem entschiedenen Fall V 109-110/63 U (a. a. O.), verkennt die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in dieser Entscheidung. Der Senat hat aus der geringen Höhe der angefallenen Kosten den Schluß gezogen, daß eine Bearbeitung nicht stattgefunden hat. Aus diesem Grunde mußte mit Rücksicht auf die Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 3 UStDB 1951 die Vergütung letztlich versagt werden.

Im Streitfall ist aber eine Bearbeitung einwandfrei festgestellt. Diese hat auch, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, eine Änderung der Marktgängikeit des Schiffes bewirkt.

b) Dem FA kann auch nicht darin beigetreten werden, die Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 habe nicht ausgereicht, die in § 16 Abs. 2 UStG 1951 vorgesehene Pauschalierung so weit auszudehnen, daß dadurch ein Vergütungsanspruch gegeben wäre, der regelmäßig außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich entstandenen Vorbelastung stehe. Für die Gültigkeit der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 kommt es ausschließlich darauf an, ob die Ermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG entspricht, d. h. nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt ist. An dieser Beschränkung fehlt es, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, daß nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (Entscheidungen des BVerfG Bd. 1 S. 60; Bd. 7 S. 301). Diesen Anforderungen entspricht jedoch die Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 mit den Worten "zur Durchführung dieses Gesetzes ... den Umfang der Steuervergütungen im Sinn des § 16 festzusetzen ...". Daß in Einzelfällen die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung zu einem höheren Vergütungsanspruch führt, als die Umsatzsteuerbelastung des ausgeführten Gegenstandes beträgt, berührt die verfassungsrechtliche Gültigkeit der Ermächtigung nicht.

Es läßt sich aber auch nicht feststellen, daß die Regelung des § 78 UStDB 1951 durch den Inhalt der Ermächtigung nicht gedeckt ist. Denn die in dieser Bestimmung geregelte Bemessungsgrundlage gehört zum "Umfang der Steuervergütungen" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStDB 1951. Die Bemessungsgrundlage des § 78 UStDB 1951 führt im Regelfall in Verbindung mit den Vergütungsstufen des § 79 UStDB 1951 und der dazu gehörenden Vergütungsliste zu einer Vergütung, die dem durch § 16 UStG 1951 näher bestimmten Inhalt der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 entspricht. In der Mehrzahl der Ausfuhrvergütungsfälle wird demnach die Regelung der UStDB 1951 durch den Inhalt der Ermächtigung gedeckt. Da es sich bei der Höhe der Vergütung um eine pauschale Regelung handelt, brauchte der Verordnungsgeber nur darauf zu achten, daß die Regelung für die durchschnittlich gelagerten Fälle durch die Ermächtigung gedeckt wird. Sachverhalte, in denen ausnahmsweise die zu gewährende Vergütung höher ist als die durchschnittliche Umsatzsteuerbelastung, konnte der Verordnungsgeber unberücksichtigt lassen, ohne damit gegen die Ermächtigung zu verstoßen.

c) Das FA glaubt, das FG habe die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig erklären dürfen (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil das Einspruchsverfahren vor dem 1. Januar 1966 nach altem Recht abgewickelt worden sei. Die Auffassung, daß es auf die Abwicklung des Einspruchsverfahrens vor dem 1. Januar 1966 ankommt, trifft nicht zu. Maßgebend ist vielmehr, ob vor dem 1. Januar 1966 das gerichtliche Verfahren abgeschlossen war (Entscheidungen des BFH Gr. S. 8/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 156, BStBl II 1968, 59; IV B 31/67 vom 14. Januar 1968, BFH 91, 220, BStBl II 1968, 278).

Mit dieser Ausgabe schließt der Teil II des Jahrgangs 1971.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69604

BStBl II 1971, 821

BFHE 1972, 259

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