Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.07.2003 - XI R 23/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist verfassungsgemäß (Anschluss an Senatsurteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er zahlte im Streitjahr 1997 Beiträge zur Anwaltsversorgung, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15 810 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur einen Betrag von 9 915 DM. Einspruch und Klage, die auch noch wegen weiterer Streitpunkte eingelegt worden waren, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Gesetzgeber habe den Vorwegabzug für Selbständige von 3 000 DM im Jahr 1982 auf 6 000 DM im Jahr 1993 ständig erhöht. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Auch verbleibe dem Kläger ein steuerfreies Existenzminimum.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die als Pflichtmitglied zur Bayerischen Anwaltsversorgung geleisteten Beiträge in Höhe von 6 028,30 DM müssten in vollem Umfang abgezogen werden; denn der selbständige Anwalt werde so behandelt, als sei er sein eigener Arbeitgeber. "Arbeitgeber"- und "Arbeitnehmer"-Anteil seien in vollem Umfang abziehbar.

2. Für die Krankenversicherung (einschließlich der Pflegeversicherung) in Höhe von 6 493,32 DM gelte dasselbe.

3. Bezüglich der Lebensversicherungen (1 736,40 DM; 1 383,60 DM) bzw. der Spende (50 DM) sei unverständlich, warum diese Aufwendungen nicht in vollem Umfang abgezogen werden könnten.

4. Das Urteil des FG sei auch deshalb fehlerhaft, weil bei Nichtberücksichtigung der vollen Sonderausgaben dem Kläger nicht sein Existenzminimum verbleibe. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 35 676 DM und Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 15 691,62 DM verbleibe ihm ein Betrag von 19 984 DM (= 1 665 DM pro Monat). Bei einem Monatseinkommen in Höhe von netto 2 039 DM bestehe (bei zwei Unterhaltspflichten) völlige Pfändungsfreiheit.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuer-Bescheides 1997 vom 6. April 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 1998 bei der Steuerfestsetzung Sonderausgaben in Höhe von 15 691,62 DM abzuziehen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

1. Die Spende sei berücksichtigt.

2. Die Beschränkung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen entspreche § 10 Abs. 3 EStG. Der Vorwegabzug werde nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG gekürzt, so dass hier für den Arbeitgeberanteil ein Ausgleich geschaffen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision wird gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers können die von ihm geleisteten Vorsorgeaufwendungen nicht in vollem Umfang abgezogen werden.

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß. Ihr Abzug in voller Höhe ist von Verfassungs wegen nicht geboten; auf die Senats-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) und vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 976) wird Bezug genommen.

Dem Kläger kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass ein Teil des Rentenversicherungsbeitrags als "Arbeitnehmerbeitrag" anzusehen sei. Der Kläger als selbständiger Anwalt kann nicht wie ein Arbeitnehmer behandelt werden. Für Selbständige ist als Ausgleich der sog. Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) vorgesehen.

2. Die Spende in Höhe von 50 DM ist gemäß § 10c Abs. 1 EStG in dem Sonderausgabenpauschbetrag enthalten.

3. Das Existenzminimum des Klägers wird durch die Steuerfestsetzung nicht gefährdet. Der Grundfreibetrag, der das steuerfrei zu belassende Existenzminimum repräsentiert, belief sich im Streitjahr 1997 auf 12 095 DM. Dem Kläger verblieb hingegen nach Abzug aller Vorsorgeaufwendungen und der Einkommensteuer lt. FG-Urteil ein Betrag von 17 317 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1049386

BFH/NV 2003, 1569

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren