Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmer, dem eine Ware vor dem Bewertungsstichtag geliefert wird; der aber die Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erst nach dem Bewertungsstichtag erstellt, kann die Lieferantenschuld bei der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens lediglich mit dem Nettobetrag (also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) abziehen.

 

Normenkette

BewG 1965 §§ 95, 103 Abs. 1; UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1; 1. UStDV § 5

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 74497

BStBl II 1983, 127

BFHE 137, 191

BFHE 1982, 191

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