Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus; Berechnung der Kostenmiete; häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (NV)
1. Der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus ist anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn zu dem Wohngrundstück eine Schwimmhalle gehört.
2. Das Schwimmbad ist in die Kostenmiete einzubeziehen, jedenfalls wenn die hierauf entfallenden Werbungskosten abgezogen werden.
3. Eine vom Wohn- und Eßraum nicht abgetrennte Empore kann nicht als häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG §§ 9, 21 Abs. 2; II.BVO
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren (1985 bis 1987) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Der Kläger war Eigentümer eines von ihm in den Jahren 1979 und 1980 errichteten Zweifamilienhauses in ... Im Keller des Hauses war ein Schwimmbad mit Sauna eingerichtet. Die Einliegerwohnung war fremdvermietet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte als Rohmietwert für die von den Klägern selbstgenutzte Wohnung die Kostenmiete an, und zwar in Höhe von 4 v.H. (für 1985 und 1986) bzw. 6 v.H. (für 1987) des auf diese Wohnung entfallenden Teils der Anschaffungskosten des Grund und Bodens und der um bestimmte Aufwendungen verminderten Herstellungskosten des Gebäudes. Die vom Wohn- und Eßraum nicht abgetrennte Empore berücksichtigte das FA nicht als Arbeitszimmer. Der Einspruch hatte in diesen Punkten keinen Erfolg.
Die Klage erstreckte sich zunächst auf die Einkommensteuer der Jahre 1985 bis 1988. Im Laufe des Klageverfahrens beantragten die Kläger jedoch - ihren Angaben im Revisionsverfahren zufolge versehentlich - lediglich, dem Klagebegehren hinsichtlich der Streitjahre 1985 bis 1987 stattzugeben. Dementsprechend gab das Finanzgericht (FG) der Klage insoweit statt, als es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1985 bis 1987 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufhob und das FA anwies, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung führte es aus, das FA habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, um entscheiden zu können, ob die Marktmiete oder die Kostenmiete anzusetzen sei. Darin liege ein Verfahrensfehler i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Während des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Es berücksichtigte für 1985 die durch § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1983 bis 1985 i.V.m. § 54 EStG (Art. 1 Nr. 18 des Steueränderungsgesetzes 1991) rückwirkend erhöhten Kinderfreibeträge und erklärte die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre teilweise für vorläufig. Die Änderungsbescheide wurden auf Antrag der Kläger Gegenstand des Verfahrens (§§ 68, 121, 123 Satz 2 FGO in entsprechender Anwendung).
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 21 Abs. 2 EStG. Nach seiner Auffassung ist der Ansatz der Kostenmiete gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beteiligten haben zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich erklärt, sie seien der Ansicht, das Klagebegehren habe sich während des gesamten Klageverfahrens auch auf das Streitjahr 1988 erstreckt. Die Vorentscheidung betrifft jedoch eindeutig nur die Jahre 1985 bis 1987. Im Hinblick darauf, daß die Revision betreffend das Streitjahr 1988 mangels einer entsprechenden Vorentscheidung unzulässig wäre und das FG über die Klage für das Jahr 1988 noch zu entscheiden haben wird, versteht der Senat die Revision als lediglich im Umfang der Vorentscheidung eingelegt.
2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
a) Das FG geht in seiner Entscheidung zu Unrecht davon aus, daß bei der Ermittlung des Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus auch dann die Marktmiete als Rohmiete angesetzt werden kann, wenn zu dem Wohngrundstück, in dem sich die eigengenutzte Wohnung befindet, eine Schwimmhalle gehört.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51) ausgeführt hat, erfordert bereits das Vorhandensein einer Schwimmhalle den Ansatz der Kostenmiete. Nicht mehr entscheidend ist, wie das Haus im übrigen gestaltet und ausgestattet ist.
b) Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Gegen die Höhe der vom FA angesetzten Kostenmiete bestehen keine Bedenken. Das Schwimmbad ist in die Kostenmiete einzubeziehen (Senatsurteil vom 26. Januar 1988 IX R 123/84, BFH/NV 1988, 635), jedenfalls, wenn die hierauf entfallenden Werbungskosten abgezogen werden. Die Ermittlung der Kostenmiete auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung, die mit § 21 Abs. 2 EStG vereinbar ist (Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91, BFHE 174, 120), wäre für die Kläger wesentlich ungünstiger als die pauschalierte Berechnung in den angefochtenen Bescheiden. Die Kläger haben im übrigen gegen die Berechnung der Kostenmiete als solche keine Einwände erhoben.
Das FA hat ferner die steuerrechtliche Berücksichtigung der Empore als Arbeitszimmer zu Recht wegen der fehlenden klaren Abgrenzung vom privaten Wohnbereich abgelehnt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl 1992, 304, und vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528).
Fundstellen
Haufe-Index 419535 |
BFH/NV 1994, 701 |