Leitsatz (amtlich)
Die Verwaltungsvorschrift in Abschn. 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LStR 1972 über die Zuwendungen von Arbeitgebern bei Betriebsveranstaltungen stellt eine im Verwaltungsermessen liegende Regelung zur Verwaltungsvereinfachung dar, die die Gerichte nicht auf Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereiches dieser Verwaltungsvorschrift ausdehnen können. Mit der Feststellung der Freigrenze von 50 DM enthält diese Verwaltgungsvorschrift zugleich eine behördliche Schätzung, die die Steuergerichte zu beachten haben, da sie für die Jahre 1973 und 1974 nicht offensichtlich unzutreffend war.
Normenkette
EStG 1972 § 19 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen. Im Februar 1973 und im Februar 1974 veranstaltete sie für ihre Arbeitnehmer je eine Betriebsveranstaltung (Karnevalsfeier) in einer Gaststätte. An jeder Veranstaltung nahmen 98 Personen teil, davon je 30 Arbeitnehmer der Klägerin mit einem Angehörigen. Die Aufwendungen der Klägerin betrugen 3 024,75 DM und 3 022,10 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (Das Finanzamt - FA) ging davon aus, daß von diesen Aufwendungen im Jahre 1973 32 DM und im Jahre 1974 31 DM auf jeden Veranstaltungsteilnehmer entfallen seien. Das FA sah in der kostenlosen Teilnahme der Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen den Arbeitnehmern gewährte Sachvorteile. Diese bewertete es je Arbeitnehmer, der mit einem Angehörigen teilgenommen hatte, mit dem Zweifachen der oben genannten Beträge, weil die Sachbezüge der Angehörigen diesen Arbeitnehmern als eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen seien. Das FA setzte die den Arbeitnehmern gewährten Sachvorteile für beide Streitjahre mit insgesamt 3 780 DM fest. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nahm es die Klägerin wegen der hierauf mit 20 v. H. nacherhobenen Lohnsteuer von 756 DM und wegen evangelischer Kirchensteuer von 75,60 DM in Anspruch, weil der nach Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1972 (LStR) je Arbeitnehmer und je Veranstaltung festgelegte Wert von 50 DM überschritten worden sei.
Der Einspruch der Klägerin blieb im Streitpunkt ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab ihrer Klage statt. Es ging davon aus, daß von den Aufwendungen für die Veranstaltung 1973 38,10 DM und von den Aufwendungen für die Veranstaltung 1974 28,90 DM auf die GEMA-Gebühr, die Sperrstundengebühr, den Tischschmuck und auf die Telefonbenutzung entfallen seien und führte in der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 347 (EFG 1976, 347) veröffentlichten Vorentscheidung im wesentlichen aus:
Rechtsprechung und Verwaltung ließen Sachzuwendungen, wie die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in Betriebskindergärten, die kostenlose Versorgung von Betriebsangehörigen mit Getränken im Brauereigewerbe, mit Tabakwaren in der tabakverarbeitenden Industrie, mit Zeitungen in Zeitungsverlagen sowie mit Rabatten beim Arbeitnehmereinkauf, lohnsteuerfrei. Solche Zuwendungen gehörten zu den Sozialleistungen des Arbeitgebers im weiteren Sinn. Sie würden den Arbeitnehmern weit höhere Aufwendungen ersparen als die freie Bewirtung auf einer Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers. Betriebsveranstaltungen hätten nicht den Zweck, die Arbeitnehmer in ihrer Privatsphäre zu begünstigen, sondern dienten der Pflege des Arbeitsklimas im Betrieb. Es sei daher nicht gerechtfertigt, Sachzuwendungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen der Lohnsteuer zu unterwerfen, nur weil der in Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR festgelegte Wert von 50 DM überschritten sei. Es könne auch nicht allein nach dem Aufwand des Arbeitgebers beurteilt werden, ob die kostenlose Bewirtung des Arbeitnehmers eine Annehmlichkeit oder ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug sei. Das Übersteigen der angegebenen niedrigen Wertgrenzen könne sich aus Gründen ergeben, die dem Einfluß der Arbeitnehmer entzogen seien, und ohne daß der Arbeitnehmer einen entsprechend höheren Vorteil erlange. Das gelte z. B., wenn der Arbeitgeber für die Betriebsveranstaltung eine Gaststätte höheren Preisniveaus aussuche. Solche Wertgrenzen dürften allenfalls den Zweck haben, Bewirtungsaufwendungen von außergewöhnlicher Höhe aus den steuerfreien Annehmlichkeiten auszuschließen. Im Streifall seien die Bewirtungsaufwendungen aber nicht außergewöhnlich hoch gewesen.
Überdies sei zu berücksichtigen, daß die Gaststättenpreise für Speisen und Getränke besonders in den letzten Jahren sehr stark gestiegen seien. Nach statistischen Berichten hätten die Preissteigerungen von 1966 bis 1974 je nach Art der Speisen und Getränke bis zu 40 v. H. und mehr betragen. Das bedeute für den Streitfall, daß bei gleichen Sachaufwendungen auf einer Betriebsveranstaltung im Jahre 1966 die Wertgrenze von 50 DM nicht überschritten worden wäre. Es sei nicht vertretbar, die gleichen Bewirtungsaufwendungen, die in früheren Jahren als bloße Annehmlichkeit angesehen worden wären, nunmehr wegen der nur durch die Preissteigerungen bedingten Überschreitung der Wertgrenze als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu beurteilen.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 19 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) und der §§ 2 und 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1971 (LStDV) mit im wesentlichen folgender Begründung:
Betriebsveranstaltungen lägen in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmer. Sie brächten für die teilnehmenden Arbeitnehmer grundsätzlich eine objektive Bereicherung mit sich. Die Regelung in Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR stelle eine der Verwaltgungsvereinfachung dienende Schätzung dar.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, daß ein Arbeitnehmer eines kleinen Betriebes im Verzehr eines Abendessens und einiger Getränke eine Mehrung seines Vermögens sehen soll, hingegen die Benutzung einer gut eingerichteten Kantine mit verbilligten Mahlzeiten, die kostenlose Nutzung von Tennisplätzen, Hallen- und Freibädern, Saunen, Kureinrichtungen, die kostenlose Inanspruchnahme ärztlicher Dienste und die breite Palette sozialer Einrichtungen von Großbetrieben nur zu steuerfreien Annehmlichkeiten führe. Diese Unterscheidung verstoße gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Das FA habe die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen ermittelt, ohne die Kosten für Saalmiete und Kapelle auszusondern. Sie habe für die Leistungen der Gaststätte ein Bruttoentgelt verabredet. In den Preisen für die Speisen und Getränke sei kalkulatorisch die Saalmiete enthalten gewesen. Hätte sie mit dem Gaststätteninhaber für die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtung eine besondere Vergütung verabredet, wäre der Rechnungsbetrag für die Speisen und Getränke möglicherweise unter der Sachbezugsgrenze von 50 DM je Arbeitnehmer verblieben.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Die Vorentscheidung beruht auf einer Verletzung des § 19 Abs. 1 EStG. Die Arbeitnehmer der Klägerin erlangten dadurch, daß sie mit je einem Angehörigen an den von der Klägerin veranstalteten Feiern teilnahmen, ihnen für ihre Beschäftigung im privaten Dienst gewährte Vorteile, die zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Bei Betriebsveranstaltungen gewährte Sachzuwendungen des Arbeitgebers rechnen nicht zu den Einnahmen der Arbeitnehmer aus nichtselbständiger Arbeit, sondern stellen steuerfreie Annehmlichkeiten dar, wenn sie üblich und von geringem Wert sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. zuletzt Urteil vom 9. Juni 1978 VI R 197/75, BFHE 125, 260, BStBl II 1978, 523). Nach Abschn. 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LStR sind solche Sachzuwendungen dann von geringem Wert, wenn dieser 50 DM für den teilnehmenden Arbeitnehmer je Veranstaltung nicht übersteigt. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung in dieser Regelung eine behördliche Schätzung gesehen, die die Gerichte beachten müssen, sofern sie nicht offensichtlich unzutreffend ist (vgl. zu Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR 1963: Urteil vom 24. Mai 1968 VI R 136/66, BFHE 93, 132, BStBl II 1968, 724, und zu Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR 1966: Urteil vom 3. August 1973 VI R 82/70, BFHE 110, 267, BStBl II 1973, 831). Die im Streitfall anzuwendende Regelung in Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR 1972 ist nicht offensichtlich unzutreffend.
Der Senat hat die Wertgrenze von 50 DM zuletzt im Urteil vom 20. Mai 1976 VI R 207/74 (BFHE 119, 70, BStBl II 1976, 548) für das dort maßgebende Jahr 1972 bestätigt. Hieran hält der Senat selbst unter Berücksichtigung der behaupteten Preissteigerungen fest. Insbesondere der Umstand, daß im Streitfall der Verzehr je Veranstaltungsteilnehmer die Grenze von 50 DM bei weitem nicht erreicht hat, spricht gegen die Annahme, diese Grenze beruhe auf einer offensichtlich unzutreffenden Schätzung und sei für die Streitjahre 1973 und 1974 zu niedrig. Überdies sind die Gerichte nicht befugt, im Verwaltungsermessen liegende Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung auf außerhalb des Regelungsbereichs liegende Sachverhalte auszudehnen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 28. Oktober 1977 VI R 194/74, BFHE 123, 558, BStBl II 1978, 151). Die Verwaltungsregelung in Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR dient der Verwaltungsvereinfachung. Sie macht es entbehrlich, den Sachverhalt wegen Bagatellzuwendungen aufzuklären, die der Arbeitgeber anläßlich von Betriebsveranstaltungen den Arbeitnehmern gewährt, und im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich bei diesen Sachzuwendungen noch um Annehmlichkeiten oder schon um lohnsteuerpflichtige Sachbezüge handelt. Gerade die rechtliche Zuordnung solcher Zuwendungen im Grenzbereich von Annehmlichkeiten und steuerpflichtigen Sachzuwendungen kann im Einzelfall einen Aufwand erfordern, der gegenüber der steuerlichen Auswirkung unangemessen wäre.
Es ist im Streitfall auch ohne Bedeutung, daß nach Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR die dort angegebene Wertgrenze nur im allgemeinen anzunehmen ist. Daraus folgt nicht, daß eine Sachzuwendung auch dann noch als geringwertig angesehen werden kann, wenn die Wertgrenze von 50 DM überschritten ist; vielmehr können in Einzelfällen im Gegenteil auch Sachzuwendungen von geringerem Wert als 50 DM der Lohnsteuer unterworfen sein. Denn die gesamte Regelung stellt eine Einschränkung des Grundsatzes dar, daß Lohn alle geldwerten Vorteile sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt.
Der Annahme einer objektiven Bereicherung der Arbeitnehmer steht auch nicht entgegen, daß diese sonst entsprechende Aufwendungen nicht getätigt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 85/71, BFHE 109, 526, BStBl II 1973, 781). Die kostenlose Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsveranstaltungen des Arbeitgebers liegt auch nicht ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1976 VI R 26/74, BFHE 120, 379, BStBl II 1977, 99, mit weiteren Nachweisen), sondern sowohl im Interesse des Arbeitgebers an der Schaffung und Erhaltung eines guten betrieblichen Einvernehmens mit der Belegschaft als auch im Interesse der teilnehmenden Arbeitnehmer. Solche Betriebsveranstaltungen sind schließlich nicht mit der Einrichtung von Betriebskantinen und der unentgeltlichen Ausgabe von Essensmarken vergleichbar; mit solchen Maßnahmen will der Arbeitgeber gewährleisten, daß mit der Einnahme der Mahlzeit die Arbeitsleistung für den Betrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486). Aus dem gleichen Grund können anläßlich von Betriebsveranstaltungen gewährte Sachzuwendungen auch nicht mit der Übernahme von Unterkunfts- und Verpflegungskosten verglichen werden, wenn die Arbeitnehmer auch während der Mahlzeit und in der Nacht im Interesse des Arbeitgebers Kinder und Jugendliche an einem Ferienort zu überwachen haben (BFH-Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134).
Die Vorentscheidung beruht auf anderen Rechtsgrundsätzen, so daß sie aufgehoben wird.
2. Die Klage ist wegen eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes zu einem geringen Teil begründet.
a) Die mit den beiden Betriebsveranstaltungen den Arbeitnehmern der Klägerin zugewendeten geldwerten Vorteile waren nicht von geringem Wert, weil ihr Wert die Grenze von 50 DM je Arbeitnehmer, der einen Angehörigen mitgenommen hatte, und je Veranstaltung überstieg (Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR). Der den Angehörigen der Arbeitnehmer gewährte geldwerte Vorteil ist als den Arbeitnehmern selbst zugeflossen anzusehen (BFH-Urteil VI R 82/70; vgl. auch Abschn. 11 Abs. 1 Satz 3 LStR). Es ist davon auszugehen, daß die Angehörigen zu den Veranstaltungen nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer zugelassen waren. Tatsächliche Gesichtspunkte, die dieser der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Annahme entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
b) Die geldwerten Vorteile sind jedoch je Teilnehmer und je Veranstaltung um 1 DM geringer zu bewerten als in dem angefochtenen Haftungsbescheid geschehen.
Aufwendungen des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen von Betriebsveranstaltungen werden den teilnehmenden Arbeitnehmern nicht als Sachzuwendungen zugerechnet (BFH-Urteile vom 7. Juli 1961 VI 176/60 S, BFHE 73, 485, BStBl III 1961, 443, und vom 26. August 1966 VI 248/65, BFHE 86, 783, BStBl III 1966, 659). Insoweit hat das FG eindeutige Feststellungen nicht getroffen. Da es aber die Beträge für die GEMA-Gebühr, die Sperrstundengebühr, die Aufwendungen für den Tischschmuck und die Telefonbenutzung bei der Berechnung des Wertes der Sachzuwendungen im einzelnen betragsmäßig aufgeführt hat, geht der Senat davon aus, daß das FG diesen rechtlichen Gesichtspunkt beachtet hat; er sieht in der Erwähnung dieser Beträge zugleich die tatsächliche Feststellung des FG, daß weitere den äußeren Rahmen der Feiern betreffende Aufwendungen in den den nacherhobenen Steuerabzugsbeträgen zugrunde gelegten Beträgen nicht enthalten sind. Gegenteilige Einwendungen hat die Klägerin nicht vorgebracht.
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin können Saalmiete und Kosten für die Musikkapelle nicht rechnerisch aus den Verzehrkosten herausgelöst werden. Die den Arbeitnehmern zugeflossenen Sachwerte sind objektiv zu bewerten. Deckt der Gastwirt seine Kosten für den Raum der Gaststätte und seine tatsächlichen Aufwendungen für eine Kapelle dadurch, daß er insoweit nicht ein besonderes Entgelt von den Gästen erhebt, sondern über die Preise für den Verzehr, so kann ein tatsächlich nicht erhobenes Entgelt für Raum und Kapelle als Aufwand für den äußeren Rahmen der Veranstaltung nicht abgesetzt werden, zumal es auch der Höhe nach nicht feststellbar ist. Überdies liegt es im Rahmen der mit Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR angestrebten Vereinfachung, nur solche Aufwendungen für den äußeren Rahmen von Betriebsveranstaltungen aus der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerabzugsbeträge auszunehmen, die gesondert belegt, also als solche in Rechnung gestellt worden sind.
Bisher ist jedoch unberücksichtigt geblieben, daß sich bei einer Minderung der Rechnungsbeträge für die Veranstaltungen um die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltungen wie GEMA-, Sperrstundengebühr, Tischschmuck und Telefonnutzung je Teilnehmer und je Streitjahr ein um 1 DM niedrigerer Anteil ergibt. Bei einer Nachversteuerung mit dem vom Senat mit 20 v. H. als zutreffend angesehenen Steuersatz ergibt sich hieraus eine Herabsetzung des Haftungsbetrags um insgesamt 26,40 DM (24 DM Lohnsteuer und 2,40 DM evangelische Kirchensteuer).
Fundstellen
Haufe-Index 73098 |
BStBl II 1979, 390 |
BFHE 1979, 205 |