Entscheidungsstichwort (Thema)
Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Stückzinsen als negative Einkünfte
Leitsatz (NV)
Digitalisierungsgeräte sind keine Geräte ,,zum Messen" im zolltariflichen Sinne (Bestätigung der Rechtsprechung). Sie können dagegen Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sein.
Normenkette
KN Pos. 8471, 9031
Tatbestand
Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über ,,. . . Digitizer (Digitalisierer), Modell . . .", bestehend aus ,,Digitalisiertablett" (Kunststoffgehäuse mit elektromagnetisch arbeitender Gittermeßfläche, mit Mikroprozessor) und ,,Fadenkreuzcursor" bzw. ,,Lichtgriffel", nach der Warenbeschreibung in der vZTA zum Messen und Erfassen geometrischer Größen bei graphischen Vorlagen bestimmt. Dieses Gerät, dessen Arbeitsweise auf der Umwandlung geometrischer Größen (Flächen, Längen usw.) in digitale Informationen beruht, wurde von der OFD trotz Fehlens einer Anzeige- bzw. Auswertevorrichtung als eigenständiges Meßgerät (Meßwertaufnehmer bzw. -umwandler) beurteilt und dementsprechend unter Ablehnung der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen - der Unterposition 9031 8031 - anderweit weder genannte noch inbegriffene ,,andere" elektronische Geräte zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen - zugewiesen.
Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trägt die Kägerin vor, das Gerät sei eine (Eingabe-) Einheit automatischer Datenverarbeitungsmaschinen, die über eine Standardschnittstelle direkt an die Zentraleinheit (Rechner) angeschlossen werde, von dort Steuersignale empfange und die aufgenommenen Werte in Form von direkt verwertbaren Daten an die Zentraleinheit liefere. Ein eigenständiges Meßgerät liege nicht vor, da die gemessenen Koordinaten nicht angezeigt, sondern nur festgestellte Punkte als digitale Daten an den Rechner übertragen würden.
Die OFD beruft sich für ihre Tarifauffassung auf die Verordnung (EWG) Nr. 1324/87 der Kommission vom 12. Mai 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 125/22) über die Einreihung von ,,Digitalisiergeräten" (Tarifst. 90.28 A II b des damaligen Gemeinsamen Zolltarifs).
Entscheidungsgründe
Die Klage, die mangels eines Verpflichtungsantrags als reine Anfechtungsklage anzusehen ist, ist begründet. Das Gerät gehört nicht zur Position 9031, sondern zur Position 8471 KN.
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, daß für die Tarifierung nur diese beiden Positionen in Betracht kommen (vgl. auch den fünften Erwägungsgrund der vorbezeichneten Verordnung vom 12. Mai 1987). Von ihnen hätte die Position des Kapitels 90 Vorrang, wenn sie anwendbar wäre (Anm. 1 m zu Abschn. XVI KN). Das ist indessen nicht der Fall. Der Senat hat in seinem bereits von der Klägerin angeführten Urteil vom 26. April 1988 VII R 116/85 (BFHE 153, 265, 267 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 17. Oktober 1985 VII K 7/85, BFHE 144, 320, 322, und vom 12. August 1988 VII K 14/85, BFHE 147, 557) entschieden, daß (im wesentlichen vergleichbare) Digitalisierungsgeräte keine Geräte ,,zum Messen" im zolltariflichen Sinne sind, weil die von den Digitalisierungsgeräten gelieferten Koordinatenmeßzahlen nicht den Wert einer bestimmten gemessenen Größe (in entsprechenden Einheiten) anzeigen. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Verordnung (EWG) Nr. 1324/87 ist rechtlich nicht mehr bindend, da der frühere GZT, zu dem sie ergangen ist, außer Kraft getreten und eine Anpassung ersichtlich nicht erfolgt ist. Es ist im übrigen nicht erkennbar, worin die nach den Erwägungsgründen dieser Verordnung angenommene eigene Funktion der Geräte besteht (vgl. demgegenüber BFHE 153, 265, 269). Auch als Erkenntnismittel bei der Auslegung kann diese Verordnung mithin nicht herangezogen werden.
Im Streitfall steht fest, daß das Gerät keine Anzeige- oder Auswertevorrichtung aufweist. Ohne eine solche Vorrichtung kann ein Gerät dem Zweck, bestimmte Größen zu messen oder zu prüfen, aber nicht genügen; sein eigentlicher Zweck ist dann eben nicht das Messen oder Prüfen, so daß ein Prüf- oder Meßgerät im zolltariflichen Sinne nicht vorliegt (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 Rs. C-218/89, noch nicht amtlich veröffentlicht, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 119, für Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen - Position 9030 -).
Da es sich hiernach nicht um ein Gerät mit der eigenen Funktion des Messens/Prüfens handelt (vgl. auch Anm. 5 B Abs. 3 zu Kapitel 84), bleibt - nur - die Position 8471 anwendbar. Dies wird die OFD im weiteren Verwaltungsverfahren zu beachten haben (§ 100 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung).
Fundstellen
Haufe-Index 417768 |
BFH/NV 1991, 855 |