Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.04.1991 - VII K 32/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Stückzinsen als negative Einkünfte

Leitsatz (NV)

Digitalisierungsgeräte sind keine Geräte ,,zum Messen" im zolltariflichen Sinne (Bestätigung der Rechtsprechung). Sie können dagegen Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sein.

Normenkette

KN Pos. 8471, 9031

Tatbestand

Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über ,,. . . Digitizer (Digitalisierer), Modell . . .", bestehend aus ,,Digitalisiertablett" (Kunststoffgehäuse mit elektromagnetisch arbeitender Gittermeßfläche, mit Mikroprozessor) und ,,Fadenkreuzcursor" bzw. ,,Lichtgriffel", nach der Warenbeschreibung in der vZTA zum Messen und Erfassen geometrischer Größen bei graphischen Vorlagen bestimmt. Dieses Gerät, dessen Arbeitsweise auf der Umwandlung geometrischer Größen (Flächen, Längen usw.) in digitale Informationen beruht, wurde von der OFD trotz Fehlens einer Anzeige- bzw. Auswertevorrichtung als eigenständiges Meßgerät (Meßwertaufnehmer bzw. -umwandler) beurteilt und dementsprechend unter Ablehnung der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen - der Unterposition 9031 8031 - anderweit weder genannte noch inbegriffene ,,andere" elektronische Geräte zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen - zugewiesen.

Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trägt die Kägerin vor, das Gerät sei eine (Eingabe-) Einheit automatischer Datenverarbeitungsmaschinen, die über eine Standardschnittstelle direkt an die Zentraleinheit (Rechner) angeschlossen werde, von dort Steuersignale empfange und die aufgenommenen Werte in Form von direkt verwertbaren Daten an die Zentraleinheit liefere. Ein eigenständiges Meßgerät liege nicht vor, da die gemessenen Koordinaten nicht angezeigt, sondern nur festgestellte Punkte als digitale Daten an den Rechner übertragen würden.

Die OFD beruft sich für ihre Tarifauffassung auf die Verordnung (EWG) Nr. 1324/87 der Kommission vom 12. Mai 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 125/22) über die Einreihung von ,,Digitalisiergeräten" (Tarifst. 90.28 A II b des damaligen Gemeinsamen Zolltarifs).

Entscheidungsgründe

Die Klage, die mangels eines Verpflichtungsantrags als reine Anfechtungsklage anzusehen ist, ist begründet. Das Gerät gehört nicht zur Position 9031, sondern zur Position 8471 KN.

Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, daß für die Tarifierung nur diese beiden Positionen in Betracht kommen (vgl. auch den fünften Erwägungsgrund der vorbezeichneten Verordnung vom 12. Mai 1987). Von ihnen hätte die Position des Kapitels 90 Vorrang, wenn sie anwendbar wäre (Anm. 1 m zu Abschn. XVI KN). Das ist indessen nicht der Fall. Der Senat hat in seinem bereits von der Klägerin angeführten Urteil vom 26. April 1988 VII R 116/85 (BFHE 153, 265, 267 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 17. Oktober 1985 VII K 7/85, BFHE 144, 320, 322, und vom 12. August 1988 VII K 14/85, BFHE 147, 557) entschieden, daß (im wesentlichen vergleichbare) Digitalisierungsgeräte keine Geräte ,,zum Messen" im zolltariflichen Sinne sind, weil die von den Digitalisierungsgeräten gelieferten Koordinatenmeßzahlen nicht den Wert einer bestimmten gemessenen Größe (in entsprechenden Einheiten) anzeigen. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Verordnung (EWG) Nr. 1324/87 ist rechtlich nicht mehr bindend, da der frühere GZT, zu dem sie ergangen ist, außer Kraft getreten und eine Anpassung ersichtlich nicht erfolgt ist. Es ist im übrigen nicht erkennbar, worin die nach den Erwägungsgründen dieser Verordnung angenommene eigene Funktion der Geräte besteht (vgl. demgegenüber BFHE 153, 265, 269). Auch als Erkenntnismittel bei der Auslegung kann diese Verordnung mithin nicht herangezogen werden.

Im Streitfall steht fest, daß das Gerät keine Anzeige- oder Auswertevorrichtung aufweist. Ohne eine solche Vorrichtung kann ein Gerät dem Zweck, bestimmte Größen zu messen oder zu prüfen, aber nicht genügen; sein eigentlicher Zweck ist dann eben nicht das Messen oder Prüfen, so daß ein Prüf- oder Meßgerät im zolltariflichen Sinne nicht vorliegt (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 Rs. C-218/89, noch nicht amtlich veröffentlicht, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 119, für Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen - Position 9030 -).

Da es sich hiernach nicht um ein Gerät mit der eigenen Funktion des Messens/Prüfens handelt (vgl. auch Anm. 5 B Abs. 3 zu Kapitel 84), bleibt - nur - die Position 8471 anwendbar. Dies wird die OFD im weiteren Verwaltungsverfahren zu beachten haben (§ 100 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung).

Fundstellen

  • Haufe-Index 417768
  • BFH/NV 1991, 855

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren