Leitsatz (amtlich)
Erträge (Ausschüttungen) ausländischer Investmentfonds stellen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 28. Juli 1969 (BStBl I 1969, 435) Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn der Fonds sich nach seiner tatsächlichen Handhabung als ein Gebilde mit korporationsähnlichem Charakter erweist.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) - eine Stiftung - mit den ihr im Streitjahr (1964) zugeflossenen Erträgen ihrer Anteile am Austro-Investment-Fonds (Austro-Fonds) nicht in voller Höhe (von 3 DM je Anteil), sondern nur mit einem Teilbetrag (von 1,62 DM je Anteil) der Steuerpflicht unterliege, und ob die vom Austro-Fonds in Österreich entrichtete Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer der Steuerpflichtigen anzurechnen sei.
Der Revisionsbeklagte (das FA) hatte diese Fragen verneint und die Steuerpflichtige im Bescheid vom 3. Januar 1966 mit dem vollen Ausschüttungsbetrag und ohne Anrechnung der genannten Steuer veranlagt. Die von der Steuerpflichtigen hiergegen gemäß § 45 FGO erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus:
Der Austro-Fonds sei keine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957/9. August 1960 - KAGG - (BStBl I 1957, 224; I 160, 614), da eine solche nur in der Rechtsform der AG oder der GmbH betrieben werden dürfe, andernfalls sie die besondere Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb besitzen müsse. Die Steuerpflichtige nehme indes die Anwendbarkeit des KAGG im Streitfall auch nicht in Anspruch. Für die Entscheidung komme es mithin darauf an, ob die vom Austro-Fonds erzielten Erträge aus Wertpapieren und Bankguthaben mit ihrer Vereinnahmung zugleich als von der Gesamtheit der Inhaber der Anteilscheine erzielt zu gelten habe oder ob erst die Ausschüttung, die der Austro-Fonds an die Inhaber der Anteilscheine vornehme, bei diesen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe.
Was das Rechtsverhältnis zwischen dem Austro-Fonds und den einzelnen Inhabern der Anteilscheine betreffe, so könne nach der Verwaltungsordnung und dem Vortrag der Steuerpflichtigen vom Vorliegen von Miteigentum "an einem Depot von Titeln und anderen Werten" ausgegangen werden, das jedoch dadurch eingeschränkt sei, daß die Miteigentümer an seiner Verwaltung nicht teil hätten und über es nur durch das Verlangen des Rückkaufs ihrer Anteile aus den Mitteln des Austro-Fonds verfügen könnten. Von den Erträgen des Fondsvermögens stehe den Inhabern der Anteilscheine nur der von der Verwaltung zur Ausschüttung bestimmte Teil zu. Folge man der Steuerpflichtigen in der Ansicht, daß sich aus dem Miteigentum eine unmittelbare Beteiligung an den Erträgen des Fondsvermögens ergebe und deshalb diese der Besteuerung zu unterwerfen seien, so müsse die Besteuerung losgelöst vom Zeitpunkt und von der Höhe der Ausschüttung (die dann nur noch als eine Art von Entnahme anzusehen wäre) erfolgen und dürfe nur darauf abgestellt sein, welche Erträge (aufgeschlüsselt in steuerfreie, steuerpflichtige und nur für Anteile des Privatvermögens steuerfreie Erträge) der Austro-Fonds innerhalb des für den jeweiligen Inhaber von Anteilscheinen maßgebenden Veranlagungszeitraums und während der Zeit seines Anteilsbesitzes erzielt habe. Die Unmöglichkeit eines solchen Vorgehens liege auf der Hand.
Die Steuerpflichtige wolle auch gar nicht, daß bei ihrer Besteuerung von den tatsächlich vom Austro-Fonds erzielten Erträgen ausgegangen werde; sie wolle vielmehr, indem sie die volle Ausschüttung der Erträge unterstelle, von dem ihr zugeflossenen Ausschüttungsbetrag ausgehen. Dieser brauche jedoch - wie dargelegt - mit den vom Austro-Fonds erzielten Erträgen nicht übereinzustimmen und stimme offensichtlich auch tatsächlich nicht mit ihnen überein, was sich schon daraus ergebe, daß die Ausschüttungsbeträge stets abgerundete Beträge seien (1962: 4 DM, 1963: 3,50 DM, 1964: 3 DM), die den ausgewiesenen Ertrag unterschritten oder - wie bei der Ausschüttung 1965 - überschritten.
Aus alledem folge, daß die Inhaber der Anteilscheine (auch als Miteigentümer des Fondsvermögens) keinen Anspruch auf den anteiligen Ertrag des Austro-Fonds hätten, sondern - wie Aktionäre oder Gesellschafter einer GmbH - ausschließlich einen Anspruch auf Auszahlung desjenigen Betrages, dessen Ausschüttung von den dafür bestimmten Organen beschlossen worden sei. Rechtlich gesehen liege zwar ein Unterschied insofern vor, als die AG und die GmbH eigene Rechtspersönlichkeit besäßen und die von ihnen erzielten Erträge deshalb ihre eigenen Erträge seien, während das Fondsvermögen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, sondern - Miteigentum der Inhaber der Anteilscheine unterstellt - gemeinsames Vermögen einer Anzahl von Personen, nämlich der Inhaber der Anteilscheine sei. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob diese etwa eine Personengesellschaft oder einen nichtrechtsfähigen Verein bildeten. Tatsächlich bestehe jedoch kein entscheidender Unterschied, weil der Inhaber der Anteilscheine diese so wie ein Aktionär eine Aktie erwerben und wieder veräußern könne, während der Dauer seiner Beteiligung von jeglicher Einwirkung auf die Verwaltung ausgeschlossen sei und nur einen Anspruch auf die beschlossene Ausschüttung habe. Seine Stellung sei, obwohl sie rechtlich wegen des Miteigentumsrechts stärker erscheine, tatsächlich schwächer als die des Aktionärs, weil dieser immerhin durch die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und durch die Abstimmung in der Hauptversammlung einen gewissen Einfluß nehmen könne, den der Inhaber der Anteilscheine nicht habe. Dafür sei ihm andererseits die Ausschüttung des Ertrages garantiert, wenn auch mit der wesentlichen Einschränkung, daß realisierte Kursgewinne nicht ausgeschüttet zu werden brauchten. Gerade diese machten jedoch die Beteiligung an einem Investment-Fonds interessant.
Die Ausschüttungen eines Investment-Fonds gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht zu einer der anderen Einkunftsarten gehörten. Dies werde durch die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 KAGG lediglich klargestellt. Das FG komme deshalb zu dem Ergebnis, daß der von dem Inhaber eines Anteilscheins eines nicht unter das KAGG fallenden Investment-Fonds erzielte, steuerlich maßgebliche Ertrag ausschließlich in der Ausschüttung bestehe und daß es infolgedessen nicht darauf ankomme, in welcher Weise der Fonds selbst einen Ertrag erwirtschaftet habe, der ihn zu der Ausschüttung befähige.
Die Steuern, die der Austro-Fonds auf die von ihm erzielten Erträge in Österreich entrichtet habe, könnten der Steuerpflichtigen als Inhaberin von Anteilscheinen nicht angerechnet werden, da sie ihre Ausschüttung ohne Steuerabzug erhalten habe (§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG).
Gegen diese Entscheidung wendet sich nach Zulassung durch das FG die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Steuerpflichtigen, zu deren Begründung sie vortragen läßt:
Bei den Wertpapier-Investment-Fonds seien international gesehen zwei Gruppen zu unterscheiden: diejenigen Fonds, die selbst das Eigentum an dem Fondsvermögen besäßen, und diejenigen, bei denen das Eigentum am Fondsvermögen unmittelbar oder mittelbar bei den Inhabern der Anteilscheine liege. Innerhalb der zweiten Gruppe sei wiederum die sogenannte Treuhandlösung (bei formalrechtlichem Eigentum des Fonds am Fondsvermögen) und die sogenannte Miteigentumslösung (bei formal-rechtlichem Eigentum der Inhaber der Anteilscheine am Fondsvermögen) zu unterscheiden. Bei der letztgenannten Lösung legten die Inhaber der Anteilscheine die Verwaltung des ihnen anteilig gehörenden Fondsvermögens (d. h. die Entscheidung über Auswahl und Anschaffung sowie Veräußerung von Wertpapieren, über die Art der Anlage des Fondsvermögens) nach Maßgabe einer Verwaltungsordnung in die Hände der Fonds-Verwaltungsgesellschaft.
Der Austro-Fonds gehöre zur zweiten Gruppe und sei nach der Miteigentumslösung gestaltet. Auch das FG sei davon ausgegangen, daß bürgerlich-rechtlich Miteigentum der Inhaber der Anteilscheine am Fondsvermögen nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Anteile zur Zahl der insgesamt ausgegebenen Anteile gegeben sei.
Steuerrechtlich werde nun Miteigentum nach Bruchteilen nicht anders behandelt als Alleineigentum. Auf die Zahl der Miteigentümer könne es dabei nicht ankommen, ebensowenig darauf, daß sich die Miteigentümer dahin verständigt hätten, aus praktischen Gründen die ihnen auf ihr gemeinschaftliches Wertpapiereigentum und auf ihre gemeinschaftlichen Forderungen jeweils zufließenden Zins- und Dividendenerträge sowie die von der Fonds-Verwaltung in Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Wertpapiere nicht jeweils sogleich, sondern jährlich nur einmal an Hand eines von der Fonds-Verwaltung aufzustellenden genauen Rechenschaftsberichts auszubezahlen. Nach der Verwaltungsordnung habe die Fonds-Verwaltung dabei Zinsen und Dividenden in voller Höhe auszukehren, während sie von den Kursgewinnen und Bezugsrechtserlösen nach eigener Entscheidung gewisse Teilbeträge als Liquiditätsreserve im Fondsvermögen belassen, andere zur Abrundung der Auszahlung verwenden dürfe. Damit seien die steuerrechtlich relevanten Teile der dem Fondsvermögen zufließenden Erträge in vollem Umfang in der Ausschüttung enthalten. Ob die nach dem EStG für den privaten Empfänger steuerfreien Ertragsteile ausgekehrt würden oder nicht, spiele einkommensteuerrechtlich keine Rolle.
Die steuerrechtlich relevanten Teile seien auch - entgegen der Auffassung des FG - in allen Einzelheiten feststellbar. Jeder Inhaber eines Anteilscheins erhalte jährlich einen Rechenschaftsbericht, wie er für das Streitjahr dem Schriftsatz vom 4. März 1966 als Anlage beigefügt worden sei. Die Behauptung des FG, die Feststellung dieses steuerrechtlich relevanten Betrages sei unmöglich, verkenne die Sorgfaltspflicht derjenigen Geldinstitute, die die Fondswerte verwahrten und als Treuhänder fungierten. Sie werde auch durch die auf fünf Stellen hinter dem Komma genauen Ertragsaufschlüsselungen widerlegt.
Auch der vom FG angestellte Vergleich des Inhabers von Anteilscheinen mit einem Aktionär gehe fehl, weil die gesellschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs, der keine direkte Beteiligung am Gesellschaftsvermögen besitze, mit der eines Bruchteilseigentümers nicht vergleichbar sei. Die Ausschüttung auf seinen Anteil sei nicht ein Ertrag besonderer Art seines Anteils im Sinne eines selbständigen, in ihm eigens verkörperten Rechts, sondern die Erfüllung seines vertraglichen Anspruchs auf Auskehrung der Ertragseingänge auf die Fondswerte. Sie sei nicht transformierter Gewinn einer Gesellschaft, an der der Inhaber der Anteilscheine kapitalmäßig und mitgliedschaftsrechtlich beteiligt sei, sondern schlichter Ertrag derjenigen Wertpapiere und Guthaben, die dem Anteilseigner eigentums- und gläubigermäßig gehörten und nur der praktischen Einfachheit und der Durchführbarkeit einer zahlenmäßig darstellbaren Zuweisung wegen zunächst auf den Fondskonten angesammelt werde. Situation und Vorgang seien eher mit einer großen Erbengemeinschaft vergleichbar.
Demgegenüber habe das FG - anstatt aus der Feststellung des Miteigentums und der Mitgläubigerschaft der Inhaber der Anteilscheine am Fondsvermögen die einzig mögliche Konsequenz zu ziehen, die dem Fonds zugeflossenen Erträge den Inhabern der Anteilscheine nach der gegebenen genauen Abrechnung anteilig zuzurechnen und nach den einschlägigen Vorschriften des EStG und des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 (DBA-Österreich), BStBl I 1955, 370, zu besteuern - die Investmentanteile als Genußscheine "untergebracht". Wenn es auch eine gesetzliche Definition des Genußscheins nicht gebe, so könne dies dennoch nicht dazu führen, alle steuerrechtlich etwas schwierigen und fiskalisch vielleicht unerwünschten Tatbestände im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Genußscheine zu klassifizieren.
Gerügt werde somit insbesondere die Verletzung der Vorschriften der §§ 20, 22 und 23 EStG sowie des DBA-Österreich, für die auch die Ausführungen von Debatin in der Sonderbeilage Nr. 5/1963 zu "Wertpapier-Mitteilungen" Teil IV Nr. 49 vom 7. Dezember 1963 und im Handelsblatt Nr. 65/1967 vom 4. April 1967 keine Begründung hergäben.
Die Steuerpflichtige beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, die im streitigen Bescheid festgesetzte Steuer um 286 DM zu ermäßigen und auf die so ermäßigte Steuerschuld 38 DM ausländische Quellensteuer anzurechnen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Der dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 FGO beigetretene Bundesminister der Finanzen (BdF) hat ausgeführt:
Grundsätzlich fänden die Vorschriften des KAGG im Streitfall keine Anwendung; die Anwendung des Billigkeitserlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1965, S 2180-4-V B 1 (koordinierter Ländererlaß, Deutsches Steuerrecht 1965 S. 203) scheitere an dessen zeitlicher Begrenzung auf die vor dem 1. Januar 1964 ausgeschütteten Beträge. Die Auffassung der Steuerpflichtigen übersehe, daß auch ein Investmentvermögen in der Form des Vertrags- oder Treuhandtyps (wie der Austro-Fonds es sei) eine Vermögensmasse bilde, die im Wirtschaftsablauf Eigenständigkeit entwickele und steuerrechtlich nach den Grundsätzen zu beurteilen sei, die für dasjenige Rechtsgebilde gälten, dem es nach deutschem Recht am nächsten komme. Danach könne der Austro-Fonds als Bruchteilsgemeinschaft deutschen Rechts mangels einer ihren Rechtsgrundsätzen entsprechenden Handhabung nicht angesehen werden. Die diese seine Einordnung ausschließenden Umstände legten es jedoch nahe, den Erwerb von Anteilscheinen an ihm als kapitalmäßige Beteiligung an einem Gebilde mit korporationsähnlichem Charakter zu verstehen, wofür die Nummern 2, 8 und 9 der Verwaltungsordnung sprächen. Die weitgehend als unbefriedigend empfundene Ungleichbehandlung der Erträge inländischer und ausländischer Fondsvermögen sei nach Auffassung der Bundesregierung nur im Wege der Gesetzesänderung zu beseitigen gewesen (Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 28. Juli 1969 - BStBl I 1969, 435 - für Erträge, die nach dem 31. Oktober 1969 zufließen).
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Nach § 21 Abs. 2 KAGG gehören die Ausschüttungen duetscher Kapitalanlagegesellschaften auf Anteilscheine sowie die von dem Sondervermögen vereinnahmten und nicht zur Kostendeckung oder zur Ausschüttung verwendeten Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht anderen Einkünften zuzurechnen sind. Die Ausschüttungen sind insoweit, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren enthalten, bei natürlichen Personen als Empfängern steuerfrei. Als Sondervermögen sind nach § 6 Abs. 1 KAGG das bei einer Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die mit ihm angeschafften Wertpapiere und Bezugsrechte zu verstehen; die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und den Inhabern der Anteilscheine bestimmt, im Eigentum der Gesellschaft oder im Miteigentum der Inhaber der Anteilscheine stehen. Das Sondervermögen gilt stets als Zweckvermögen im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (§ 21 Abs. 1 KAGG).
Diese die steuerrechtlichen Verhältnisse der deutschen Kapitalanlagegesellschaften und die steuerrechtliche Behandlung der Ausschüttungen auf ihre Anteilscheine regelnden Vorschriften finden nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten auf ausländische Kapitalanlagegesellschaften und die von ihnen vorgenommenen Ausschüttungen keine Anwendung (siehe auch Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 33h zu § 20 EStG, und Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 9. Aufl., Anm. 7 zu § 20 EStG). Dagegen besteht - auch in der Literatur - keine Übereinstimmung mehr hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob die Ausschüttungen der ausländischen Kapitalanlagegesellschaften, soweit die Empfänger der Ausschüttungen unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind, unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen oder nicht.
2. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß die Aufzählung der zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörenden Erträge in § 20 EStG nicht enumerativ, d. h. nicht erschöpfend ist, sondern für die Einordnung auch anderer, hier nicht genannter Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen Raum läßt (so die BFH-Urteile VI 42/60 U vom 3. November 1961, BFH 74, 15, BStBl III 1962, 7, für die Ausschüttungen einer Forstgenossenschaft - Realgemeinde -; IV 213/58 S vom 5. September 1963, BFH 78, 294, BStBl III 1964, 117, für die Ausschüttungen einer Jahnschaft im Bezirk des Olper Forstgesetzes vom 3. August 1897; VI 171/65 vom 24. Juni 1966, BFH 86, 548, BStBl III 1966, 579, für die Braugelder der brauberechtigten, eine Realgemeinde bildenden Bürger einer Stadt). Entscheidend war in allen diesen Fällen allein, daß die Erträge als Ausfluß einer kapitalmäßigen Beteiligung anzusehen waren.
Es kann im Einzelfalle danach dahingestellt bleiben, in welche Rechtsform eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft - hier der Austro-Fonds - gekleidet ist, ob (a) in die Rechtsform der einer Kapitalgesellschaft des deutschen Rechts entsprechenden Körperschaft, (b) in die Rechtsform der einer rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Person des deutschen privaten Rechts entsprechenden Rechtsfigur eines ausländischen Rechtskreises oder (c) selbst in die Rechtsform der einer Bruchteilsgemeinschaft des BGB entsprechenden einfachen Rechtsgemeinschaft des Liechtensteinischen Zivilgesetzbuchs, wenn sich die Erträge der Anlagegesellschaft - sei es rechtlich, sei es wirtschaftlich, nach tatsächlicher Handhabung - als Ausfluß einer kapitalmäßigen Beteiligung darstellen. Soweit das FG die Anteile am Fondsvermögen den Genußscheinen und die Ausschüttungen des Fonds den Bezügen aus Genußscheinen verglichen hat, kommt es für die Entscheidung darauf nicht an, wenngleich Genußscheine - insoweit in Übereinstimmung mit der Steuerpflichtigen und dem BFH-Urteil I 204/64 vom 12. Juli 1967 (BFH 90, 122, BStBl III 1967, 781) - grundsätzlich nicht Mitgliedschafts-, sondern Gläubigerrechte verkörpern. Auch die Anteilscheine am Fondsvermögen des Austro-Fonds verkörpern zumindest Gläubigerrechte, wenn nicht Eigentumsrechte am Fondsvermögen.
Was den Charakter der Anteile am Austro-Fonds als Anteile an einem Kapitalvermögen betrifft, so ist das FG - in Übereinstimmung mit der Auffassung des BdF - zu der Feststellung gelangt, daß für die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft deutschen Rechts mangels einer ihren Rechtsgrundsätzen entsprechenden Handhabung kaum Raum sei, die Anteile vielmehr eine kapitalmäßige Beteiligung an einem Gebilde mit korporationsähnlichem Charakter darstellten. Nach der Verwaltungsordnung erfolgt die Übertragung der den Anteilseignern zustehenden Rechte durch Übergabe der Zertifikate, die von der Leitung des Fonds fortlaufend ausgegeben werden, deren Ausgabepreis von der Fonds-Verwaltung festgesetzt wird und deren Rückkauf aus Mitteln des Fonds die Anteilseigner verlangen können. Über den Umfang der Ausschüttung entscheidet, was Gewinnrealisierungen betrifft, die Leitung des Fonds, über die vorzunehmenden Anlagen die Fonds-Verwaltung. Die vom FG hieraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen sind vom Senat nicht zu beanstanden. Ist das aber der Fall, so stellen die Ausschüttungen des Fonds bei der Steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, soweit sie nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
3. Da die Steuerpflichtige selbst dem FG nicht nachgewiesen hat, daß der ihr ausgekehrte Ausschüttungsbetrag von 3 DM je Anteil der österreichischen Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) unterlegen hat, konnte Art. 11 Abs. 3 DBA-Österreich nicht zum Zuge kommen. Eine Anrechnung auf die Steuerschuld nach § 34c Abs. 1 EStG entfällt angesichts des DBA-Österreich (§ 34c Abs. 2 EStG).
Fundstellen
Haufe-Index 69278 |
BStBl II 1971, 47 |
BFHE 1971, 369 |