Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der Rechtsprechung, wonach bei Rückerstattung eines Grundstückes durch gerichtliche Anordnung Hypothekengewinnabgabeleistungen bei dem Rückerstattungsberechtigten erst für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu erheben sind, auch für den Fall fest, daß bereits vor Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung das Grundstück an den Rückerstattungsberechtigten herausgegeben wurde.

 

Normenkette

15-AbgabenDV-LA 4/1

 

Tatbestand

In einem vom Bg. wegen der Rückerstattung eines in Berlin (West) belegenen Grundstücks angestrengten Verfahren erging am 2. Mai 1953 ein Beschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts, der die Rückerstattung des Grundstücks anordnete. Auf die sofortige Beschwerde des Rückerstattungsverpflichteten hob das Kammergericht diesen Beschluß auf und verwies die Sache zur nochmaligen Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit Teilbeschluß vom 10. Januar 1957 verurteilte das Landgericht den Rückerstattungsverpflichteten erneut zur Herausgabe des Grundstücks an den Bg. Die sofortige Beschwerde des Rückerstattungsverpflichteten gegen diesen Beschluß wurde vom Kammergericht am 5. Mai 1958 zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist seit dem 29. Juni 1958 rechtskräftig.

Auf dem Grundstücke ruhte am 24. Juni 1948 ein Grundpfandrecht, das bei der Rückerstattung bestehenblieb. Das Finanzamt zog daher den Schuldnergewinn aus der Umstellung der diesem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Verbindlichkeit zur Hypothekengewinnabgabe heran. Den Beginn der Leistungspflicht nach § 4 der Fünfzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz (15. AbgabenDV-LA) setzte es auf den 2. Mai 1953 fest.

Der Bg. wandte ein, Leistungen könnten von ihm frühestens ab 10. Januar 1957, dem Zeitpunkt des Ergehens des Teilbeschlusses der Wiedergutmachungskammer, verlangt werden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht änderte den Beginn der Leistungspflicht auf den 30. Juni 1958 ab, da die Entziehungsperiode erst mit der Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung am 29. Juni 1958 geendet habe.

Mit der Rb. vertritt der Vorsteher des Finanzamts die Auffassung, die Leistungspflicht müsse auf jeden Fall an dem Tag beginnen, an dem der Treuhänder das Grundstück an den Bg. herausgegeben habe, nämlich am 30. März 1957.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Nach § 4 der 15. AbgabenDV-LA werden, wenn ein Rückerstattungsgrundstück auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung in das Eigentum des Rückerstattungsberechtigten gelangt, Leistungen für die Zeit, in der das Grundstück entzogen war, gegen den Berechtigten nicht geltend gemacht.

Der Bundesfinanzhof hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß im Falle einer gerichtlichen Rückerstattungsanordnung Leistungen von dem Rückerstattungsberechtigten erst für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erhoben werden können. Erst im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung erlangt der Rückerstattungsberechtigte die Stellung als Eigentümer. Folglich kann auch die Entziehungsperiode erst in diesem Zeitpunkt beendet sein, zumal nach § 4 der 15. AbgabenDV-LA das Eigentum auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung an den Rückerstattungsberechtigten zurückgelangt sein muß (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs III 53/60 U vom 27. Oktober 1961, BStBl 1962 III S. 12, Slg. Bd. 74 S. 31, und III 319/60 U vom 22. März 1963, BStBl 1963 III S. 336). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch für den Fall fest, daß bereits vor Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung das Grundstück durch den Treuhänder an den Rückerstattungsberechtigten herausgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht führt dazu zutreffend aus, mit der Freigabe des Grundstücks durch den Treuhänder sei dem Bg. nur das Recht zur Verwaltung des Grundstücks eingeräumt worden, und erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung stände ihm auch das Eigentum an dem Grundstücke endgültig und uneingeschränkt zu. Solange die Rückerstattungsanordnung nicht rechtskräftig war, konnten daher die im Gesetz an sie geknüpften Wirkungen nicht endgültig eintreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 53/60 U a. a. O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 411116

BStBl III 1964, 195

BFHE 1964, 510

BFHE 78, 510

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