Leitsatz (amtlich)
Die Soforthilfeabgabe ist mit Beginn des Währungsstichtags entstanden. Die allgemeine Abgabe ist im Konkursverfahren mit ihrem Wahrscheinlichkeitswert vom Tage der Konkurseröffnung geltend zu machen.
Normenkette
SHG §§ 2-3; StAnpG § 3; KO §§ 3, 69
Tatbestand
Die Firma hatte am Währungsstichtag einen gewerblichen Betrieb. Sie trat am 19. August 1949 in Liquidation, am 9. November 1949 wurde der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet.
Der Streit geht darum, in welcher Höhe die allgemeine Soforthilfeabgabe im Konkursverfahren geltend gemacht werden kann. Das Finanzgericht hat den einfachen Jahresbetrag als Konkursforderung zur Konkurstabelle festgestellt mit der Begründung, daß die Abgabe ab 1. Januar 1949 je für ein Jahr neu entstehe.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der der Vorsteher des Finanzamts die Feststellung von vier Jahresbeträgen als Konkursforderung begehrt, weil allgemein eine Laufzeit der allgemeinen Abgabe von mindestens vier Jahren angenommen werde, hat zum Teil Erfolg.
Ob die Abgabeforderung am Konkursverfahren teilnimmt, hängt nach § 3 der Konkursordnung (KO) davon ab, ob sie am Tage der Konkurseröffnung, dem 9. November 1949, bereits entstanden war. Wie der Senat in dem Urteil III 117/50 S vom 16. November 1950, Bundessteuerblatt (BStBl.) III 1951 S. 5, entschieden hat, ist die Soforthilfeabgabe mit Beginn des Währungsstichtags entstanden. Im Streitfall ist der Konkurs sogar erst nach Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes (SHG) eröffnet worden. Die allgemeine Abgabeschuld ist im Zeitpunkt ihrer Entstehung auch für ihre ganze Laufzeit entstanden, weil eine spätere Änderung im Vermögensbestand oder der Tod des Abgabepflichtigen die Abgabeschuld nicht berührt, diese also ein für allemal festliegt, und weil besondere Vorschriften, etwa wie für die Vermögensteuer im § 3 Absatz 5 Ziffer 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), nicht erlassen worden sind. Ohne diese Vorschrift würde auch die Vermögensteuer, mit der das Finanzgericht die allgemeine Soforthilfeabgabe vergleicht, für einen längeren Zeitraum, nämlich für einen Hauptveranlagungszeitraum, entstehen.
Nimmt hiernach die allgemeine Soforthilfeabgabe im ganzen am Konkursverfahren teil, so kann man doch nicht der mehrfach vertretenen Auffassung beitreten, die Abgabeforderung sei nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG) zu bewerten. Diese Vorschriften gelten für die Besteuerung, insbesondere ist § 15 RBewG über den Kapitalwert von wiederkehrenden Leistungen für die Bewertung von Vermögen und z. B. für die Entscheidung maßgebend, mit welchem Betrage wiederkehrende Steuerleistungen für die Erbschaftsteuer eine vom Nachlaß abzuziehende Verbindlichkeit darstellen. Für die Frage, in welcher Höhe Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist, im Konkursverfahren geltend zu machen sind, ist aber § 69 KO anzuwenden, und dieser bestimmt, daß solche Forderungen nach ihrem Schätzungswert (von dem Tage der Konkurseröffnung) geltend zu machen sind.
Was diesen Schätzungswert betrifft, so sind die Meinungen darüber, wann das SHG von dem Lastenausgleichsgesetz werde abgelöst werden, immer geteilt gewesen und sind es jetzt noch. Die Meinungen bewegten sich zwischen einem und vier Jahren vom Ergehen des SHG ab. Der Senat schätzt unter Berücksichtigung einerseits des Bestrebens der maßgebenden Stellen, den endgültigen Lastenausgleich so schnell wie möglich zu regeln, und der zu überwindenden Schwierigkeiten auf der anderen Seite den erwähnten Zeitpunkt -- auf den Stand des Jahres 1949 zurückbezogen -- auf ungefähr zwei Jahre nach Inkrafttreten des SHG.
Hiernach ist dem Begehren des Finanzamtsvorstehers nur dahin stattzugeben, daß der zweifache Jahresbetrag zur Konkurstabelle festgestellt wird.
Die Meinung des Konkursverwalters, daß mit Rücksicht auf den Liquidationsbeschluß vom August 1949 nur das am 20. August 1949 fällig gewesene erste Drittel des Jahresbetrags 1949 gefordert werden dürfe, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Stütze.
Der künftige Lastenausgleich, der vom Finanzamt auch nicht geltend gemacht ist, kann zur Konkurstabelle nicht festgestellt werden. Der Senat hat zwar in dem Urteil III 26/50 vom 3. Februar 1951, BStBl. III 1951 S. 57, für die Erbschaftsteuer einen Abzug vom Nachlaß wegen des Lastenausgleichs zugelassen, aber nur im Wege einer vorläufigen Veranlagung, während es sich bei dem Konkursverfahren um ein förmliches, in sich abgeschlossenes Verfahren handelt, in dem nur solche Forderungen geltend gemacht werden können, die am Tage der Eröffnung des Verfahrens begründet, also wirklich entstanden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 407225 |
BStBl III 1951, 105 |
BFHE 1952, 271 |