Leitsatz (amtlich)
Die bloße Umbenennung einer Ware durch den Großhändler ist ein Kennzeichnen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB und schließt die Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG nicht aus.
Normenkette
UStG § 7 Abs. 3; UStDB § 12 Abs. 1
Tatbestand
Der Bf., der einen Lack- und Farbengroßhandel betreibt, hat in den Veranlagungszeiträumen 1950 bis 1952 von einer Herstellerfirma ein flüssiges Kunstharzbindemittel "X." in 100- und 200-kg-Fässern erworben und größtenteils nach Umfüllen in 10-kg-Eimer unter der Bezeichnung "Y." im Großhandel weiterveräußert. Die durch den Bf. bezogenen Fässer tragen nicht die Aufschrift "X.", sondern nur Nummern. An Hand eines Verzeichnisses kann der Bf. auf Grund der Nummern feststellen, welche X.-Type jeweils ein Faß enthält. Die Bezeichnung "Y." ist für den Bf. gesetzlich geschützt. Auf den geschlossenen Eimern hat der Bf. außer der Bezeichnung "Y." auch noch Angaben über dessen Verwendungsmöglichkeiten und Anweisungen darüber angebracht, wie das "Y." mit Wasser und Farbe zu mischen sei, um einen bestimmten Anstrich zu erhalten. Soweit Großabnehmer in Betracht kommen, hat der Bf. die Ware auch in den Originalfässern weiterveräußert, auf die Schilder mit der Bezeichnung "Y." und den weiteren erwähnten Angaben und Anweisungen geklebt waren.
Die Vorinstanzen haben die vom Bf. begehrte Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG versagt, weil sich nach der Umbenennung der Ware deren Marktgängigkeit geändert habe und auch ein steuerlich unschädliches Kennzeichnen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB nicht vorliege.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Rb. hat Erfolg.
Auf eine Änderung der Marktgängigkeit kann es nicht ankommen, wenn sich diese Änderung lediglich aus Vorgängen des Umfüllens und Kennzeichnens ergibt; denn an der Beschaffenheit der Ware hat sich unstreitig nichts geändert. Daß das Umfüllen in kleinere Behälter nach § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB steuerlich unschädlich ist, kann nicht zweifelhaft sein. Ein Kennzeichnen liegt nach der ständigen Rechtsprechung dann vor, wenn an der Ware Namen oder Zeichen angebracht werden, aus denen der Hersteller oder der Ort der Herstellung, die Herstellungsweise, die Beschaffenheit der Ware, ihre Bestandteile und damit ihre Güte oder ähnliche Hinweise ersichtlich sind (vgl. Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs II D 3/49 vom 23. August 1949, Slg. Bd. 54 S. 370, Steuerrechtsprechung in Karteiform, UStG § 7 Abs. 3, Rechtsspruch 7). Die Herstellerbezeichnung kann sich auch auf den Großhändler beziehen. Der Senat vermag nicht anzuerkennen, daß im Streitfalle, wie das Finanzgericht meint, über die Kennzeichnung hinaus ein besonderer Zweck verfolgt wird. Jede Herstellerbezeichnung -- und um diese handelt es sich im wesentlichen bei der Anbringung des für den Bf. geschützten Warenzeichens -- bezweckt u. a. auch auf die Güte der Erzeugnisse hinzuweisen und den guten Ruf der Firma und die Vorteile eines eingeführten Namens oder Markenzeichens im Interesse des Absatzes auszunützen. Darin liegt kein Sonderzweck, wie z. B. bei der Kennzeichnung einer Ware als Reklameartikel (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 290/39 vom 7. Juni 1940, RStBl 1940 S. 719, Slg. Bd. 49 S. 12), sondern es handelt sich insoweit um in der Regel mit der Kennzeichnung verbundene Auswirkungen. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Käufer oder Endverbraucher zu der Auffassung kommen kann, sein Lieferant sei Hersteller und nicht Händler der Ware. Der Käufer und insbesondere der Endverbraucher sieht erfahrungsgemäß nur darauf, ob der Name der liefernden Firma ihm als zuverlässig bekannt ist und ob die von ihr bezogenen sonstigen Waren diesem Firmen- oder Warenzeichenruf entsprochen haben. Außerdem verkennt das Finanzgericht, daß der ausdrückliche Hinweis, der Bf. sei Hersteller der Ware, sich nicht auf der Ware, sondern nur in Prospekten befunden hat, die der Bf. teilweise zusätzlich seinen Kunden zugesandt hat, und daß solchenfalls nicht von einer Kennzeichnung der Ware, die eine Behandlung des Liefergegenstands voraussetzt, gesprochen werden kann (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 UStDB). Die gewählte Bezeichnung ist auch nicht einmal unrichtig, da sowohl unter "X." als auch unter "Y." ein Kunstharzprodukt verstanden wird. Die weiteren vom Bf. verwendeten Hinweise beziehen sich auf die Verwendungsmöglichkeiten und die Beschaffenheit der Ware und gehen offensichtlich nicht über ein Kennzeichnen hinaus. Unter diesen Umständen ist aber nicht einzusehen, inwieweit die Maßnahmen des Bf. über die echte Verteilerfunktion eines Großhändlers hinausgreifen sollen. Die Vorentscheidung unterliegt daher wegen Rechtsirrtums der Aufhebung.
Wegen dieser Kennzeichnungsmaßnahmen kann dem Bf. deshalb die Großhandelsvergünstigung nicht versagt werden. Es kann den Akten jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UStG vorliegen.
Die Sache wird deshalb an das Finanzamt zurückverwiesen, das diese Voraussetzungen noch zu prüfen und die Veranlagung gegebenenfalls sodann unter Beachtung obiger Ausführungen zu berichtigen haben wird.
Fundstellen
Haufe-Index 409712 |
BStBl III 1960, 299 |
BFHE 1961, 137 |