Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die gemäß § 11 UG in Verbindung mit § 8 der 2. UGDV zugeteilten Ausgleichsforderungen sind Kapitalforderungen und nach § 14 BewG mit dem Nennwerte anzusetzen.
Normenkette
BewG §§ 14, 12; UG § 11
Tatbestand
Es handelt sich um die vorläufige Fortschreibung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Bfin. auf den 1. Januar 1952. Streitig ist die Bewertung der Ausgleichsforderungen, die der Bfin. gemäß § 11 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (UG) in Verbindung mit § 8 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz - Bankenverordnung - (2. UGDV) zugeteilt worden sind. Der Nennwert der Ausgleichsforderungen betrug am Stichtag 26.416.742 DM. Die Bfin. hat diese Ausgleichsforderungen in ihrer vorläufigen Vermögenserklärung auf den Stichtag nur mit 16.154.721 DM bewertet. Als Gründe für die niedrigere Bewertung hat sie angegeben: Die Bewertung habe nach dem Teilwert bzw. nach § 14 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu erfolgen. Die Ausgleichsforderungen seien unkündbar. Vereinbarungen oder gesetzliche Bestimmungen über Tilgung und Rückzahlung lägen nicht vor. Die Verzinsung der Ausgleichsforderungen betrage 3 v. H.; der niedrigere Teilwert ergäbe sich aus der langen Laufzeit und der geringen Verzinslichkeit der Forderung. Die Laufzeit sei vorläufig mit 20 Jahren angenommen worden. Bei Annahme einer Normalverzinsung von 5 1/2 v. H. (ß 14 Abs. 3 BewG) seien 2 1/2 v. H. unverzinslich. Danach betrage der Gegenwartswert 613,90 DM für je 1.000 DM der Ausgleichsforderungen.
Das Finanzamt hat die niedrigere Bewertung abgelehnt. In der Sprungberufung wurde nunmehr die Bewertung der Ausgleichsforderungen mit 20,81 v. H. ihres Nennwertes begehrt. Zur Begründung hat die Bfin. im wesentlichen ausgeführt: Da die Ausgleichsforderungen Schuldbuchforderungen mit Zwangskurs und stark eingeschränkter Verwertbarkeit seien, entfalle die Bewertung nach § 13 BewG. Auch die Voraussetzungen für eine Bewertung gemäß §§ 10, 14 BewG seien nicht gegeben. Die Ausgleichsforderungen seien Bestandteil eines Betriebsvermögens und daher mit dem Teilwert anzusetzen. Der eventuelle Erwerber des Gesamtunternehmens hätte bei der Bewertung der Ausgleichsforderungen überlegt, daß eine Tilgung dieser Forderungen nicht vorgesehen und in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen sei. Die künftigen Betriebsergebnisse der Bank seien für einen angenommenen Erwerber des Unternehmens mindestens mit dem Unterschied zwischen dem landesüblichen Zins von 5,5 v. H. und der effektiven Verzinsung der Ausgleichsforderung von 3 v. H. belastet gewesen. Bei einem Zinsverlust von 2 1/2 v. H. und einer angenommenen Laufzeit von 50 Jahren ergäbe sich ein Teilwert der Ausgleichsforderung von nur 20,81 v. H. ihres Nennwertes. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn man den für den Streitfall an sich abzulehnenden Bewertungsvorschriften der §§ 10, 14 BewG folge.
Dem stehe nicht entgegen, daß der Bfin. bei einer vorübergehenden Abtretung eines Teilbetrages ihrer Ausgleichsforderung an die Landeszentralbank der volle Gegenwert zugeflossen sei. Die Landeszentralbank sei zwar zum Ankauf berechtigt gewesen, hätte sich dazu aber nur unter gleichzeitiger Rückkaufverpflichtung der Bfin. entschlossen. Selbst im Jahre 1955 habe bei den an der Gesetzgebung beteiligten Gremien noch keine übereinstimmung hinsichtlich der Tilgung der Ausgleichsforderungen geherrscht. Der Bundestagsausschuß für Geld und Kredit habe einen Tilgungszeitraum von 46,7 Jahren, der Bundesrat einen solchen von 65,4 Jahren vorgeschlagen. In jedem Falle habe am 1. Januar 1952 von einem ungewöhnlich langen Tilgungszeitraum ausgegangen werden müssen, der der Ausgleichsforderung den Charakter einer ewigen Rente verleihe. Nach Binder-Wetter-Reinbothe "Die Währungsreform" Band II/2 - S. 59 sei die Ausgleichsforderung als ewige Rente anzusehen. Dieser Auffassung habe auch der Bundesfinanzhof im Urteil I 39/52 S vom 17. Mai 1952 (BStBl 1952 III S. 187, Slg. Bd. 56 S. 484) zugestimmt. Die Ausgleichsforderungen hätten ihre besondere wirtschafts- und finanzpolitische Aufgabe, den Bankenapparat nach der Währungsumstellung wieder aktionsfähig zu machen, nur erfüllen können, wenn sie nicht dem Spiel von Angebot und Nachfrage ausgesetzt gewesen seien. Die gesetzlich angeordnete Aktivierung der Ausgleichsforderungen in den Umstellungsrechnungen und Handelsbilanzen zum Nennwert sei daher sinnvoll, aber ohne Einfluß auf die vermögensteuerliche Bewertung.
Das Finanzgericht hat gemäß § 284 Abs. 2 AO durch Zwischenurteil entschieden, daß der Wert der Ausgleichsforderungen der Bfin. nach dem Stande vom 1. Januar 1952 auf vorläufig 26.416.742 DM festgestellt werde. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Durch die Währungsreform seien die Geldinstitute stark in Mitleidenschaft gezogen worden, da ein großer Teil ihrer Aktiven in der RM-Schlußbilanz aus Rechtstiteln bestanden habe, die durch § 14 UG von der Umstellung auf DM ausgenommen gewesen seien. Daher seien den Geldinstituten zur Deckung ihrer Umstellungsverbindlichkeiten, sofern diese ihre Vermögenswerte überstiegen hätten, Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand zugeteilt worden. Schuldner der Ausgleichsforderungen gegenüber den Banken seien die Länder, in denen die Geldinstitute Sitz oder Ort der Niederlassung hätten. Die Ausgleichsforderungen seien in der Regel zu 3 v. H. verzinslich (zur Zeit der Währungsreform höchster Haben-Zinssatz der Bank 2 1/2 v. H.) und sollten damit die Rentabilität der Geldinstitute sicherstellen. Die Ausgleichsforderungen hätten nur von Geldinstituten und nur zum Nennwert veräußert und erworben werden können und in den Bilanzen zum Nennwert eingesetzt werden müssen. Die Landeszentralbanken seien berechtigt gewesen, Ausgleichsforderungen zu beleihen und auch in besonderen Fällen anzukaufen, hätten jedoch dem veräußernden Geldinstitut die Rückkaufsverpflichtung auferlegen können (ß 11 UG, §§ 3 Abs. 4, 8, 10 Abs. 1 der 2. UGDV, 18 der 42. UGDV). Nach § 11 der Bankenverordnung seien die Ausgleichsforderungen Schuldbuchforderungen. Ihre Tilgung sei erst durch das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl 1956 I S. 507) geregelt worden. Lediglich über die Entrichtung von Zinsen habe § 11 Abs. 2 der Bankenverordnung Bestimmung getroffen, während allerdings nach § 7 Abs. 4 UG unter bestimmten Voraussetzungen in DM beigetriebene Steuerschulden und Steuerstrafen für Rechnung des Landes an die Landeszentralbank abzuführen und zur Tilgung von Ausgleichsforderungen zu verwenden gewesen seien.
Da § 9 des Vermögensbewertungsgesetzes (VBewG) vom 16. Januar 1952 (BGBl 1952 I S. 22) für die Stichtage ab 1. Januar 1952 nicht mehr gelte, müsse die hier streitige Frage nach den Vorschriften des BewG beurteilt werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ausgleichsforderungen Schuldbuchforderungen im Sinne des § 13 Abs. 1 BewG, Kapitalforderungen gemäß § 14 Abs. 1 a. a. O. oder ewige Renten (immerwährende Nutzungen im Sinne des § 15 Abs. 2 a. a. O.) gewesen seien und ob der Teilwert nach den §§ 13 und 15 a. a. O. zu ermitteln sei, sowie ob diese Bestimmungen dem § 12 BewG vorgingen. Denn hier führe jede der etwa in Betracht kommenden Bewertungsvorschriften zur Bewertung der Ausgleichsforderungen mit dem Nennwert. Lege man den Teilwert zugrunde, so werde ein gedachter Erwerber eine Minderbewertung der Ausgleichsforderungen deshalb nicht vornehmen, weil § 11 Abs. 4 UG zwingend vorschreibe, daß die Ausgleichsforderungen nur zum Nennwert veräußert oder erworben werden könnten. Betrachte man die Ausgleichsforderungen als im Schuldbuch eingetragene Buchforderungen, so seien sie gemäß § 13 Abs. 1 BewG mit dem Kurswert, d. h. dem Nennwert anzusetzen, da sie nur zum gesetzlichen Zwangskurse von 100 v. H. des Nennwertes gehandelt werden dürften. Falls Kapitalforderungen anzunehmen seien, sei zwar zuzugeben, daß eine erhebliche Unterverzinsung vorliege, die eine Minderbewertung rechtfertigen könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 109/54 U vom 2. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 49, Slg. Bd. 62 S. 130). Gleichwohl führten weder Unterverzinsung noch eingeschränkte Realisierbarkeit zu einer Minderbewertung der Ausgleichsforderungen, da die Ausgleichsforderungen gemäß § 11 Abs. 4 UG nur zum Nennwert veräußert und erworben werden könnten und daher - wenn überhaupt - immer zum Nennwert realisierbar seien. Es seien auch Ankäufe von Ausgleichsforderungen durch die Banken vorgekommen, und die Bfin. selbst habe einen Teil ihrer Ausgleichsforderungen gegen Vergütung des Nennwerts an die Landeszentralbank abgetreten.
Sehe man die aus den Ausgleichsforderungen fließenden Zinsbezüge als immerwährende Nutzungen gemäß § 15 Abs. 2 BewG an, so ergebe sich nach § 15 Abs. 1, 2 a. a. O. ein Wert der Ausgleichsforderungen der Bfin. auf den 1. Januar 1952 von 3. v. H. von 26.416.742 DM mal 18 = rund 14.265.000 DM. Jedoch müsse nach § 15 Abs. 3 a. a. O. an Stelle des Kapitalwertes der gemeine Wert der Nutzungen oder Leistungen zugrunde gelegt werden, wenn er nachweislich geringer oder höher sei. Hier sei der gemeine Wert gleich dem Nennwerte der Ausgleichsforderungen, da für Ausgleichsforderungen der gesetzlich festgelegte Kurs v. 100 des Nennwertes bestanden habe.
In der Rb. hat der Vertreter der Bfin. in umfangreichen Schriftsätzen zur Sache Stellung genommen. Auf Ersuchen des Senats hat der Bundesminister der Finanzen seinen Beitritt zum Verfahren erklärt (ß 287 Ziff. 2 AO).
I. - Zur Begründung der Rb. hat die Bfin. im wesentlichen folgendes vorgetragen: Sie stimme dem Finanzgericht darin zu, daß § 11 Abs. 4 UG keine unmittelbare bewertungsrechtliche Geltung habe. Die staatliche Hilfsaktion für die Geldinstitute habe in einer Bilanzhilfe, Finanzhilfe und Ertragshilfe bestanden.
Die Bilanzhilfe habe in der Einführung eines Ausgleichspostens (ß 11 Abs. 1 UG) zur Ausfüllung des auf der Aktivseite der Umstellungsrechnung und DM-Eröffnungsbilanz der Geldinstitute per 21. Juni 1948 sich ergebenden, im wesentlichen auf die den Instituten aufgezwungenen Riesenbestände an Reichstiteln zurückzuführenden Fehlbetrages bestanden.
Im § 11 Abs. 3 UG sei bestimmt, daß die Landeszentralbanken berechtigt seien, zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft eines Geldinstitutes dessen Ausgleichsforderung zu beleihen oder anzukaufen, letzteres jedoch mit der Maßgabe, daß das Geldinstitut die Ausgleichsforderungen nach Wegfall seiner Illiquidität wieder zurückkaufen müsse. In dieser Maßnahme bestehe die Finanzhilfe. Als Kaufpreis werde der Nennwert vorgeschrieben. Die Bfin. meint, daß der Nennwert für den gemeinen Wert nach § 10 BewG unbrauchbar sei, weil solche Verkäufe unter ungewöhnlichen Bedingungen stattgefunden hätten.
Die Ertragshilfe habe darin bestanden, daß der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 UG den Ländern die Pflicht auferlegt habe, den Geldinstituten 3 v. H. des Nennbetrages ihrer Ausgleichsforderungen als Zinsen zu zahlen. In Wirklichkeit seien es jedoch nicht Zinsen einer Kapitalforderung, sondern eine ewige Rente oder Leistungen auf Grund eines Rentenrechtes, weil bis zum Erlaß des Tilgungsgesetzes die Ausgleichsforderungen mangels einer gesetzlich festgelegten Pflicht der Länder zur Bezahlung des Kapitalbetrages noch keine Kapitalforderungen gewesen seien. Die im § 11 der Bankenverordnung vorgeschriebene Eintragung in ein Schuldbuch ändere nichts daran, daß hier keine Kapitalforderung, sondern ein Rentenrecht vorliege.
Ausgleichsforderungen seien keine Kapitalforderungen. Die Lombardierungen von Ausgleichsforderungen und die mehrfach erfolgten Ankäufe durch die Landeszentralbanken zum Zwangspreis von 100 v. H. seien kein Beweis für das Bestehen von Kapitalforderungen. Die Lombardierungen der Ausgleichsforderungen besagten nichts über eine Vollwertigkeit der Ausgleichsforderungen, da die Gläubiger mit diesen praktisch unverwertbaren Bilanzposten nichts anderes hätten anfangen können. Es handle sich insoweit um eine staatliche Hilfsaktion zur Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Geldinstitute, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs liege. Die Ankäufe mit Rückkaufsverpflichtung seien keine Realisierung des Wertes der Ausgleichsforderungen, sondern eine Art vorübergehender Beleihung gegen den niedrigen Zins von 3 v. H. bei einem damaligen Lombardzinsfuß von 7 v. H. gewesen. Mit einem echten (endgültigen) Ankauf von Ausgleichsforderungen durch die Landeszentralbank habe am 1. Januar 1952 niemand rechnen können.
Das Finanzgericht habe die Ausgleichsforderungen als Rentenrechte beurteilt, aber nach § 15 Abs. 3 BewG zu Unrecht mit dem Nennwerte bewertet. Die Ankäufe mit Rückkaufsverpflichtung böten zu einer derartigen Bewertung keinen Anlaß. Der Zwangspreis der Ausgleichsforderungen, der ständig unverändert auf 100. v. H. gestanden habe, sei für die Bewertung der Ausgleichsforderungen ohne Bedeutung.
Die Bfin. beantragt Einholung einer äußerung des Präsidenten Dr. Pfleiderer, Stuttgart, zur Frage des gesetzgeberischen Zweckes des § 11 Abs. 4 UG. In der Sache selbst verlangt die Bfin. Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils. Sie beantragt, den Wert der nicht unter § 18 der 42. UGDV fallenden 3%igen Ausgleichsforderungen nach § 15 Abs. 2 BewG auf 3 mal 9 = 27 v. H. ihres Nennbetrages und den Wert der nach § 18 Abs. 1 der 42. UGDV zurückzuerstattenden 3%igen Ausgleichsforderungen nach § 15 Abs. 1 BewG auf 3 mal 11,25 = 33,75 v. H. ihres Nennbetrages vom 1. Januar 1952 von 253.037,74 DM festzustellen.
II. - Der Bundesminister der Finanzen hat u. a. ausgeführt, die Zuteilung der Ausgleichsforderungen habe in erster Linie der Wiederherstellung des Gleichgewichtes der Bilanz gedient. Die Bestimmung des § 11 Abs. 4 UG, wonach Erwerb und Bewertung der Ausgleichsforderungen nur zum Nennwerte erfolgen dürfe, sei wegen der im Jahre 1948 noch nicht übersehbaren Auswirkung der Währungsreform vor allem im Interesse der Geldinstitute getroffen worden. Wäre die freie Bewertung und der freie Handel der Ausgleichsforderungen zugelassen worden, so hätte dies zur Abschreibung der Ausgleichsforderungen auf einen nach dem Kapitalmarktzins ausgerichteten Kurs, damit zu Buchverlusten und möglicherweise zum Ausweis einer erneuten überschuldung führen können. Die Ausgleichsforderungen seien nicht zum freien Handel zugelassen. Ein Geschäftsverkehr im üblichen Sinne habe mit ihnen nicht stattgefunden. Sie seien Rechtsgebilde, die unter außergewöhnlichen Bedingungen entstanden seien und außergewöhnlichen Bedingungen unterlegen hätten. Sie könnten daher nicht nach den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft beurteilt werden. Die Lombardierung und der vorübergehende Ankauf von Ausgleichsforderungen (ß 11 Abs. 3 UG, inzwischen ersetzt durch § 24 des Bundesbankgesetzes) hätten eine Möglichkeit zur Refinanzierung der Kreditinstitute dargestellt. Es bestehe zwar kein Rechtsanspruch auf Ankauf durch die Landeszentralbanken. Dies rechtfertige aber keineswegs den Schluß, daß die Ausgleichsforderungen ein wertloses Wirtschaftsgut gewesen seien. Bei der Unübersehbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse im Frühjahr 1948 habe es genügen müssen, daß die Refinanzierung der Ausgleichsforderungen zum Nennwerte im Rahmen der Kreditpolitik des Zentralbankensystems möglich gewesen sei. Gleichzeitig sei mit dem vorübergehenden Ankauf ein Refinanzierungsumfang sichergestellt worden, der weit über die üblichen Beleihungsgrenzen im Lombardgeschäft hinausgegangen sei. Hingegen habe die Tilgungsfrage dem Gesetzgeber als zukünftige Aufgabe überlassen werden müssen, wenngleich die Bank deutscher Länder mit Teilen ihrer Erträge aus den Geschäftsjahren 1951 bis 1952 von abwickelnden Instituten bereits Ausgleichsforderungen im Betrage von rund 30 Millionen DM endgültig angekauft habe (Schlichting, Die Tilgung der Ausgleichsforderungen, § 8 Anm. 9 S. 64). Danach hätten die Ausgleichsforderungen ein zuverlässiges Mittel zur Beschaffung von Zentralbankgeld in Höhe des Nennwertes und zum Zinssatz der Ausgleichsforderung gebildet. Die Landeszentralbanken hätten sich hierbei nicht auf Hilfsmaßnahmen für solche Institute beschränkt, deren Zahlungsbereitschaft in akuter Gefahr gewesen sei. Sie hätten den Instituten auch Ausgleichsforderungen abgekauft, um diesen die Finanzierung langfristiger Ausleihungen zu ermöglichen. Der Zeitpunkt des Rückkaufes der Ausgleichsforderungen sei vom Zentralbanksystem nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern habe der individuellen Lage und Entwicklung der einzelnen Institute Rechnung getragen. Die Ausgleichsforderungen seien mit 3 v. H. verzinst worden und, soweit sie zur Deckung von langfristigen Verbindlichkeiten, vor allem Schuldverschreibungen, bestimmt gewesen seien, mit 4 1/2 v. H. Diese Verzinsung habe eine erhebliche wirtschaftliche Hilfe für die Banken bedeutet, auch wenn damals ein höherer Kapitalmarktzins üblich gewesen sei. Die Behauptung der Bfin., daß die Ausgleichsforderungen am Stichtage praktisch keinen Ertrag für die Banken erbracht hätten, sei abwegig. Für die Auslegung des § 11 Abs. 4 UG sei nicht allein der Wortlaut, sondern der Gesamtzusammenhang der mit der währungsrechtlichen Ordnung für die Geldinstitute verbundenen überlegungen des Währungsgesetzgebers einschließlich der von ihm bewußt offengelassenen und durch die Folgegesetzgebung auszufüllenden Lücken zu berücksichtigen.
Weil das Gelingen der Währungsreform zwar erhofft und erwartet, aber nicht mit Sicherheit voraussehbar gewesen sei, habe die Ausgleichsforderung als ein ihrem Nennwerte entsprechender Titel gesichert werden müssen. Es sei daher richtig gewesen, sie handels- und steuerrechtlich aus der Sphäre der handelsrechtlich üblichen Bewertungsfreiheit herauszunehmen und aus den übergeordneten Gesichtspunkten hierfür eine Sondernorm zu schaffen, die ungeachtet sonstiger Gesichtspunkte den Nennwert stabilisierte. Die Ausgleichsforderungen seien Kapitalforderungen und nur insofern ein Provisorium gewesen, als § 11 UG über ihre Tilgung weder positiv noch negativ etwas gesagt habe; früher oder später habe aber eine Regelung der Tilgung erfolgen müssen.
§ 11 Abs. 4 UG gelte auch für die vermögensteuerliche Bewertung; aber auch wenn man dem nicht folge, seien die Ausgleichsforderungen mit dem Nennwerte zu bewerten, sie könnten immer nur zum Nennwerte veräußert und erworben werden. Die Tatsache, daß als Käufer der Ausgleichsforderungen im wesentlichen nur die Landeszentralbanken in Betracht gekommen seien, schließe die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG nicht aus. Die Ausgleichsforderungen hätten am 1. Januar 1952 zum Nennwerte realisiert werden können und seien tatsächlich auch in recht erheblichem Umfange (1/6 des gesamten Bestandes an Ausgleichsforderungen) wirtschaftlich verwertet worden.
III. -
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Dem Finanzgericht und der Bfin. ist darin zu folgen, daß für die Beurteilung die Verhältnisse am 1. Januar 1952 maßgeblich sind. Ferner haben beide zutreffend darauf hingewiesen, daß für diesen Stichtag der § 9 VBewG keine Gültigkeit mehr habe. Dem Bundesminister der Finanzen kann nicht in der Ansicht gefolgt werden, § 11 Abs. 4 UG sei eine vermögensteuerliche Bewertungsvorschrift und bestimme unabhängig vom BewG den Wert der Ausgleichsforderungen. Richtig ist, daß § 11 Abs. 4 UG die aus wirtschaftlichen Gründen wichtige Ausgleichsfunktion der Ausgleichsforderungen in den maßgeblichen Bilanzen der Geldinstitute zu erfüllen hat. Hierfür kommen in erster Linie die Handelsbilanzen in Frage. Weil das UG ein Wirtschaftsgesetz ist, kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 eine bewertungsrechtliche Vorschrift schaffen wollte. Die Frage, ob man die Vermögensaufstellung auch als Bilanz bezeichnen kann, darf hier unerörtert bleiben. Jedenfalls sind für die Bewertung der Ausgleichsforderungen die steuerlichen Bewertungsvorschriften maßgebend.
IV. - Einordnung der Forderungen.
Von den vom Finanzgericht erwogenen Möglichkeiten scheidet die Betrachtung als Schuldbuchforderungen im Sinne des § 13 Abs. 1 BewG aus. Nach § 11 Abs. 1 der Bankenverordnung sind die Ausgleichsforderungen zwar als Buchforderungen auszustatten. Als solche entstehen sie aber erst mit der Eintragung im Schuldbuch, aus dem Inhalt und Umfang maßgeblich feststellbar sein müssen. "Die Vorstellung, daß die Ausgleichsforderungen schon vor Eintragung im Schuldbuch zur Entstehung gelangt, die Eintragung demnach nur von deklaratorischer Bedeutung sei, ist mit der notwendigen Verkehrssicherheit des Schuldbuchs nicht vereinbar" (vgl. Meder-Ernst, Schuldbuchrecht, 1950, S. 81). Da am 1. Januar 1952 eine Eintragung der Ausgleichsforderungen in das Schuldbuch noch nicht erfolgt war, liegt eine Schuldbuchforderung nicht vor, vielmehr ein Anspruch auf Zuteilung einer Ausgleichsforderung. Dem widerspricht auch nicht das Recht der Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder zum Ankauf und zur Beleihung von Ausgleichsforderungen schon vor deren Eintragung im Schuldbuch (ß 11 Abs. 3 der Bankenverordnung), da hierdurch dem Gläubiger der künftigen Ausgleichsforderungen durch das Gesetz schon vor deren Entstehung die Möglichkeit gegeben ist, seine Liquidität herzustellen.
Dieser Anspruch auf Zuteilung hat den gleichen Inhalt wie die Ausgleichsforderung selbst. Es ist daher darüber zu befinden, ob es sich bei diesen Forderungen um Kapitalforderungen oder Rentenrechte handelt.
Die Bezeichnung "Ausgleichsforderungen" und ihr Zweck, einen Ausgleich zwischen Aktiven und Passiven der Geldinstitute herbeizuführen, sprechen für die Annahme von Kapitalforderungen. Die Bfin. meint allerdings, daß die Bezeichnung "Ausgleichsforderung" irreführend oder sogar ein Trick des Militärregierungsgesetzgebers gewesen sei. In Wirklichkeit habe es sich nicht um eine Kapitalforderung, sondern vielmehr um Rentenrechte gehandelt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Nicht nur die gesetzliche Bezeichnung als "Ausgleichsforderungen", sondern auch der Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschriften und die gesamte Ausstattung der Forderungen sprechen gegen die Annahme einer "ewigen Rente". In § 11 Abs. 2 UG ist ein Schuldner bestimmt, in § 11 Abs. 3 UG festgelegt, daß die Forderungen beliehen oder angekauft werden können, auch ist die Forderung verzinslich gestaltet. Von ihrem Standpunkte aus folgerichtig glaubt zwar die Bfin. sich auch gegen die Bezeichnung "Zinsen" wenden zu sollen mit der Begründung, daß es sich in Wirklichkeit nicht um die Zinsen einer Forderung, vielmehr um die Zahlung von Rentenbeträgen handle. Zu wirklichen Zinsen seien die Rentenzahlungen erst geworden, als das Tilgungsgesetz den Anspruch auf Zahlung des Nennbetrages und damit die Begründung einer echten Kapitalforderung geschaffen habe. Auch hierin kann der Bfin. nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß am Stichtage über die Tilgung der Ausgleichsforderungen noch nichts bekannt war. In Anbetracht der Größenordnung der hier in Betracht kommenden Werte und der damals bestehenden Unübersichtlichkeit der Wirtschafts- und Finanzlage unmittelbar nach der Währungsreform kann darin aber kein besonders befremdender Umstand erblickt werden. Jedenfalls nötigt die Unklarheit über die Tilgung der Ausgleichsforderungen nicht dazu, die Existenz von Ausgleichsforderungen als Kapitalforderungen überhaupt zu verneinen und Rentenrechte anzunehmen. Daß eine Bestimmung über die Laufzeit kein wesensmäßiger Bestandteil eines Geldanspruchs ist, beweisen im bürgerlichen Recht die Vorschriften der §§ 271 und 609 BGB. Von einer ewigen Rente könnte nur dann gesprochen werden, wenn aus dem UG erkennbar wäre, daß keine Tilgung der Ausgleichsforderungen erfolgen solle. Eine solche Feststellung läßt sich aber nicht treffen. Zutreffend weist aber auch der Bundesminister der Finanzen darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht von Zinsen für Ausgleichsforderungen hätte sprechen können, wenn er die Ausgleichsforderungen nicht als Kapitalforderungen geschaffen hätte. Auch die Wirtschaftskreise hätten am Stichtage die Ausgleichsforderungen allgemein als Kapitalforderungen angesehen; niemand habe daran gezweifelt, daß die Ausgleichsforderungen in irgendeiner Form getilgt werden würden. Ungewiß seien am Stichtage lediglich Art und Zeitpunkt der Tilgung gewesen. Erstmalig sei die Tilgungsfrage schon von der nach § 8 Abs. 2 des Emissionsgesetzes eingerichteten Währungsabteilung der Bank deutscher Länder in den Jahren 1948/1949 aufgegriffen und in der späteren Zeit von der öffentlichkeit weiterverfolgt worden. Schon vor Erlaß des Tilgungsgesetzes habe der Ausschuß Geld und Kredit des Bundestages am 26. Mai 1953 bei den schon geraume Zeit andauernden Beratungen über das Bundesbankgesetz die Tilgung der Ausgleichsforderungen als Notwendigkeit anerkannt. Ebenso habe der Industrie-Kurier (Ausgabe vom 18. Juni 1953) ausführlich über die Tilgung der Ausgleichsforderungen berichtet und dabei festgestellt, daß die Ausgleichsforderungen keine ewigen Schulden seien. Im übrigen hat der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme mit Recht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten der Ausgleichsforderungen hingewiesen. Die Bank deutscher Länder habe mit Teilen ihrer Erträge aus den Geschäftsjahren 1951 und 1952 von Geldinstituten bereits Ausgleichsforderungen in Höhe von rund 30 Millionen endgültig angekauft. Danach hätten die Ausgleichsforderungen trotz formeller Illiquidität auch ohne Rechtsanspruch ein zuverlässiges Mittel zur Beschaffung von Zentralbankgeld in Höhe des Nennwertes und zum Zinssatz der Ausgleichsforderungen gebildet. Die Landeszentralbanken hätten sich hierbei nicht nur auf Hilfsmaßnahmen für solche Institute beschränkt, deren Zahlungsbereitschaft in Gefahr gewesen sei. Nach einer Zusammenstellung der Bundesbank über die vom Zentralbanksystem lombardierten und angekauften Ausgleichsforderungen habe das Zentralbanksystem am 31. Dezember 1951 nicht weniger als 658 Millionen DM Ausgleichsforderungen zum Nennwert angekauft. Außerdem seien noch Ausgleichsforderungen in Höhe von 260 Millionen DM lombardiert worden. Diese Zahlenangaben sind von der Bfin. nicht bestritten worden. Es trifft auch nicht zu, daß die Ankäufe und Lombardierungen von Ausgleichsforderungen durch das Zentralbanksystem nicht unter dem Gesichtspunkt von Käufen bzw. Lombardierungen, sondern lediglich als Kredithilfe des Zentralbanksystems angesehen werden müßten.
Diese Ansicht wird durch den Hinweis der Bfin. auf Binder-Wetter-Reinbothe (Die Währungsreform S. 59) nicht widerlegt, da dieser noch aus dem Frühstadium der DM-Zeit stammende Kommentar von "einer Art ewige Rente" spricht, ohne hierdurch einen Gegensatz zu einer Kapitalforderung zu begründen. Allerdings hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs in dem Urteil I 39/52 S vom 17. Mai 1952 (BStBl 1952 III S. 187, Slg. Bd. 56 S. 484) unter Bezugnahme auf diese Kommentierung ausgesprochen, daß die Ausgleichsforderungen als ewige Renten anzusehen seien. Diese Bemerkung bindet jedoch den erkennenden Senat nicht. Denn das Urteil des I. Senats trifft lediglich die Feststellung, daß die Ausgleichsforderung einer öffentlichen Bausparkasse gegen ein Land zum langfristigen Kommunalkreditgeschäft im Sinne von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 KStG gehöre. Der I. Senat hat auf Anfrage bestätigt, daß die Bemerkung "ewige Rente" keine Entscheidung darüber darstellen sollte, ob die Ausgleichsforderung eine Kapitalforderung oder ein Rentenrecht sei. Die Ausgleichsforderungen sind deshalb als echte Kapitalforderungen anzusehen, an deren Ernsthaftigkeit zu zweifeln von der Bfin. keine stichhaltigen Gründe vorgetragen worden sind.
Das Begehren der Bfin., eine aufschiebend bedingte Forderung anzunehmen, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Wenn der Senat die in Rede stehende Forderung von Anfang an als verzinsliche Kapitalforderung ansieht, so ist sie dies auch ohne die ausstehende Regelung über die Tilgung. Weil daher die Eigenschaft als Kapitalforderung auch ohne die Regelung der Tilgungszeit zu bejahen ist, kann die Erwartung einer späteren Regelung nicht als aufschiebende Bedingung angesehen werden.
V. - Die Bewertung der Ausgleichsforderungen als Kapitalforderungen.
Dem Finanzgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß für die hier in Rede stehenden Forderungen als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Teilwert ermittelt werden müßte. Es ist zwar richtig, daß die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, abgesehen von den Betriebsgrundstücken, Gewerbeberechtigungen und Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften in der Regel mit dem Teilwert zu bewerten sind. Der erkennende Senat hat aber bereits in dem Urteil III 133 und 134/55 S vom 26. August 1955, BStBl 1955 III S. 278, Slg. Bd. 61 S. 207, ausgesprochen, daß sich der Unterschied zwischen Teilwert und gemeinem Wert in aller Regel nur bei solchen Wirtschaftsgütern auswirke, die im Rahmen des lebenden ertragbringenden Unternehmens einen anderen Wert haben als außerhalb dieses Unternehmens. Eine Bewertung mit dem "Teilwert" als einem vom "gemeinen Wert" abweichenden Wert sei nur sinnvoll, soweit es sich um Wirtschaftsgüter handele, die, wie z. B. Maschinen und Vorräte, im Rahmen des lebenden Betriebes einen anderen Wert haben als außerhalb desselben, nicht aber bei solchen Wirtschaftsgütern (Geld, Kapitalforderungen und Schulden), deren "Veräußerungswert" regelmäßig durch ihre Zugehörigkeit zu einem Betriebe nicht berührt werde. Kapitalforderungen und Kapitalschulden, auch wenn sie zu einem Betriebsvermögen gehören, sind hiernach grundsätzlich mit dem allgemein für die Bewertung vorgeschriebenen gemeinen Wert und somit nach den Regeln des ersten Teils des BewG zu bewerten. Diese Rechtsansicht hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil III 390/58 U vom 22. April 1960 bestätigt; sie ist auch hier verwendbar, weil die Tatsache, daß die Ausgleichsforderungen zu einem Betriebsvermögen gehören, ihren Wert nicht beeinflußt.
Kapitalforderungen sind nach § 14 BewG grundsätzlich mit dem Nennwerte anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert rechtfertigen. Mit dem Finanzgericht ist der Bfin. insoweit beizutreten, als eine Unterverzinsung vorliegt, die auch nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, daß der Staat der Schuldner ist. Ein Abweichen vom Nennwerte kann aber wegen der besonderen Ausgestaltung der Ausgleichsforderungen nicht zugelassen werden.
Diese vom Gesetzgeber angeordnete Ausgestaltung der Ausgleichsforderungen war durch sein Bestreben bedingt, der westdeutschen Wirtschaft eine neue stabile Währung zu geben. Die Versorgung der Banken mit Bargeld zum Ausgleich ihrer Bilanzen hätte - wie die Höhe der Ausgleichsforderungen beweist - zu einer Geldschwemme geführt und das Vertrauen der öffentlichkeit in die neue Währung erschüttert. Der Gesetzgeber mußte daher den Ausgleichsforderungen eine Gestalt geben, die die Bilanzen der Banken vollwertig ausfüllte. Dies war die wirtschaftliche Aufgabe der Ausgleichsforderungen, und diese Aufgabe haben sie erfüllt. Die Ausgleichsforderungen können nur zum Nennwerte veräußert werden. überall, wo sie im Wirtschaftsleben in Erscheinung treten können, darf kraft der gesetzlichen Regelung stets nur vom Nennwerte ausgegangen werden; jeder andere Wertansatz würde gegen das Gesetz verstoßen und ein entsprechendes Rechtsgeschäft ungültig machen. Auf Grund des Wortlautes sowie des Sinnes und Zweckes des Gesetzes sowie in Würdigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten sind sie auch in die Bilanzen zum Nennwerte einzusetzen.
Es mag der Bfin. zugegeben werden, daß der Gesetzgeber des UG hierbei nicht an die Vermögensaufstellung gedacht hat. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß der Zwang zur Bewertung mit dem Nennwerte für die Handelsbilanzen gilt und damit auch für die steuerliche Erfolgsbilanz wirkt. Es ist ferner unbestritten, daß dieser Bilanzzwang mit allen Konsequenzen durchgeführt ist und u. a. auch jede Abschreibung verbietet, die etwa mit einem niedrigeren Teilwerte begründet würde. Bei dieser Regelung muß sich der Gesetzgeber darüber klar gewesen sein, daß in den Handelsbilanzen der Grundsatz des Niederstwertprinzips zu respektieren ist, wonach eine Forderung nicht über ihrem Werte eingesetzt werden darf. Müssen deshalb die Forderungen handelsrechtlich als vollwertig und ohne die Möglichkeit der Herabsetzung auf einen niedrigeren Wert angesehen werden, so kann für die vermögensteuerliche Bewertung kein geringerer Wert als der Nennwert anerkannt werden. Die Zulassung eines geringeren Wertes in der Vermögensaufstellung würde eine überbewertung in der Handelsbilanz anerkennen und damit dem gesetzgeberischen Zwecke des § 11 UG zuwiderlaufen. Das Verbot jeder anderen als der durch das UG zugelassenen Verwendung der Ausgleichsforderungen und die Verpflichtung einer zugelassenen Verwendung zum Nennwerte engen deren wirtschaftliche Beweglichkeit im Interesse der Ausfüllung der Bankbilanzen so ein, daß keine Umstände zur Begründung eines geringeren Wertes im Sinne des § 14 Abs. 1 Halbsatz 2 BewG übrig bleiben. Bei dieser Betrachtung kann es die Bewertung auch nicht beeinflussen, wieviel Ausgleichsforderungen im Einzelfalle schon angekauft waren; für die durch die Landeszentralbanken angekauften Forderungen ist die Verwertbarkeit zum Nennwerte erprobt, aber auch für die anderen Forderungen ist sie durch die gesetzliche Vorschrift gesichert. Hiernach war die Bewertung der Ausgleichsforderungen als Kapitalforderungen gemäß § 14 Abs. 1 BewG mit dem Nennwerte aufrechtzuerhalten.
Fundstellen
Haufe-Index 409727 |
BStBl III 1960, 380 |
BFHE 1961, 344 |
BFHE 71, 344 |