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BFH Urteil vom 24.07.1990 - VIII R 290/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung; Voraussetzungen für die Korrektur der vertraglichen Gestaltung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlaß im Gesellschaftsverhältnis hat. Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei der Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt. Beim Gesellschafter ist die verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen, wenn der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zufließt.

2. Das BFH-Urteil vom 22. Februar 1989 I R 44/85 (BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 1475) bringt für die Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung nichts Neues, sondern faßt lediglich die bisherigen Erkenntnisse der Rechtsprechung zusammen (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

3. Von der vertraglichen Gestaltung der Beteiligten soll nur dann abgewichen werden, wenn eine wesentliche Korrektur erforderlich wäre; das ist nicht der Fall, wenn nur das Ausnahmeergebnis eines Jahres korrigiert werden müßte.

 

Normenkette

KStG 1968 § 6 Abs. 1; KStG 1977 § 8 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) unterhält einen . . .betrieb.

Gesellschafter der 1960 gegründeten Klägerin zu 1 waren zunächst eine GmbH, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) als Komplementärin (Kapitalanteil 4 000 DM) und die Eheleute W (letztere die Beigeladene) als Kommanditisten. 1968 schied W als Kommanditist aus. Neben der Beigeladenen (Kommanditanteil 50 000 DM) ist seitdem C Kommanditistin (Kommanditanteil 4 000 DM).

Das Stammkapital der Klägerin zu 2 in Höhe von 20 000 DM steht der Beigeladenen zu. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin zu 2 war seit 1960 W; sie erteilte ihm 1970 eine Pensionszusage.

§ 5 des Gesellschaftsvertrages regelt die Gewinnverteilung wie folgt:

,,Die Komplementärin erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung von monatlich zunächst . . . DM, die im Verhältnis der Gesellschafter zueinander über Unkosten zu verbuchen ist.

Der hiernach verbleibende Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zueinander gutgeschrieben."

Bis zum Jahre 1970 wurde der Klägerin zu 2 für die Geschäftsführertätigkeit von der Klägerin zu 1 lediglich ein Teil der laufenden Personalkosten vorweg vergütet.

Die C sollte einen festen Gewinnanteil in Höhe von 10 v. H. ihrer Kommanditeinlage erhalten.

Seit 1966 bis 1976 entwickelten sich die Personalkosten der Klägerin zu 2, die ihr von der Klägerin zu 1 gezahlten Tätigkeitsvergütungen und Zinsen für Gesellschafterdarlehen sowie der Gewinnanteil der Klägerin zu 2 wie folgt: . . .

In ihrer Gewinnfeststellungserklärung für die Streitjahre verteilte die Klägerin zu 1 die Gewinne wie folgt:

Vorab

GmbH: Tätigkeitsvergütung

GmbH und Beigeladene: Zinsen für Gesellschafterdarlehen vom Rest

GmbH: 7,41 v. H.

Beigeladene: 92,59 v. H.

C: 400,DM.

Nach einer Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) an, daß die Gewinnbeteiligung der Klägerin zu 2 um 92,59 v. H. des Aufwandes für die Pensionsrückstellung erhöht werden müsse. Die Klägerin zu 2 habe einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten der Geschäftsführung; dazu gehörten auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Das FA sah in dem Verzicht der Klägerin zu 2 auf eine entsprechende Erstattung des Personalaufwands eine verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin zu 2 an ihre Gesellschafterin (Beigeladene).

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) Klage, die das Finanzgericht (FG) abwies. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG auf, weil die Klägerin zu 2 und die Kommanditistin der Klägerin zu 1 (die Beigeladene) nicht beigeladen worden waren. Im zweiten Rechtszug stellte das FG fest, daß die GmbH neben der Klägerin zu 1 die Klage erhoben habe und lud die Beigeladene zum Verfahren bei. Vor dem FG beantragten die Klägerinnen im ersten Rechtszug, unter Abänderung der Feststellungsbescheide 1975 und 1976 vom . . . 1978 und der Einspruchsentscheidung vom . . . 1979 die Gewinne aus Gewerbebetrieb für 1975 auf . . . DM und für 1976 auf . . . DM sowie die Gewinnanteile der Klägerin zu 2 für 1975 auf . . . DM und für 1976 auf . . . DM festzustellen. Im Revisionsverfahren des ersten Rechtszugs beantragten die Klägerinnen, den Gewinn 1975 auf . . . DM und 1976 auf . . . DM sowie die Gewinnanteile der Klägerin zu 2 1975 auf ./. . . . DM und 1976 auf . . . DM festzusetzen.

Im zweiten Rechtszug stellten die Klägerinnen beim FG keinen neuen Antrag.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führt es aus:

Sei bei einer GmbH & Co KG auf Grund der Beteiligungsverhältnisse die GmbH wirtschaftlich mit den Kommanditisten identisch, sei die vereinbarte Gewinnverteilung steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie auch unter Fremden verabredet worden wäre (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152 zu B I 2 b). Danach sei die Klägerin zu 2 nicht angemessen am Gewinn beteiligt gewesen.

Mit der Revision rügen die Klägerinnen Verletzung materiellen Rechts.

Wie bereits im Revisionsverfahren des ersten Rechtszugs werden in diesem Revisionsverfahren auch die Pensionsrückstellungen als Sonderbetriebsausgaben der Klägerin zu 2 geltend gemacht. Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung der Feststellungsbescheide 1975 und 1976 vom . . . 1978, der Einspruchsentscheidung vom . . . 1979 und des Urteils des FG die Gewinne aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1 für 1975 auf . . . DM und für 1976 auf . . . DM sowie die Gewinnanteile der Klägerin zu 2 für 1975 auf ./. . . . DM und für 1976 auf . . . DM festzustellen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, soweit der Klageantrag erweitert worden ist und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Erweiterung des Klageantrags begründen die Klägerinnen damit, daß die Pensionsrückstellungen in den Streitjahren bisher nicht als Sonderbetriebsausgaben der Klägerin zu 2 berücksichtigt worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zum Teil begründet, im übrigen unzulässig. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Herabsetzung des Gewinns der Klägerin zu 1 und des Gewinnanteils der Klägerin zu 2 in beiden Streitjahren (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die zwischen den Gesellschaftern der Klägerin zu 1 praktizierte Gewinnverteilung ist auch im Rahmen der Gewinnfeststellung der Streitjahre zugrunde zu legen. FA und FG haben zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens der Klägerin zu 2 an die Beigeladene bejaht.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlaß im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419). Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei der Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1968, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977). Beim Gesellschafter ist die verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen, wenn der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zufließt. Das Urteil des I. Senats vom 22. Februar 1989 I R 44/85 (BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475) bringt für die Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung nichts Neues, sondern faßt lediglich die bisherigen Erkenntnisse der Rechtsprechung zusammen (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

Über die Frage, ob die Komplementär-GmbH ihrem Gesellschafter - der zugleich Kommanditist der KG ist - durch Minderung ihres Gewinnanteils bei der KG Gewinne verdeckt ausgeschüttet hat, ist ihm Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens der KG zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, und vom 6. August 1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17).

Maßgebliches Indiz für eine Vorteilsgewährung auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses ist die Feststellung, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248; Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., S. 63). Von einer solchen Feststellung ist aber - entgegen der Ansicht des FG - im Streitfall nicht auszugehen.

a) Zunächst bot die Regelung des Gesellschaftsvertrages (§ 5) keine sichere Anspruchsgrundlage für eine vollständige Voraberstattung aller - hier unstreitig angemessenen - Personalunkosten der Klägerin zu 2.

Die 1960 getroffene Vereinbarung, daß die Klägerin zu 2 für ihre Tätigkeit monatlich zunächst 2 000 DM erhalten solle, ist nach den Feststellungen des FG nicht durch eine konkrete neue Regelung ersetzt worden. Die Beteiligten haben sie andererseits für überholt angesehen und bereits 1966 nicht mehr praktiziert. Dem Wort ,,zunächst" kann zwar entnommen werden, daß bereits 1960 eine Erhöhung der Vergütung vorgesehen war. Ob sie kostendeckend sein sollte, kann § 5 des Gesellschaftsvertrags nicht entnommen werden; schon für die ursprünglich vereinbarten 2 000 DM monatlich ergibt sich das nicht. Tatsächlich ist die Vergütung bis zum Jahre 1966 auf . . . DM jährlich erhöht worden; eine Vereinbarung darüber hat das FG aber nicht festgestellt. Sie ist auch zur Berücksichtigung dieser Praxis im Rahmen der Gewinnfeststellung nicht unbedingt notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, nicht veröffentlicht - NV -). Die Personalkosten betrugen 1966 . . . DM und steigerten sich ständig bis auf . . . DM im Jahre 1975. Die Tätigkeitsvergütung steigerte sich nicht im gleichen Maße und betrug 1976 erst . . . DM. Die Differenz betrug 1966 nur . . . DM, bis 1973 im Schnitt jedoch zwischen . . . DM und . . . DM; im Jahr 1974 . . . DM, 1975 . . . DM und 1976 . . . DM.

Weder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung noch aus einer ständigen Praxis hätte ein Anspruch der Klägerin zu 2 auf vollständigen Vorabersatz ihrer Personalkosten hergeleitet werden können. Der Senat geht daher mit dem FG davon aus, daß bei der Gewinnfeststellung in die praktizierte Gewinnverteilung nur dann eingegriffen werden mußte, wenn diese der Klägerin zu 2 nur einen unangemessen niedrigen Gewinnanteil belassen hätte (vgl. auch § 168 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -: ,,angemessenes Verhältnis"; ferner BFH-Urteil in BFHE 90, 399, 407, BStBl II 1968, 152). Das war jedoch nicht der Fall.

b) Angemessen und damit auch steuerlich anzuerkennen ist bei einer auf die Geschäftsführung der KG beschränkten GmbH ein Gewinnanteil, der ihr auf Dauer Ersatz ihrer Auslagen sowie eine den Kapitaleinsatz und das Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Beteiligung am Gewinn einräumt (BFH-Urteile in BFHE 90, 399, 416, zu 6, BStBl II 1968, 152; vom 3. Februar 1977 IV R 122/73, BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, NV); dabei dürfen weder die einzelnen Formen der Gewinnbeteiligung (z. B. Vorwegvergütung) noch die die Gewinnbeteiligung bestimmenden Faktoren isoliert beurteilt werden (BFH-Urteil in BFHE 90, 399, 411, BStBl II 1968, 152). Daraus ergibt sich, daß zumindest die Tätigkeitsvergütungen und die Gewinnanteile zusammengerechnet dem Personalaufwand gegenübergestellt werden müssen und alsdann der verbleibende Gewinnanteil auf seine Angemessenheit zu beurteilen ist.

Aus der Aufstellung des FG ergibt sich, daß der Klägerin zu 2 neben den Zinsen auf stehengelassene Gewinnanteile (Darlehen) in den Jahren ab 1966 bis einschließlich 1976 ein durchschnittlicher Gewinnanteil von . . . DM verblieb. Dieser Anteil war nicht unangemessen.

Der Senat berücksichtigt dabei zunächst, daß das Entgelt für das Haftungsrisiko unter den gegebenen Umständen nicht hoch sein mußte, weil das Haftungsrisiko gering war (zur Berücksichtigung des Haftungsrisikos bei der Gewinnverteilung vgl. BFH-Urteil in BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346). Das gilt einmal in bezug auf die niedrige Einlage von nur 4 000 DM gegenüber 50 000 DM der Kommanditistin (Beigeladenen). Aber selbst wenn das Darlehen der Klägerin zu 2 in das haftende Kapital einbezogen würde (Stand am 31. Dezember 1976 . . . DM), wäre auch das bis 1975 einschließlich erheblich höhere und zum 31. Dezember 1976 sich immer noch auf . . . DM belaufende Darlehen der Kommanditistin (Beigeladene) zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen war die Gefahr eines Ausfalls des Darlehns gering.

Im Streitfall war neben dem Haftungsrisiko die Einlage angemessen zu verzinsen. Zur Angemessenheit werden weder im handelsrechtlichen Schrifttum (vgl. z. B. Schilling in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 168 Rdnr. 2; Schlegelberger /Martens, HGB, 5. Aufl., § 168 Rdnr. 7) noch in den Entscheidungen des BFH allgemein-verbindliche Zahlen oder Prozentsätze genannt. In Einzelfällen hat der BFH eine Rendite von 20 v. H. (Urteil vom 15. November 1967 IV R 244/66, BFHE 90, 425, BStBl II 1968, 175), 41,8 v. H. (Urteil vom 15. November 1967 IV R 2/67, BFHE 90, 426, BStBl II 1968, 175), 49 v. H. der Einlage (Urteil vom 15. November 1967 IV R 241/66, BFHE 91, 237, BStBl II 1968, 307), in einem weiteren Fall eine Rendite von 31 v. H. und 39 v. H. auf die Einlage der Komplementär-GmbH sowie ihre stehengelassenen Gewinne (Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, NV) für nicht unangemessen gehalten.

Ob man im Streitfall von der Einlage (4 000 DM) oder der Einlage zuzüglich der stehengelassenen Gewinnanteile ausgeht, in jedem Fall war die durchschnittliche Verzinsung einschließlich der Streitjahre nicht unangemessen. Sie belief sich im Schnitt auf 800 v. H. der Einlage (4 000 DM). Der jeweilige Stand der stehengelassenen Gewinne (Darlehen) ist vom FG nicht für alle Jahre seit 1966 festgestellt. Nach den Feststellungen ist aber eine Berechnung für die Streitjahre möglich. Bezieht man die Darlehen in die Renditeberechnung mit ein, muß auch die Vorabverzinsung berücksichtigt werden. Danach ergab sich im Streitjahr 1975 ein Verlust in Höhe von . . . DM, im Streitjahr 1976 ein Gewinn von . . . DM; letzterer entspricht einer Verzinsung der Einlage zuzüglich des Darlehens von 27 v. H. Der Senat sieht keinen Grund, daß ein fremder Dritter bzw. ein ordentlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit einem derartigen Entgelt für das Haftungsrisiko und das eingesetzte Kapital nicht hätte einverstanden sein können.

Das FG stützt seine abweichende Auffassung insbesondere darauf, daß der Gewinnanteil durch die Personalkosten nicht gemindert werden dürfe, wenn er für sich gesehen bereits nicht höher sei als der der Kommanditistin.

Die auf die Geschäftsführung beschränkte GmbH hat aber nicht unbedingt einen Anspruch auf einen gleich hohen Gewinnanteil - berechnet auf die Einlage - wie andere Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, NV). Angesichts der unzureichenden Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag wird man kaum davon ausgehen können, daß die Gewinnverteilung zu Lasten der Klägerin zu 2 geändert worden ist. Abgesehen davon wäre eine Änderung der Gewinnverteilung auch steuerlich zu berücksichtigen, wenn ein ordentlicher Geschäftsführer der GmbH sie in Kauf genommen hätte. Davon kann man im Streitfall angesichts des verbleibenden hohen Gewinns im Jahre 1976 und im Durchschnitt der Jahre seit 1966 ausgehen (vgl. auch die Überlegungen zur Angemessenheit des Gewinns in BFHE 90, 399, 411, BStBl II 1968, 152). Der BFH (Urteil vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477) hat im übrigen die Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels unter gleichzeitiger Änderung der Einlagen bei bestimmten Voraussetzungen für zulässig angesehen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504). Im Streitfall ist das Verhältnis der Einlagen zwar unverändert geblieben, das stünde der Änderung einer Gewinnverteilungsabrede aber nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, NV).

Allerdings decken die Tätigkeitsvergütungen und der ursprüngliche Gewinnanteil im Streitjahr 1975 die Personalausgaben nicht, so daß sich ein Verlust ergab. Nach den Feststellungen des FG war dies aber ein außergewöhnliches Ergebnis, ein Verlust hatte sich seit 1966 nicht ergeben. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, in die Gewinnverteilung grundsätzlich oder auch nur im Streitjahr 1975 einzugreifen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Gewinnverteilung einschließlich der Tätigkeitsvergütung ,,auf Dauer" zu beurteilen (BFHE 90, 399, 411, BStBl II 1968, 152). Auf die vom FG in Betracht gezogenen 11 Jahre ergibt sich aber unter Einbeziehung des Verlustes im Jahre 1975 kein unangemessener Gewinn. Dabei berücksichtigt der Senat auch, daß von der vertraglichen Gestaltung der Beteiligten nur dann abgewichen werden sollte, wenn eine wesentliche Korrektur erforderlich wäre (BFH-Urteil in BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152); das ist aber nicht der Fall, wenn nur das Ausnahmeergebnis eines Jahres korrigiert werden müßte.

3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO) nicht deshalb gehindert, weil das FG nicht über den erstmals im Revisionsverfahren des ersten Rechtsgangs gestellten Antrag der Klägerinnen, die in den Streitjahren gebildeten Pensionsrückstellungen als Sonderbetriebsausgaben der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen, entschieden hat. Das Übergehen eines Antrags ist für sich gesehen noch kein Revisionsgrund (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1979 7 B 146.78, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 132 VwGO Nr. 180 m. w. N.; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 109 FGO Rdnr. 1). Die Beteiligten hätten gemäß § 108 FGO die Berichtigung des Urteils beantragen müssen, wenn sie der Ansicht waren, daß sie den Antrag auch im Klageverfahren des zweiten Rechtsgangs gestellt hatten, das Gericht ihn aber nicht in den Tatbestand aufgenommen hat. Da der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils den Antrag auf Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen als Sonderbetriebsausgaben nicht enthält, entfällt auch die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung des Urteils nach § 109 FGO (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 109 Rdnr. 2).

Der Gewinn des Streitjahres 1975 war danach von . . . DM (Bescheid vom 1. September 1978) um . . . DM auf . . . DM und der Gewinn 1976 von . . . DM um . . . DM auf . . . DM niedriger festzustellen. Der Gewinnanteil der Klägerin zu 2 war 1975 von . . . DM um . . . DM auf . . . DM und 1976 von . . . DM um . . . DM auf . . . DM zu mindern.

4. Der weitergehende Revisionsantrag ist unzulässig (§ 123 FGO). Von einer insgesamt zulässigen Revision konnte der Senat hier nicht ausgehen, weil der laufende Gewinn der Gesellschaft und die Anerkennung oder Versagung eines Gewinns oder Verlustes im Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters im Rahmen der Gewinnfeststellung als verfahrensrechtlich selbständige Besteuerungsgrundlage zu beurteilen sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. Februar 1989 II R 85/86, BFHE 160, 1, BStBl II 1990, 587). Die Anerkennung oder Versagung von Sonderbetriebsausgaben kann deshalb für sich genommen Streitgegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein (Urteil des Senats vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544 m. w. N.).

5. Der Antrag auf Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen als Sonderbetriebsausgaben der Klägerin zu 2 ist auch deshalb unzulässig, weil es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, zu 4., BStBl II 1983, 532; vom 8. Februar 1979 V R 114/74, BFHE 127, 254, 261, BStBl II 1979, 358; BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, zu C. I. 2.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417254

BFH/NV 1991, 191

BB 1990, 2025

GmbHR 1990, 570

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