Leitsatz (amtlich)
Gemeinschaftsunterkünfte von Offizieren sind von der Grundsteuer befreit, wenn sie räumlich unmittelbar mit dem Kasernengrundstück der zugehörenden Truppe zusammenhängen. Der räumliche Zusammenhang wird nicht durch eine öffentliche Straße zwischen Offiziersheim und Kaserne unterbrochen.
Normenkette
GrStG 1951 § 4 Nr. 1a, § 5 Nr. 1, § 6
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), ist Eigentümerin des Grundbesitzes in X. Dieser Grundbesitz ist Stationierungsstreitkräften aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen für militärische Zwecke überlassen. Er liegt gegenüber der durch die etwa 40 m breite öffentliche Straße räumlich getrennten Kaserne, die ebenfalls von den Stationierungsstreitkräften benutzt wird.
Auf dem Grundbesitz befindet sich ein Kasinogebäude mit Offizierswohnheim, das in drei Bauteilen folgende Räume enthält:
1. Altbau:
Kellergeschoß: Küche, Vorbereitungs- und Vorrätsräume, Büro, Toiletten,
Erdgeschoß: Speiseraum, Bar, Büro, Toiletten,
Obergeschoß: Bibliothek, Club-Raum (Bar), Spielzimmer, Büro, WC und
Bad sowie zwei abgeschlossene Geschoßteile, die aus jeweils
zwei Zimmern, Bad und WC bestehen.
2. Anbau:
Kellergeschoß: Heizungs- und Kellerräume,
Erdgeschoß mit
Zugang zum Speise-
raum im Altbau: 14 Unterkunftsräume, die jeweils aus zwei 11,2 qm großen, ineinandergehenden Zimmern bestehen, von denen eines mit Waschbecken ausgestattet ist; gemeinschaftliche Toilettenanlage, gemeinschaftlicher Duschraum mit zwei Brausen;
Obergeschoß: 14 Unterkunftsräume derselben Art wie im Erdgeschoß; gemeinschaftliche Toilettenanlage; zwei gemeinschaftliche Baderäume mit Wanne,
Dachgeschoß: Unterrichtsraum, 4 Personalzimmer für Mannschaftsdienstgrade, zwei Waschräume mit Durchgang zu je einer Toilette.
3. Garagengebäude: 10 Garagen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah den gesamten Grundbesitz mit Ausnahme des Unterrichtsraums im Anbau als grundsteuerpflichtig an. Demgemäß stellte er den Einheitswert für den Grundbesitz zum 1. Januar 1961 auf 94 300 DM fest und setzte einen Grundsteuermeßbetrag von 754,40 DM fest. Die Klägerin ist der Meinung, der Grundbesitz werde für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und sei deshalb grundsteuerfrei, so daß ein Einheitswert nicht hätte festgestellt werden dürfen.
Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) den Feststellungsbescheid über den Einheitswert ersatzlos aufgehoben.
Die Revision des FA rügt mangelnde Sachaufklärung durch das FG. Insbesondere hätte eine Ortsbesichtigung stattfinden müssen. Diese hätte ergeben, daß das Offiziersheim wegen seiner Lage in einem Wohngebiet und seiner räumlichen Entfernung zu der Kaserne, infolge seiner Bauart und Ausstattung und wegen Fehlens jeglicher Bewachung den Charakter einer hotelähnlichen Einrichtung habe.
Die Revision rügt weiter, nach § 5 des Grundsteuergesetzes (GrStG) 1951 sei Wohnzwecken dienender Grundbesitz mit Ausnahme von Gemeinschaftsunterkünften nicht steuerbefreit. Unter Gemeinschaftsunterkünften seien nur Kasernen- oder Lagerunterkünfte zu verstehen. Dabei müsse der militärische Charakter gegenüber dem Wohnzweck überwiegen. Ein Offiziersheim sei nur dann ein notwendiges Hilfsmittel für die Kasernierung der Truppe, wenn es sich auf dem Kasernengelände befinde. Dies treffe hier nicht zu.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision wird die Vorentscheidung aufgehoben; die Revision hat jedoch nur zum Teil Erfolg.
1. Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 a GrStG 1951 - im folgenden GrStG - setzt voraus, daß Grundbesitz
a) der dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gehört,
b) vom Eigentümer selbst,
c) unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.
2. Die Voraussetzungen zu 1.a) und b) sind bei dem Grundbesitz, dessen Einheitsbewertung streitig ist, gegeben. Das Offizierskasino mit Offiziersheim steht im Eigentum der Bundesrepublik. Die Benutzung dieses Grundbesitzes für militärische Zwecke der Stationierungsstreitkräfte ist nach der Rechtsprechung des Senats der Benutzung durch die Bundesrepublik gleichzuachten (vgl. Urteil vom 14. Januar 1972 III R 50/69, BFHE 104, 376, BStBl II 1972, 318). Denn die Stationierungsstreitkräfte üben insoweit, wie in der Entscheidung III R 50/69 näher begründet wurde, die Hoheitsbefugnisse ihres Staats nicht nur im eigenen Interesse, sondern aufgrund des gemeinsamen Verteidigungsinteresses auch für die Bundesrepublik aus.
Das FA hält diese Rechtsauffassung nicht für überzeugend. Es hat jedoch weder vor dem FG Tatsachen noch vor dem erkennenden Senat unter Anknüpfung an die vom FG festgestellten Tatsachen Rechtsgründe vorgetragen, die eine Änderung des Rechtsstandpunkts des Senats geboten oder auch nur möglich erscheinen ließen.
3. Ob die konkrete Nutzung des Grundbesitzes durch Stationierungsstreitkräfte den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 1 a GrStG erfüllt, muß entgegen der Auffassung des FG nach deutschem Recht entschieden werden. Unerheblich ist deshalb, ob diese Benutzung nach ausländischem Recht öffentlicher Dienst oder Gebrauch wäre (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - III 50/69, BFHE 104, [380], BStBl II 1972, [319]). Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es deshalb darauf an, ob der Befreiungstatbestand auch dann erfüllt wäre, wenn nicht ausländische Truppen, sondern Angehörige eines deutschen Schutzdienstes, z. B. der Bundeswehr, den Grundbesitz in derselben Weise nutzen würden wie die ausländischen Stationierungsstreitkräfte.
a) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch i. S. des § 4 Nr. 1 a GrStG ist nach § 4 Abs. 1 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) die Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitliche Tätigkeit) oder der Gebrauch durch die Allgemeinheit. Unter Ausübung öffentlicher Gewalt ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit zu verstehen, durch die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. BFH-Entscheidung vom 11. Oktober 1963 III 379/60 U, BFHE 77, 686, BStBl III 1963, 571). Die Landesverteidigung wird demnach in Ausübung öffentlicher Gewalt wahrgenommen. Erforderlich für eine Befreiung von der Grundsteuer ist jedoch, daß der Grundbesitz unmittelbar für die begünstigten Zwecke benutzt wird (§ 6 Abs. 1 GrStG). Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, wird nicht als unmittelbar für begünstigte Zwecke genutzt angesehen und nimmt deshalb an der Steuerbefreiung auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich nicht teil (vgl. § 5 GrStG). Seine Befreiung kommt jedoch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Grundbesitz um Gemeinschaftsunterkünfte des Schutzdienstes handelt (§ 5 Nr. 1 GrStG).
b) Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft erfordert nicht, daß mehrere Personen in einem Raum untergebracht werden. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Wortwahl in den Nummern 1 und 2 des § 5 GrStG, wo einerseits von Gemeinschaftsunterkünften und andererseits von gemeinschaftlichen Wohnräumen die Rede ist. Entsprechend der zutreffenden Rechtserkenntnis des FG ist eine Gemeinschaftsunterkunft vielmehr auch dann gegeben, wenn eine größere Anzahl von einfach ausgestatteten Wohnräumen baulich mit sanitären Gemeinschaftsanlagen auf engstem Raum zusammengefaßt ist. Solche Gemeinschaftsunterkünfte sind jedoch nur dann wegen Benutzung für eine hoheitliche Tätigkeit von der Grundsteuer befreit, wenn die gemeinschaftliche Unterbringung erforderlich ist, um einen geordneten Dienstbetrieb des Schutzdienstes zu gewährleisten.
aa) Das FG hat unangefochten festgestellt, daß das Offiziersheim, das Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, aus einfachen Unterkunftsräumen für Einzelpersonen mit gemeinschaftlichen sanitären Anlagen für alle untergebrachten Personen besteht. Der Umstand, daß jeder Bewohner einen Raum von rund 22 qm innehat, der baulich in einen Schlafteil und in einen Aufenthaltsteil unterteilt ist, sowie die Tatsache, daß dieser Raum mit einem Waschbecken ausgestattet ist, steht der Auffassung nicht entgegen, daß es sich um einfach ausgestattete Unterkunftsräume handelt. Mit zutreffenden Gründen hat das FG die Auffassung abgelehnt, daß es sich wegen der Unterteilung dieser Räume um appartementähnliche Räume handle; denn der Appartementcharakter erfordert die Ausstattung mit Kochgelegenheit, Bad (Dusche) und eigener Toilette. Die Bewohner des Offiziersheims sind insoweit auf gemeinschaftliche Einrichtungen für alle angewiesen. Kochgelegenheiten, die die einzeln Untergebrachten benutzen könnten, sind überhaupt nicht vorhanden.
Das FG hat auch unangefochten festgestellt, daß in dem Offiziersheim nur kasernenpflichtige Offiziere untergebracht sind. Soweit sie verheiratet sind, wohnen sie dort ohne ihre Familien.
bb) Eine Gemeinschaftsunterkunft für Offiziere ist allerdings nicht allein aufgrund der Tatsache von der Grundsteuer befreit, daß aus Gründen der Fürsorge kasernenpflichtige Truppenangehörige unter kasernenähnlichen Verhältnissen untergebracht sind (vgl. BFH-Entscheidung vom 25. Oktober 1968 III 108/65, BFHE 94, 348 [351], BStBl II 1969, 197). Entscheidend ist vielmehr, worauf das FA zu Recht hinweist, daß der Grundbesitz einer hoheitlichen Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 1 a GrStG dient.
Diese Voraussetzung ist bei einem Offizierswohnheim nur dann gegeben, wenn durch die Unterbringung die Verteidigungsbereitschaft des Schutzdienstes hergestellt wird, d. h. wenn dadurch die Truppeneinheit mit ihrem militärischen Gerät und ihren Waffen zusammengefaßt wird. Diese Zusammenfassung erfordert, daß Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere in einem räumlichen Zusammenhang wohnen, der die Einsatzbereitschaft jederzeit gewährleistet. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn auch die Offiziere auf dem Kasernengrundstück der Truppe untergebracht sind, die sie zu führen haben. Denn allein der räumliche Zusammenhang der Unterkünfte der gesamten Truppe gewährleistet die jederzeitige Einsatzbereitschaft. Im Gegensatz zur Auffassung des FA erfordert dies nicht zwingend, daß die Gemeinschaftsunterkünfte der Offiziere innerhalb der bei Kasernengrundstücken üblichen Einfriedung und Bewachung liegen, wenngleich auf diese Weise der Einsatzbereitschaft der Truppe am besten gedient sein mag.
Der Senat hat mit Urteilen vom 21. Juni 1968 III R 42/67 (BFHE 93, 162, BStBl II 1968, 719) und III 108/65 entschieden, daß Gemeinschaftsunterkünfte von Offizieren, die 500 oder 800 m von dem Kasernengrundstück der zugehörigen Truppe entfernt liegen, schon aufgrund ihrer räumlichen Trennung von der Truppe nicht einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen und damit grundsteuerpflichtig sind. Im Streitfall grenzt die Gemeinschaftsunterkunft der Offiziere zwar nicht unmittelbar räumlich an das Kasernengrundstück an. Sie ist aber nach den unangefochtenen Feststellungen des FG nur durch eine öffentliche Straße, wenn auch immerhin von 40 m Breite, von der Kaserne getrennt. Bei dieser Sachlage ist der räumliche Zusammenhang zwischen den Gemeinschaftsunterkünften der Offiziere und der übrigen Truppe, den die Einsatzbereitschaft erfordert, nicht unterbrochen. Auch die Lage des Offiziersheims in einem Wohngebiet schließt die Befreiung entgegen der Auffassung des FA nicht aus, denn auch die Kaserne selbst grenzt - wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Lageplan ergibt - unmittelbar an ein Wohngebiet an. Das Wohnheim der kasernenpflichtigen Offiziere dient damit einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch i. S. des § 4 Nr. 1 a i. V. m. § 5 Nr. 1 GrStG. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht als von der Grundsteuer freigestellt angesehen.
c) Nach § 23 Abs. 2 GrStDV in der nach der Rechtsprechung des Senats verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung (vgl. Urteil III 108/65) sind gemeinschaftliche Speiseräume (z. B. Kasinos) und sonstige gemeinschaftliche Aufenthaltsräume, die im Zusammenhang mit steuerbefreiten Gemeinschaftsunterkünften stehen, ebenfalls von der Grundsteuer befreit. Demgemäß hat das FG ohne Rechtsirrtum auch die Grundstücksteile von der Grundsteuer freigestellt, die als Küche, Speiseraum, Aufenthaltsraum und Zubehörräume i. S. des § 23 Abs. 2 GrStDV benutzt werden.
Gleiches gilt für die Garagen, in denen nach den insoweit ebenfalls unangefochtenen Feststellungen des FG grundsätzlich nur Dienstfahrzeuge der Truppe untergebracht werden. Der Senat kann, wie das FG, den Vortrag des FA als zutreffend unterstellen, daß in diesen Garagen hin und wieder auch Privatfahrzeuge der in dem Wohnheim untergebrachten Offiziere abgestellt werden; denn dadurch würde die Grundsteuerbefreiung nicht beeinträchtigt (vgl. § 6 Abs. 3 GrStG). Das FA hat aber selbst nicht behauptet, daß die Gragen ausschließlich oder auch nur überwiegend dazu dienten, die Privatfahrzeuge von kasernenpflichtigen Offizieren aufzunehmen.
Der Altbau enthält nach den Feststellungen des FG auch eine Bar und einen Clubraum. Da die Vorentscheidung aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen war (siehe unter 5.), hat das FG bei der erneuten Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob es sich insoweit um Räume handelt, die nicht als Hilfsmittel für die Herstellung der Einsatzbereitschaft der Truppe anzusehen, sondern aus Gründen der Fürsorge sowie der Kontaktpflege zwischen den Offizieren und der Pflege der Kameradschaft eingerichtet worden sind. Im letzteren Fall könnten diese Räume nach der Rechtsprechung des Senats (BFH-Entscheidung III 108/65) nicht als grundsteuerbefreit angesehen werden, so daß sie bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen wären.
4. Die Verfahrensrügen des FA erweisen sich bezüglich des Sachverhalts, über den mit vorstehenden Ausführungen entschieden wurde, als unbegründet. Der Sachverhalt ist zwischen den Prozeßbeteiligten nicht streitig, sondern nur dessen rechtliche Würdigung. Der vom FA beanstandete Mangel einer Ortsbesichtigung durch das FG hätte bezüglich der Lage und der Entfernung des Offiziersheims zur Kaserne, der räumlichen Trennung durch die breite öffentliche Straße, der Lage in einem Wohngebiet, der Bauausführung und Ausstattung sowie des Fehlens einer Bewachung keine anderen Feststellungen bringen können, als sie vom FG in Übereinstimmung mit dem FA getroffen wurden. Der Charakter des Heims ergab sich hinreichend genau aus den bei den Akten befindlichen Plänen und der unstreitigen Beschreibung der Ausstattung. Auf die Sachkunde des Berichterstatters des FG als Reserveoffizier der Bundeswehr über die Verhältnisse bei der Bundeswehr kommt es damit nicht an.
5. Das FG hat auch festgestellt, daß im Altbau des Grundstücks ein räumlich abgegrenzter Teil. nämlich zwei abgeschlossene Geschoßteile vorhanden sind, in denen sich Zimmer mit Bad und WC befinden, die zur Beherbergung im dienstlichen Auftrag durchreisender höherer Offiziere dienen. Insoweit dürfte das Grundstück nicht für die Unterbringung von Offizieren für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt werden; denn die wohl nur kurzfristige Beherbergung von Offizieren dürfte außer Zusammenhang mit der Einsatzbereitschaft der Truppe stehen, die in der zu der Offiziersunterkunft gehörenden Kaserne untergebracht ist. Die Bereitstellung dieser Räume und allenfalls Zubehörräume (Aufenthaltsräume usw.) dient dann nur der Fürsorge für die durchreisenden Offiziere. Diese Fürsorgegesichtspunkte allein vermögen die Benutzung des Grundstücks für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch nicht zu begründen (vgl. Urteile des BFH III R 42/67 und III 108/65). Keinesfalls entsprechen aber Einzelräume mit eigener Toilette und eigenem Bad (Dusche) dem vom FG seiner Entscheidung selbst zugrunde gelegten Begriff der Gemeinschaftsunterkünfte. Die Entscheidung des FG entspricht deshalb insoweit nicht der Rechtslage (vgl. § 6 Abs. 2 GrStG); sie war aufzuheben.
Das FG hat keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen würden, den Einheitswert für die steuerpflichtigen Teile des Kasinos und Offiziersheims festzustellen. Die Sache war deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Fundstellen
Haufe-Index 72988 |
BStBl II 1979, 117 |
BFHE 1979, 326 |