Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen für die Direktversicherung des Ehegatten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitnehmer-Ehegatten von Einzelunternehmern als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173).
2. Zur Einräumung einer entsprechenden Versorgung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, §§ 4b, 12 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. Sie betreibt ein Optikergeschäft. Die Ehefrau des Komplementärs (Frau T) ist seit 1962 als Angestellte der Klägerin in einem steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnis tätig. Im Jahre 1975 schloß die Klägerin eine Lebensversicherung zugunsten von Frau T ab. Sie entrichtete ab 1. Januar 1975 jährlich 2 712 DM Prämien. Davon unterwarf sie 2 400 DM der Lohnsteuer, und zwar pauschaliert in Höhe von 259,20 DM (§ 40b des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- 1975). Die Prämien und die Lohnsteuer setzte die Klägerin in den Streitjahren 1975 und 1976 neben den gezahlten Gehältern als Betriebsausgaben ab.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen und der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge für die Streitjahre den Abzug der Direktversicherungsprämien und der pauschalierten Lohnsteuer als Betriebsausgaben ab. Er vertrat unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 1. Februar 1977 (BStBl I 1977, 56) den Standpunkt, daß eine solche Altersversorgung nicht üblich sei; auch hätten die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs der Klägerin keine entsprechende Altersversorgung erhalten.
Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1980, 486).
In seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragt das FA (sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt unter Bezugnahme auf das Schreiben des BMF vom 1. Februar 1977 unrichtige Anwendung sachlichen Rechts (§ 4 Abs. 4 i. V. m. § 6a, § 12 EStG). Die Direktversicherung sei im Streitfall dem privaten Bereich der Ehegatten T zuzuordnen. Den anderen (fremden) Arbeitnehmern sei eine entsprechende betriebliche Altersversorgung nicht gewährt worden. In dem Wirtschaftszweig der Klägerin seien Direktversicherungen nicht üblich. Üblichkeit könne erst dann angenommen werden, wenn in mehr als der Hälfte der einschlägigen Betriebe eine solche Altersversorgung bestehe. Im Wirtschaftszweig der Klägerin sei dies nur bei rund einem Drittel der Betriebe der Fall.
Der dem Revisionsverfahren beigetretene BMF nimmt zu der streitigen Rechtsfrage wie folgt Stellung: Es sei davon auszugehen, daß Versorgungszusagen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen von Gesellschafter-Ehegatten einkommensteuerrechtlich grundsätzlich wie Versorgungszusagen zugunsten von Ehegatten-Arbeitnehmern in Einzelunternehmen zu behandeln seien. Es gälten die gleichen Maßstäbe wie für Pensionszusagen an Arbeitnehmer-Ehegatten. Daher komme es auf die betriebliche Veranlassung an. Diese könne nur dann bejaht werden, wenn auch familienfremden Arbeitnehmern des Betriebs vergleichbare Zusagen erteilt worden seien.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Aufwendungen für die Direktversicherung des Ehegatten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, mit welchem ein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4, § 4b EStG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen betrieblich veranlaßt sind, gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, die auch bei einer Altersversorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten eines Einzelunternehmers anzuwenden sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Januar 1976 IV R 42/73, BFHE 118, 176, BStBl II 1976, 372; vom 16. November 1978 III R 121/75, BFHE 126, 320, BStBl II 1979, 97; vom 12. April 1979 IV R 14/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622). Danach kommt es darauf an, ob eine gleiche Versorgung auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt worden wäre. Nicht entscheidend ist, ob solche Regelungen in vergleichbaren Betrieben desselben Wirtschaftszweiges üblich sind. Dies hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 10. November 1982 I R 135/80 (BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173) näher ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Nach den Grundsätzen der angeführten Rechtsprechung ist die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen für eine Altersversorgung nahestehender Angehöriger dann zu verneinen, wenn in dem Betriebe weitere Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsund Leistungsmerkmalen beschäftigt sind, welchen keine entsprechende Altersversorgung gewährt oder zumindest ernsthaft angeboten worden ist. Nicht zu fordern ist nach Ansicht des erkennenden Senats, daß alle Arbeitnehmer eine solche Versorgung erhalten. Der Arbeitgeber kann die Versorgungszusagen auf eine bestimmte Gruppe beschränken oder zwischen einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern differenzieren. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls (siehe auch BFH-Urteil vom 24. November 1982 I R 85/82, BStBl II 1983, 406).
Mit Recht weist das FA in seiner Revision darauf hin, daß das FG sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat. Das FG hat seine Entscheidung lediglich darauf abgestellt, daß -- insoweit zutreffend -- es auf das bezeichnete Merkmal der Üblichkeit solcher Regelungen der betrieblichen Altersversorgung nicht ankomme und daß im vorliegenden Falle keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der gewährten Versorgung bestünden. Der erkennende Senat kann aber aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die der Ehefrau des Gesellschafters gewährte Direktversicherung anderen vergleichbaren Arbeitnehmern gewährt worden ist. Die Sache ist daher nicht spruchreif.
Die Vorentscheidung, die von anderen rechtlichen Erwägungen ausging, ist aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sollte das FG aufgrund der erneuten Prüfung die Angemessenheit der Versorgungsregelung dem Grunde nach bejahen, so wird es außerdem nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173 -- besonders im Hinblick auf etwa bestehende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung -- die Angemessenheit der Höhe nach zu würdigen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 74611 |
BStBl II 1983, 405 |
BFHE 1983, 26 |